BVerfG: Verwendung von Bilddarstellungen im Rahmen einer Fotomontage

Leitsatz der Redaktion:

Die abgebildete Person hat ein Recht darauf, dass sein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt wird, wenn dies für Dritte nicht erkennbar ist und ohne Einwilligung des abgebildeten zugänglich gemacht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Manipulation in guter oder verletzender Absicht geschehen ist oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Aktenzeichen: 1 BvR 77/99

Verkündet am: 28.05.1999

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. Dr. S,

– Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Matthias Prinz und Koll., Tesdorpfstraße 16, 20148 Hamburg –

gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003 – VI ZR 89/02

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem

am 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:

Urteil:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003 – VI ZR 89/02 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwendung von Bilddarstellungen im Rahmen einer Fotomontage.

I.

1. Der Beschwerdeführer war der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom AG. Im Jahre 2000 berichtete die Beklagte des Ausgangsverfahrens (künftig: Beklagte) in einer bei ihr verlegten Zeitschrift über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Deutschen Telekom. Sie illustrierte den Artikel mit einer Ablichtung eines Mannes in einem Geschäftsanzug, der auf einem bröckelnden, magentafarbenem großen „T“ sitzt und unbeschwert nach oben sieht. Die fotografische Abbildung des Kopfes des Beschwerdeführers ist im Zuge einer Fotomontage auf den Oberkörper eines anderen Mannes gesetzt worden. Dabei wurde die Abbildung des Kopfes technisch bearbeitet. Die Intensität dieser Bearbeitung ist von den Gerichten nicht abschließend aufgeklärt worden. Unstreitig ist der Kopf allerdings um ca. 5 % gestreckt worden. Die Beklagte verwandte das Motiv auch zur weiteren Illustration des Artikels und wiederholte es in einer späteren Ausgabe.

Der Beschwerdeführer möchte nicht hinnehmen, dass sein Gesicht bei der Herstellung der Fotomontage mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert wurde. Es wirke in Folge des technischen Eingriffs insgesamt länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf der Originalaufnahme. Der Kopf sei zudem im Verhältnis zum Körper insgesamt zu klein und sitze zu tief auf den Schultern, sodass der Hals kürzer und dicker erscheine.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage des Beschwerdeführers stattgegeben und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte könne sich für die satirische Darstellung grundsätzlich auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen. Sie habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers jedoch in rechtswidriger Weise verletzt, indem sie seinen Kopf mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert abgebildet habe. Durch das satirische Gewand der Aussage der bildlichen Darstellung unterfalle die angegriffene Fotomontage zwar im Grundsatz auch dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Jedenfalls sei nach Abwägung die Veränderung der Darstellung des Beschwerdeführers als unzutreffende Tatsachenbehauptung aber nicht mehr gerechtfertigt. Die nicht satiretypische, aber wirklichkeitsnahe Darstellung des Kopfes des Beschwerdeführers sei einer gesonderten Betrachtung zugänglich.

Auf die Revision der Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers komme bei einer Güterabwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit vorliegend kein Übergewicht zu. Im Rahmen der Satire sei zunächst die satirische Einkleidung von dem eigentlichen Aussagegehalt zu trennen. Soweit das Berufungsgericht annehme, dass die Veränderungen an der Abbildung des Beschwerdeführers von dem Betrachter gar nicht als satirische Verfremdung wahrgenommen würden, ziehe es den Rahmen der hier maßgeblichen satirischen Einkleidung zu eng und verkenne deren Bedeutung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene „Einzelbetrachtung“ der Bestandteile der Fotomontage sei bereits im Ansatz verfehlt, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats die Einzelteile einer Satire im Gesamtzusammenhang zu bewerten seien.

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) durch die angegriffene Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof verkenne, dass auch eine geringfügige Veränderung des Gesichts einer Person eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellen könne. Gerade bei „unterschwelligen“ Manipulationen bestehe die Gefahr, dass sie als solche für den Betrachter nicht erkennbar seien, sodass der Eindruck entstehe, es handele sich um eine wirklichkeitsgetreue Abbildung. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Gesamtbetrachtung berücksichtige nicht die Gefahren, die von den heutigen technischen Möglichkeiten der Manipulation von Originalaufnahmen für das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ausgingen. Würde jede Manipulation eines Fotos bei der Herstellung einer satirischen Fotokollage als Bestandteil der Satire qualifiziert, käme dies einem Freibrief gleich, das Erscheinungsbild einer Person zu dem Zweck negativ verändern zu dürfen, sie – passend zum Aussagegehalt – möglichst schlecht aussehen zu lassen. Die manipulierte Abbildung des Beschwerdeführers sei daher als unzutreffende Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, die weder dem Schutzbereich der Kunstfreiheit noch der Meinungsäußerungsfreiheit unterfalle.

Der fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren keinerlei Anlagen beigefügt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dargelegt sowie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass eine ansonsten erfahrene und zuverlässige Bürokraft aus Versehen die Beifügung der Anlagen zu dem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz trotz mündlicher Instruktion des Verfahrensbevollmächtigten am gleichen Tage unterlassen habe.

II.

Die Kammer gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführer (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 <220 f.>; 63, 131 <142>; 101, 361 <380>). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt den Grundrechtsträger daher vor der Verbreitung seines Bildes, sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund – etwa nach §§ 23 f. KUG – fehlt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt wegen des Vorbehalts in Art. 2 Abs. 1 GG Einschränkungen. Zu seinen Schranken gehören sowohl die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Der Bundesgerichtshof hat vorliegend betont, dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit nicht schon allein wegen der satirischen Art der Darstellung eröffnet sei, letztlich aber dahinstehen lassen, ob die beanstandete Darstellung durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt wird, da sie jedenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehe (Art. 5 Abs. 1 GG), der vorliegend dem Persönlichkeitsrecht vorgehe. Maßstab der Überprüfung einer Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend daher Art. 5 Abs. 1 GG.

2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der Beschwerdeführer müsse die Verbreitung des technisch manipulierten Fotos eines Gesichts hinnehmen, hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

Zur Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts stehen dem Betroffenen zivilrechtliche Schutzansprüche, insbesondere aus §§ 823, 1004 BGB, §§ 22 f. KUG, zur Verfügung. Auf sie war der Unterlassungsantrag vorliegend gestützt, den der Bundesgerichtshof jedoch zurückgewiesen hat. Die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft, wohl aber, ob sie hierbei die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 391 <401>; 101, 361 <388 f.>; stRspr). Der Bundesgerichtshof hat die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes mit der Folge verkannt, dass er nicht mehr zu der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit gekommen ist.

a) aa) Es ist verfassungsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Bildaussage in den verfassungsrechtlichen Schutz des betroffenen Berichts mit einbezogen hat. Er deutet die Bilddarstellung als Illustration einer Wortberichterstattung über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema, nämlich den Zustand der Deutschen Telekom und die darauf bezogene Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Die bildliche Darstellung nehme am grundrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Illustration sie diene.

bb) Zu Unrecht aber nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, nicht auf diese Weise abgebildet zu werden, nicht verletzt sei, so dass dessen Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes entbehrlich gewesen sei.

(1) Bei der rechtlichen Bewertung hat der Bundesgerichtshof die Fotomontage als satirische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, nach der für die Erfassung des eigentlichen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist, um sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 75, 369 <377f.>; 86, 1 <12>; RGSt 62, 183 ff.; BGHZ 143, 199 <209> m.w.N.). Dies hat der Bundesgerichtshof vorliegend in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen dahingehend getan, dass die Darstellung des Beschwerdeführers symbolisieren solle, er „throne“ unbeschwert über den Problemen der Deutschen Telekom.

Allerdings ist der Bundesgerichtshof nicht dem Berufungsgericht gefolgt, dass die Darstellung des Kopfes und die an ihr vorgenommene Manipulation rechtlich gesondert zu bewerten seien, sondern hat angenommen, dass eine Gesamtbetrachtung der Fotomontage erfolgen müsse. Deshalb sei eine Einordnung der gesamten Abbildung, also auch des Kopfes, in die Einheit der satirischen Darstellung geboten. Eine Beurteilung der fotografischen Abbildung des Kopfes als unwahre Tatsachenbehauptung scheide von vornherein aus, weil der Betrachter zweifelsfrei erkennen könne, dass die aus dem großen „T“ und der darauf sitzenden Person bestehende Gesamtdarstellung eine grafische Montage sei. Es werde daher eine in vollem Umfang realistische Abbildung gar nicht erwartet. Eine sezierende Betrachtungsweise sei mit Rücksicht auf den Satirecharakter ausgeschlossen, da bei einer Einzelbetrachtung der Bestandteile das Risiko bestehe, dass der satirische Gehalt der Darstellung verfehlt werde. Für die Fotomontage sei im Übrigen nicht die Aussage kennzeichnend, der Kläger sähe so aus wie abgebildet. Vielmehr reiche es für die satirische Illustrierung des Berichts, dass der Betrachter den Kläger erkennen könne.

(2) Diese Ausführungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nur begrenzt stand.

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs führt letztlich dazu, dass Manipulationen der fotografischen Abbildung des Gesichts einer Person, die deren Identifizierbarkeit nicht ausschließen, niemals Persönlichkeitsverletzungen sein können, wenn sie zusammen mit anderen Darstellungen in einen satirischen Kontext gerückt werden. Damit würde der Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber technischen Manipulationen, insbesondere nicht leicht erkennbaren Manipulationen, schon allein deshalb entfallen, weil die veränderte Abbildung in einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt wird. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Beurteilung satirischer Darstellungen will jedoch den Persönlichkeitsschutz in solchen Situationen nicht grundsätzlich beschränken oder gar ausschalten. Sie will lediglich sichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein aus dem Schutz der mit dem Persönlichkeitsrecht kollidierenden Kommunikationsgrundrechte herausfällt, weil es in einen Kontext geordnet ist, der – wie es bei satirischen Darstellungen der Fall ist – mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmittel arbeitet. Die Gesamtbetrachtung soll maßgebend werden, wenn bei einer Aufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der Gesamtaussage oder der der Einzelaussage als Bestandteil der Gesamtaussage beeinträchtigt würde. Deshalb soll zunächst der Aussagekern erfasst und daraufhin überprüft werden, ob er mit Art. 5 GG unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes vereinbar ist. Der ermittelte Aussagekern ist, soweit er eine Wertung ausdrückt, daraufhin zu überprüfen, ob eine Schmähkritik vorliegt. Enthält er demgegenüber eine Tatsachenmitteilung, so ist zu klären, ob sie wahr oder auf sonstige Weise gerechtfertigt ist.

(3) Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich jedoch nicht auf den Aussagekern. Vielmehr ist auch die Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung einer Person enthält (vgl. BVerfGE 75, 369 <378>; 86, 1 <12>) oder auf andere Weise das Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei ist zu beachten, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng als bei der Beurteilung des Aussagekerns sind, als der gewählten Darstellungsart die Verfremdung wesenseigen ist (vgl. BVerfGE 75, 369 <378>). Der verfassungsrechtliche Schutz der Einkleidung einer Aussage in eine Fotomontage entfällt aber nicht vollständig, wenn die isolierbaren Einzelteile je für sich betrachtet entstellend wirken.

b) Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass die Verwendung eines technisch manipulierten Fotos des Gesichts des Beschwerdeführers eine eigenständige Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirkt.

Die vom Bundesgerichtshof betonte Absicht, die Aufmerksamkeit des Betrachters durch eine „ins Auge springende“ Darstellung zu fesseln – hier durch eine als komisch empfundene, nicht in vollem Umfang der Realität entsprechende Situation – wird durch die Fotomontage umgesetzt: Der Beschwerdeführer thront schlaksig und unbeschwert auf dem großen „T“. Dies ist eine grafische Umsetzung der kritischen Aussage des Berichts über den Beschwerdeführer, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Soweit das Gesicht des Beschwerdeführers aber durch technische Manipulation verändert ist, erlangt dieser Teil der grafischen Umsetzung der Aussage eigenständige Persönlichkeitsrelevanz.

aa) Das fotografische Abbild des Kopfes enthält durch die technische Manipulation eine unrichtige Aussage, auch wenn der Beschwerdeführer trotz der Manipulation noch identifizierbar ist. Wie weit ein solcher Eingriff im Kontext einer satirischen Darstellung hinzunehmen ist, hängt auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen und deswegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen kann, der Abgebildete sähe in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung ist etwa einer karikaturhaften Zeichnung meist eigen. So aber liegt es hier nicht. Das für die Montage benutzte Bild des Kopfes beansprucht, eine fotografische Abbildung zu sein und gibt dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt folgt auch nicht daraus, dass die übrige Darstellung deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven hat. Für die Abbildung des Kopfes gilt dies gerade nicht.

bb) Das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend.

cc) Die Unwahrheit der Aussage hat Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die Meinungsfreiheit. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 94, 1 <8>). So liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.

c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Soweit der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abstellt, dass eine satirische Bildaussage ganzheitlich zu erfassen und eine Herauslösung des Gesichts des Beschwerdeführers als Bildbestandteil keine gesondert zu berücksichtigende Bildaussage sei, verkennt er die grundrechtserhebliche Wirkung einer verdeckten Bildmanipulation in einer Situation, in der der manipulierte Teil der Abbildung nicht als „Teil-“ oder „Nebenaussage“ der Bilddarstellung zurücktritt, sondern einen davon ablösbaren eigenständigen Aussagegehalt hat. Dann bedarf es einereigenständigen Beurteilung unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes.

Ob im vorliegenden Fall eine über technisch unvermeidbare Änderungen hinaus reichende Manipulation der Gesichtszüge des Beschwerdeführers erfolgt ist und ob sie dem Betrachter erkennbar war, ist durch die Instanzgerichte nicht abschließend geklärt. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, es liege eine mehrfach gestufte Bildmanipulation vor, wohingegen die Beklagte nur eingeräumt hat, dass das verwandte Foto des Gesichts des Beschwerdeführers aus technischen Gründen der Fotokollage um 5 % in der Länge gestreckt sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben gleichwohl eine tief greifende Manipulation des ursprünglich verwandten Bildes und eine schwerwiegende Veränderung der Bildaussage zum Nachteil des Beschwerdeführers angenommen. Der Bundesgerichtshof konnte die rechtliche Einordnung der Veränderung des Bildes auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen. Ebenso hat er nicht abschließend gefragt, ob die Veränderungen derart geringfügig sind, dass sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto des Beschwerdeführers erkennbar sind und deshalb das Persönlichkeitsrecht nicht nennenswert verletzen konnten.

3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof bei einer Berücksichtigung der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Die angegriffene Entscheidung ist daher gemäß § 95 BVerfGG aufzuheben und an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(Unterschriften)

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