OLG Jena: Zu den Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs

Leitsatz der Redaktion:

Eine Geldentschädigung wegen einer ehrverletzenden Behauptung steht dem Geschädigten nur dann zu, wenn neben dem schwerwiegenden Persönlichkeitseingriff auch kein anderweitiger Ausgleich der Beeinträchtigung in Betracht kommt.

Oberlandesgericht Jena

Urteil

Aktenzeichen: 7 U 95/09

Verkündet am: 17. Februar 2010

 

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29.01.2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Geldentschädigung wegen behaupteter Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin hat ihre Forderung im Wege der Anschlussberufung erhöht.

Die Klägerin ist seit März 2007 Chefärztin der gynäkologischen Abteilung des E Klinikums und insoweit auch für Mammachirurgie zuständig.

Die Entlassung ihres Oberarztes Dr. J führte zu einer öffentlichen Diskussion in der Bevölkerung.

Aufgrund diverser Zuarbeit wurden in der … Allgemeinen vom 26.09.2007 und in der TLZ vom 10.10.2007 (Bl. I/26) Zeitungsartikel über die Klägerin, auch im Zusammenhang mit der Entlassung des Dr. J, veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten der veröffentlichten Zeitungsartikel wird auf die Anlage K 2 und K 3 der Klageschrift vom 16.01.2008 verwiesen.

In dem Artikel der TLZ findet sich nachfolgende Formulierung:

„… nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie…“

Der Beklagte hatte zuvor am 08.10.2007 an die TLZ eine E-Mail (Bl. III/414 f.) mit u. a. folgendem Inhalt übersandt:

„… nach allen vorliegenden Informationen bislang Oberärztin an einer kleineren Klinik im M.er Umland, Gynäkologin, nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie …“

Von dieser Mail erhielt die Thüringer Allgemeine eine cc-Kopie.

Noch vor dem Erscheinen des Artikels in der TLZ rief die Journalistin M2. K. bei dem Beklagten an und erkundigte sich, ob die Darstellung in der E-Mail zutreffe und ob der Beklagte den Passus, „nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie“ wirklich veröffentlicht haben wolle. Der Beklagte sagte daraufhin zu der Journalistin, er stehe zu seiner Aussage.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

an sie

1. Schmerzensgeld zu zahlen wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung. Die Höhe des Schmerzensgeldes stelle sie in das Ermessen des Gerichts; angesichts der Schwere der Verletzung sei ein Betrag von 20.000,00 € alles andere als unangemessen.

2. 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zwar nicht bestritten, für die Presseartikel über die Qualifikation der Beklagten durch entsprechende Information der Journalistin verantwortlich zu sein. Er hat aber zunächst bestritten, dass die Journalistin alles so wiedergegeben habe, wie er dies ihr mitgeteilt habe. Denn er habe ihr nicht mitgeteilt, dass die Klägerin „über keine nennenswerten Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie“ verfüge, sondern nur, dass sie „über keine nennenswerten Erfahrungen im Bereich der plastischen Mammachirurgie“ verfüge. Insofern seien die plastische Mammachirurgie und die allgemeine Mammachirurgie voneinander abzugrenzen. Es handele sich um völlig verschiedene Bereiche.

Aus dem Zusammenhang der gegenüber der Redakteurin K. gemachten Angaben sei klar hervorgegangen, dass er seine zutreffende Äußerung nur auf den Bereich der plastischen Mammachirurgie bezogen habe. Seine Einschränkung habe die Journalistin nicht berücksichtigt.

Ferner hat er nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin über Erfahrungen im Bereich der allgemeinen Mammachirurgie verfüge.

Er hat sodann behauptet, die Klägerin habe im März 2007 gegenüber Dr. J im Rahmen eines Gesprächs über Aufgabenverteilung erklärt, sie befürworte die Aufgabenverteilung unter Zuordnung der Mammachirurgie an Dr. J, da sie selbst hierin über keine nennenswerten Kenntnisse verfüge.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf seine tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe seine Erkundigungs- und Nachforschungspflichten völlig überspannt. Er habe vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber Dr. J im März 2007 geäußert habe, auf dem Gebiet der Mammachirurgie über keine nennenswerten Erfahrungen zu verfügen. Dr. J habe ihm, dem Beklagten, hiervon berichtet. Dementsprechend sei er seinen Erkundigungspflichten nachgekommen.

Das Landgericht habe ferner den von ihm angetretenen Wahrheitsbeweis durch Vernehmung von Dr. J als Zeugen übergangen, fehlerhafte Feststellungen getroffen und zudem den Ausnahmecharakter eines Schmerzensgeldanspruchs bei Persönlichkeitsrechtsverletzung verkannt. Außerdem habe es die Umstände des Falles nicht gegeneinander abgewogen, insbesondere fehlerhaft außer Acht gelassen, dass er als Träger eines politischen Mandats das Recht und die Pflicht habe, mutmaßliche Missstände aufzuzeigen und für deren Abstellung zu sorgen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 € zu zahlen.

Sie verteidigt die Verurteilung des Beklagten und behauptet, er habe widersprüchlich vorgetragen. Er habe zunächst behauptet, die Presse habe ihn nicht richtig verstanden. Später habe er sich aber für die Richtigkeit seiner Behauptungen auf das Zeugnis des Dr. J berufen.

Sie habe Fehlbehandlungen des Dr. J aufgedeckt, die zu seiner Entlassung geführt hätten.

Dr. J. habe in einem Zeitungsinterview vom 16.10.2007 (Blatt III/558) erklärt, die Qualifikation der Klägerin nie bestritten zu haben.

Mit ihrer Anschlussberufung verlange sie weitere 10.000 € Schmerzensgeld, da der Beklagte versuche, seine ehrverletzenden Behauptungen durch wahrheitswidrigen Sachvortrag zu untermauern.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts H H, 3 C 413/07, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufung hat Erfolg, die Anschlussberufung nicht.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520, 524 ZPO). Nur die Berufung des Beklagten ist aber in der Sache begründet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, dass bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nur Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung bestehen und nur im Ausnahmefall ein Anspruch auf eine Geldentschädigung. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin den letztgenannten Anspruch geltend. Grundlage eines solchen Anspruchs sind § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Voraussetzung ist, dass ein schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH Urteil vom 24.11.2009, VI ZR 219/08, GRUR 2010, 171 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH a. a. O.; BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 22. Januar 1985 – VI ZR 28/83VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BGH a. a. O.; BGHZ 128, 1, 13; vom 17. März 1970 – VI ZR 151/68VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 – VI ZR 26/70VersR 1971, 845, 846; BGH Beschluss vom 30. Juni 2009 – VI ZR 340/08 – juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH Urteil vom 17. März 1970 a. a. O., 677; BGH Beschluss vom 30. Juni 2009 – VI ZR 340/08 – a. a. O.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGHZ 128, 1, 12 f.; Beschluss vom 30. Juni 2009 – VI ZR 340/08 – a. a. O.). Diese Rechtsprechung betrifft die Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG steht. Danach hat jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Nach den Gesamtumständen des Streitfalls rechtfertigt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht die Zahlung einer Geldentschädigung.

Hierbei ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass die Behauptung „nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie“ eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Denn sie bringt zum Ausdruck, die Klägerin würde sich selbst auf einem bestimmten Fachgebiet ihres Berufs für weniger qualifiziert halten. Eine solche Behauptung verletzt zwangsläufig das Ehrgefühl. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Qualifikation der Klägerin als Chirurgin. Aus dem vorgelegten qualifizierten Zeugnis der A.-kliniken AG D2. vom 12.12.2007, verfasst von Prof. Dr. D, ergibt sich u. a., dass die Klägerin ab ihrem 35. Lebensjahr sieben Jahre lang als Oberärztin in der Frauenklinik des Klinikums L-A tätig gewesen sei und dort eine große Erfahrung in der Perinatalmedizin erworben habe. Anschließend sei sie für weitere sechs Jahre in der Frauenklinik des Klinikums N der Städtischen Kliniken M tätig gewesen. Sie verfüge über Erfahrungen in der operativen Gynäkologie, insbesondere dem vaginalen und laparoskopischen Operieren. Sie habe eine Vielzahl von gynäkologisch-onkologischen Operationen einschließlich des Mammacarcinoms, anspruchsvollen laparoskopischen Operationen und Beckenboden-chirurgischen Eingriffen vorgenommen. Sie sei eine äußerst geschickte Operateurin und bleibe auch in schwierigen Situationen souverän. Sie habe Erfahrungen in der gesamten präoperativen Diagnostik, Operationsplanung und Nachsorge des Mammacarcinoms. In enger Zusammenarbeit mit der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin habe sie die Sentinel-Node-Biopsie in der operativen Therapie des Mammacarcinoms etabliert.

Obwohl somit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass hier nur die berufliche Sphäre des Persönlichkeitsrechts betroffen ist, in der der Persönlichkeitsschutz weniger weitgehend ausgestaltet ist als in der Privat- oder Intimsphäre. Kritik ist hier grundsätzlich hinzunehmen, sofern sie keine Schmähkritik darstellt und keine soziale Ausgrenzung, Stigmatisierung oder Prangerwirkung erzeugt (BGHZ 181, 328 ff., Tz. 31).

Dabei muss auch der Anlass der Kritik berücksichtigt werden, der bereits im Vorfeld durch die Entlassung des Oberarztes Dr. J öffentlich geworden ist, ohne dass dies dem Kläger zuzurechnen wäre.

Es kommt hinzu, dass er sich durch den Vergleich vor dem Amtsgericht H H bereits dahin gefügt hat, die genannte Formulierung nicht aufrechtzuerhalten und auch nicht mehr zu äußern. Soweit eine Geldentschädigung auch der Prävention dienen soll (BGH VersR 1997, 325), ist sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte des Weiteren erklärt, dass er die Klägerin nicht beleidigen oder herabwürdigen und ihre berufliche Qualifikation auch nicht habe in Frage stellen wollen.

Nach dem Bekanntwerden der Entlassung des Dr. J hat er sich als Kommunalpolitiker, Kreistagsmitglied und Fraktionsvorsitzender der Sache der betroffenen Frauen angenommen, ihre Interessen wahrgenommen und zur Aufklärung beitragen wollen. Die öffentliche Diskussion hat daher nicht er ausgelöst, sondern sie ist an ihn herangetragen worden. Er konnte deshalb nicht untätig bleiben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die aufgestellte Behauptung mehr als ein Hinterfragen der Qualifikation der Klägerin dar, denn als ein Herabwürdigen. Letzteres hat er auch nicht bewirken wollen, geschweige denn mit Vorsatz. Da er die Interessen der betroffenen Frauen wahrnehmen wollte, liegt auch kein eigensüchtiges oder verwerfliches Verhalten vor.

Sein Verteidigungsverhalten im vorliegenden Rechtsstreit kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Angesichts der sehr weit gehenden Geldforderung der Klägerin ist es verständlich, dass er prozessuale Verteidigungsmittel ausschöpft.

Eine zusätzliche Kompensation in Geld ist daher nicht erforderlich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sogar bei objektiv schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht die Abwägung dazu führen kann, die Zubilligung einer Geldentschädigung als nicht erforderlich anzusehen (BGH Urteil vom 24.11.2009, VI ZR 219/08, a. a. O., Tz. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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