Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos: Änderung §201a StGB
Das Anfertigen und Verbreiten von Fotos ist zukünftig in weiteren Fällen strafbar. So u.a., wenn die Bilder die „Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen”.
Das Anfertigen und Verbreiten von Fotos ist zukünftig in weiteren Fällen strafbar. So u.a., wenn die Bilder die „Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen”.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung … Weiterlesen …
Leitsätze des Gerichts In der Abmahnung muss das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten so bezeichnet werden, dass die gerügte Rechtsverletzung und das betreffende Werk in angemessener Weise idendifiziert werden können. Im Fall des Vorwurfs unberechtigter Verbreitung urheberrechtlich geschützter Unterlagen ist darzustellen, worin die Verbreitungshandlung bestehen soll. Kursunterlagen können als Sammelwerk Schutz gem. § 4 UrhG genießen, wenn … Weiterlesen …
Die Namen der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen sind auf ein Auskunftsersuchen der Presse hin vom Gericht grundsätzlich mitzuteilen.
Das Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidungen auf, die einen Mann der Beleidigung schuldig sprechen. Im „Kampf ums Recht“ sind starke und eindringliche Ausdrücke rechtlich nicht zu beanstanden.
Lehrbücher dürfen von Bibliotheken auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber digitalisiert werden, wenn dies erforderlich ist um den Nutzern die Werke in den Bibliotheken zugänglich zu machen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass bei Unterlassungsansprüchen für ein Lichtbild oder Lichtbildwerk ein Streitwert von 6.000,00 € angemessen sein kann.
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: I ZR 35/13 Verkündet am: 19.03.2014 Leitsatz des Gerichts: Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der … Weiterlesen …
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung. Tatbestand Die Klägerinnen sind die Töchter des am 24.09.1971 verstorbenen D, der neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Finanzbeamter eine Vielzahl von Fotografien gefertigt hat, die Lokomotiven … Weiterlesen …
Das OLG Köln räumte mit den Unsicherheiten der Vorinstanz über die Urhebernennung bei Pixelio-Bildern auf.
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