OLG Köln: Zur Urheberrechtsverletzung durch Personensuchmaschinen

Leitsätze der Redaktion:

  1. Mit dem Einstellen seines Bildnisses bei einer Internetseite willigt der Nutzer konkludent in die Verwendung des Fotos durch Personensuchmaschinen ein, falls er keine technischen Vorkehrungen dagegen trifft.
  2. Die Verpflichtung des Betreibers der Suchmaschine bestimmte Bilder von einer bestimmten Internetseite/Plattform nicht mehr in seine Datenbank aufzunehmen, gilt nicht automatisch auch für inhaltsgleiche Bilder anderer Plattformen.

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OLG Düsseldorf: Keine gesonderte Vergütung für E-Paper-Ausgabe einer Tageszeitung

Leitsatz der Redaktion:

Zumindest solange die Auflage der E-Paper-Ausgabe einer Tageszeitung deutlich unter der einer entsprechenden Printausgabe liegt, ist eine gesonderte Vergütung für die Nutzung von Werken eines Fotografen nicht erforderlich. Die geringfügige Mehr-Nutzung in der E-Paper-Ausgabe ist mit der Vergütung für die Printausgabe abgegolten und entspricht dem Massstab des wirtschaftlich Angemessenen und Vernünftigen. Eine abweichende Bewertung bei sich veränderten Verhältnissen der Auflagen sind denkbar.

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OLG Dresden: Zur Veröffentlichung eines Bildnisses der Zeitgeschichte

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ob die Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte auf einem Gemälde deren Intimsphäre verletzt, ist auf Grund einer Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des Künstlers zu ermitteln.
  2. Sie kann zulässig sein, wenn das Bildnis einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt, den Abgebildeten nicht zum bloßen Objekt herabwürdigt und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält

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OLG Celle: Zur Reichweite der Kunst- und Meinungsfreiheit

Leitsätze des Gerichts:
  1. Polizeibeamte und Staatsanwälte stellen im Rahmen ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit keine relativen Personen der Zeitgeschichte dar. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Strafverfahren, wenn diese kein besonderes öffentliches Interesse begründen.
  2. Die Veröffentlichung eines nicht verunstaltenden oder herabsetzenden Portraitgemäldes einer mit ihrer Abbildung nicht einverstandenen Person zu ausschließlich künstlerischen Zwecken dient einem höheren Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und geht dem davon betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person grundsätzlich vor. Eine gleichzeitig mit der Veröffentlichung beabsichtigte Verfolgung wirtschaftlicher Interessen steht dem nicht entgegen.
  3. Täter einer verbotenen Mitteilung von Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB kann auch der von einer Durchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigte sein, wenn er den Durchsuchungsbeschluss im Internet quasi wie eine Fotokopie veröffentlicht und dadurch die Unvoreingenommenheit von Zeugen oder Laienrichtern besonders nachhaltig in Frage gestellt werden kann.

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