LG Frankfurt am Main: Gleichstellungsbeauftrage kann „relative“ Person der Zeitgeschichte darstellen

Leitsätze der Redaktion:

  1. Zum Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gehören Vorgänge, die zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt sind. Hierzu gehören beispielsweise öffentliche Sportveranstaltungen oder spektakuläre Strafverfahren.
  2. Neben absoluten Personen der Zeitgeschichte sind „relative“ Personen der Zeitgeschichte solche, die das öffentliche Interesse punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben oder im Zusammenhang mit diesem vorübergehend aus der Anonymität herausgezogen worden sind (z.B. Zeugen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, Hauptgewinner im Lotto oder Mitglieder eines Wahlausschusses).
  3. Ein solches Hervortreten ist bei einer im Auftrag der Stadtverwaltung handelnden Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen eines Familientages anzunehmen. Sie ist somit als „relative“ Person der Zeitgeschichte anzusehen.

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BVerfG: Verwendung von Bilddarstellungen im Rahmen einer Fotomontage

Leitsatz der Redaktion:

Die abgebildete Person hat ein Recht darauf, dass sein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt wird, wenn dies für Dritte nicht erkennbar ist und ohne Einwilligung des abgebildeten zugänglich gemacht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Manipulation in guter oder verletzender Absicht geschehen ist oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten.

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