Hausverbot für Disco nach Bildveröffentlichung im Internet

Was war passiert?

Zwei Freundinnen wurden bei einem Besuch in der Disco von einem Fotografen angesprochen, ob sie ein Foto wollten. Die beiden sagten zu und der Fotograf machte seine Aufnahme. Den beiden Mädchen gefiel das Foto jedoch nicht, so dass der Fotograf ein zweites machte. Auch das sagte den Freundinnen nicht zu, es sei „hässlich“. Der Fotograf wollte daraufhin keinen weiteren Aufwand betreiben und zog weiter.

Veröffentlichung auf Homepage und Flyer

Die beiden Mädchen staunten daher nicht schlecht, als sie kurze Zeit darauf feststellen mussten, dass eines der beiden Fotos, die sie ja sogar als schlecht befunden hatten, auf der Homepage der Diskothek im Internet auftauchte. Dort wurden die Besucher sogar aufgefordert, das Foto durch Betätigung der bekannten Social Media Buttons auf Twitter, Google+ und Facebook zu verbreiten. Natürlich durfte das Foto auch auf der Facebookseite der Diskothek nicht fehlen.

Der Discobetreiber war ganz besonders fleißig gewesen und hatte zusätzlich noch Flyer gedruckt, die mit der Abbildung der Freundinnen versehen waren. Der dazugehörige Text bewarb die nächste Veranstaltung der Disco unter anderem mit einem Slogan, der dem Leser nahelegte, dass sich bei eben dieser beworbenen Veranstaltung um ein Event handele, bei dem man sich richtig gehen lassen könne (Der Slogan kann hier nicht wiedergegeben werden, da die Beteiligten daran eventuell erkannt werden könnten). Die Flyer wurden natürlich nicht nur gedruckt, sondern auch rege im Umkreis der Diskothek verteilt.

Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Höhe von über 6.000,00 €

Die Freundinnen beauftragten eine Anwaltskanzlei damit, die Discobetreiber zur Unterlassung, zur Beseitigung und zur Zahlung eines Schadensersatzes aufzufordern. Die entsprechenden Ansprüche ergeben sich aus § 1004 Abs. 1 S. 1, 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG.

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Rechtsverstoßes gab der Betreiber der Diskothek umgehend eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sowie einen angemessenen Schadensersatz zu bezahlen.

Im anwaltlichen Antwortschreiben ließ der Betreiber diesbezüglich mitteilen, dass am Eingang der Disco Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehangen hätten, die ihn dazu berechtigten, Abbildungen der Gäste im Internet und auf Facebook zu veröffentlichen. Insbesondere das „Posen“ vor der Kamera werde diesbezüglich als Einverständnis gewertet. An der Kasse hätten sich zusätzliche Hinweise auf diese Fotos befunden. Hier sei auch ausgeführt gewesen, dass diejenigen „die das Glück haben“, auf einem Flyer abgebildet zu sein, einen Monat freien Eintritt haben.

Da die beiden Freundinnen sich vor dem Fotografen in Pose gesetzt hätten, hätten sie dementsprechend auch ihr Einverständnis nicht nur zur der Fertigung der Fotografie als solcher, sondern auch zu den getätigten Veröffentlichungen erteilt. Selbst wenn den jungen Frauen ein Schadensersatz zustehen sollte, so liege dieser jedenfalls weit unter den geforderten Beträgen. Kurzum, er werde nicht bezahlen.

Die (unzutreffende, dazu mehr unten) rechtliche Beurteilung des Falles war an dieser Stelle vorbei, der anwaltliche Brief hätte somit auch hier sein Ende finden können.

Hausverbot!

Der Betreiber fand aber offenbar nicht nur, dass er ungerecht behandelt worden sei. Am Ende des Schreibens ließ er seinen Anwalt „zu guter Letzt“ für die Freundinnen für seine Diskothek mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot aussprechen. Auf „solche“ Gäste könne er gerne verzichten!

Das Hausrecht unterliegt Einschränkungen

Grundsätzlich kann jeder Hausrechtsinhaber, somit auch ein Betreiber einer Diskothek, frei entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Etablissement gestatten möchte. Klassischerweise wird dieses Auswahlverfahren an der Tür vom so genannten Türsteher vorgenommen.

Das Hausrecht wird aber insbesondere Geschäften nicht uneingeschränkt gewährt. Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt nämlich damit zum Ausdruck, dass er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet somit generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen “üblichen Käuferverhaltens” bewegen (BGH, NJW-RR 1991, 1512 – Testfotos). Der Betreiber der Diskothek muss sich also daran festhalten lassen, dass er grundsätzlich jedem, der sich innerhalb des üblichen Verhaltens eines Discobesuches bewegt, seine Dienstleistungen anbieten will.

Das schließt es zwar nicht aus, dass er von seinem Hausrecht gegenüber solchen Kunden Gebrauch macht, die hierzu, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufs, Anlass geben (BGH, aaO).

Schönes Polo, Stoffhose, Lederschuhe

Im vorliegenden Fall war es aber nicht so, dass die beiden Freundinnen nicht zum Discopublikum passten und somit von der „Tür“ wegen unangemessener Kleidung oder unangemessenen Verhaltens abgewiesen wurden. Der Betriebsablauf der Diskothek wurde somit nicht „gestört“.

Allerdings ist es im Rahmen des Hausrechts gestattet, auch solchen Personen vom Zutritt auszuschließen, die Voraussetzungen nicht erfüllen wollen, die der Hausrechtsinhaber zur Bedingung des Betretens gemacht hat. Voraussetzung dafür ist aber wiederum, dass der Betreiber berechtigt ist, die Erfüllung der gesetzten Bedingungen überhaupt zu verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in der der Besucher eines Supermarkts eine Taschenkontrolle verweigerte und ihm deshalb Hausverbot erteilt worden war, entschieden, dass das Verlangen einer Taschenkontrolle im konkreten Fall rechtswidrig war und somit die Weigerung des Kunden nicht zu einem Hausverbot berechtigte (BGH, NJW 1994, 188 – Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot).

Überraschende Klausel

In vorliegenden Fall berief sich der Betreiber der Diskothek darauf, dass er Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Disco ausgehängt habe, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Gäste nicht nur fotografiert würden, sondern dass die so entstandenen Fotografien auch im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Abgesehen davon, dass es bereits zweifelhaft war, ob die angeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich genug ausgehangen waren, gilt jedenfalls, dass AGB-Klauseln, welche vorbehaltlos die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildnissen vorsehen, ohne die betroffenen Personen ausdrücklich darauf hinzuweisen, gemäß § 305c BGB überraschend und damit unwirksam sind. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person in eine Nutzung des eigenen Bildnisses zur Bewerbung auf der Homepage oder einem Flyer einwilligt.

Das erklärte Hausverbot ist damit ohne Wirkung.

Es ist jedoch zweifelhaft, ob sich die Mandantinnen dagegen wehren werden. In Zukunft werden Sie den Besuch einer Disco, in der sie damit rechnen müssen, nicht nur fotografiert zu werden, sondern auch damit, dass diese Fotografien danach im Internet und auf Flyern als Werbematerial missbraucht werden, ohnehin von der Abendplanung ausnehmen.

Mit dem noch ausstehenden Schadensersatz lässt sich ein Mädelsabend auch anderswo recht angenehm gestalten.

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Rechtsanwalt Arno Lampmann verfasst. Er ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Arno Lampmann hält sich für einen großen Teil des Jahres an der Westküste der USA in Eugene, Oregon auf und berät dort amerikanische Kreative, Hersteller und Handelsunternehmen in Bezug auf die Besonderheiten des deutschen Rechts. Seine eigene kreative Energie setzt er zusammen mit seinen Kanzleikollegen im LHR-BLOG in täglichen Berichten zu rechtlichen Themen aus den Bereichen eCommerce-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie Presse- und Medienrecht, aber auch zu Alltäglichem aus der Anwaltskanzlei frei. [/box]

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