Bundesgerichtshof: Schutz technischer Schutzmaßnahmen für Videospiele

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung … Weiterlesen …

OLG Frankfurt: Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

Leitsätze des Gerichts In der Abmahnung muss das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten so bezeichnet werden, dass die gerügte Rechtsverletzung und das betreffende Werk in angemessener Weise idendifiziert werden können. Im Fall des Vorwurfs unberechtigter Verbreitung urheberrechtlich geschützter Unterlagen ist darzustellen, worin die Verbreitungshandlung bestehen soll. Kursunterlagen können als Sammelwerk Schutz gem. § 4 UrhG genießen, wenn … Weiterlesen …

BGH, Urteil vom 19. März 2014, Az.: I ZR 35/13 – Porträtkunst

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: I ZR 35/13 Verkündet am: 19.03.2014 Leitsatz des Gerichts: Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der … Weiterlesen …

LG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2013, Az. 12 O 483/10

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung. Tatbestand Die Klägerinnen sind die Töchter des am 24.09.1971 verstorbenen D, der neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Finanzbeamter eine Vielzahl von Fotografien gefertigt hat, die Lokomotiven … Weiterlesen …

LG Köln, Urteil vom 5. März 2014, Az.: 28 O 232/13

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an den Kläger 310 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen; b) an den Kläger 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen; 2. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes … Weiterlesen …