Der Vorfall
Ein von den Klägerinnen beauftragtes Unternehmen hatte herausgefunden, dass unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen in Tauschbörsen wie „Morpheus“ und „Bearshare“ angeboten wurden. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.
Hierzu vielleicht die Info, dass das mittlerweile nicht mehr über die Staatsanwaltschaft läuft, sondern die Auskunft bei den Internetprovidern direkt abgefragt wird.
Die von den Klägerinnen geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von den Eltern des Kindes unterschrieben. Schadensersatz in Höhe von 3.000,- € für die Lieder und Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € jedoch wurden nicht gezahlt.
Urteil des BGH
Die Klägerinnen behaupteten, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht (§ 832 Absatz 1 in Verbindung mit § 1631 BGB) verletzt. Gefordert wird vielfach, dass Eltern ständig den PC ihrer Kinder überprüfen und Sicherheitssoftware installieren müssten.
Dem schob der BGH nun einen Riegel vor. Aus der Pressemitteilung:
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Fazit und Ausblick
Man darf wohl von einem wegweisenden Urteil sprechen. Der BGH macht damit deutlich, dass Eltern eben nicht für alles haften (können), was Ihre Sprößlinge anstellen. Man kann wohl davon ausgehen, dass auch für die „normale“ Störerhaftung keine weitreichenderen Überprüfungen für nötig gehalten werden können. Dass man ständig den PC eines anderen überprüfen muss – auch wenn er über die eigene Internetleitung läuft – wäre wohl ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen. Dass man eingreift, sobald sich Anzeichen für eine rechtswidrige Handlung auftut, sollte jedoch ebenso selbstverständlich sein.