Keine Kindergeschichten ohne Foto bei Facebook

Wie die Goslarsche Zeitung berichtet hat die Wurmbergschule in Braunlage (im Hartz) sechs Schüler von der Schulstunde mit einem Geschichtenerzähler ausgeschlossen, weil dessen Eltern ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern bei Facebook verweigert haben.

Dass die Eltern grundsätzlich dieses Recht haben, solange die Kinder das 17 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung anerkannt. Ausnahmsweise kann bei Kindern zwischen 8 und 17 Jahren die Einwilligung der Eltern entbehrlich sein (und die des Kindes entscheidend), wenn die Minderjährigen eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstbestimmung aufbringen – sie also selbst vollumfänglich die Risiken und Folgen einer solchen Veröffentlichung abschätzen können. Dies ist bei Grundschülern trotz fortschreitend früherer geistiger Entwicklung aber wohl nicht anzunehmen.

Details zu der Frage der Veröffentlichung von Bildern Minderjähriger haben wir bereits hier beleuchtet.

Allerdings stellt sich bei dieser Geschichte vielmehr die Frage: Wie wichtig ist es für eine Grundschule, dass Bilder des Unterrichts bei Facebook landen? Sind solche Bilder in der Öffentlichkeit wichtiger als Geschichten für Kinder? Da kann man durchaus mit dem Kopf schütteln. Wie wir bereits an dieser Stelle beleuchtet haben, werden beim Upload von Bildern bei Facebook umfangreiche Rechte eingeräumt, die sich nur schwer widerrufen lassen. Die Entscheidung, Bilder des eigenen Kindes nicht bei Facebook einzustellen, kann man daher gut verstehen.

Die Kinder mussten während der Zeit der Geschichtserzählung an dem Unterricht anderer Klassen teilnehmen.

(Bild: © styleuneed – Fotolia.com)

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