In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vom 07.01.2011 (Az 310 O 1/11) hatte das LG Hamburg zu entscheiden, ob ein computeranimierter Film urheberrechtlich geschützt sein kann und Ausschnitte aus diesem Film ohne Nennung des Filmherstellers veröffentlicht werden dürfen.
Der computeranimierte Film über „Stuttgart 21“ sollte als Imagefilm dienen. Dem Auftraggeber des Films wurde nach Bezahlung zwar das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Film übertragen. Jedoch wurde auch glaubhaft gemacht, dass bei Veröffentlichungen des Film oder Ausschnitten daraus ein Hinweis auf den Filmurheber erfolgen muss.
Der Film ist nach Ansicht des LG bei entsprechender persönlich geistiger Schöpfung als Filmwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG anzusehen. Dies liegt an der sehr individuellen Visualisierung die in der Bildfolge zum Ausdruck kommt, so die Richter. Das Bild als Teil dieses Films wird zudem als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt. Demnach steht dem Filmhersteller urheberrechtlicher Schutz zu. Darunter fällt auch das aus § 13 UrhG folgende Recht auf Anerkennung der Urheberschaft hinsichtlich des Films sowie hinsichtlich des daraus entnommenen Einzelbilds.
Der öffentlich rechtliche Fernsehsender nutzte das Bild somit rechtswidrig, indem bei Berichterstattungen und im Internetauftritt keine Namensnennung erfolgte.