Bushido geht strafrechtlich gegen Phantombild der Polizei vor

Nach einem Raub veröffentlichte die Polizei in Stade ein Phantombild. Dieses wurde auf Grundlage einer Zeugenaussage entworfen und sieht dem Rapper Bushido verblüffend ähnlich. Nach wilder Kritik in den sozialen Medien räumte das LKA Niedersachen schließlich ein, dass die Phantombildzeichner ein Portraitfoto des Rappers als Vorlage nutzten.

Im Vergleich zum Original fallen kaum Unterschiede auf. Der Zeichner fügte lediglich eine rote Kappe hinzu.

Zwar nahm der Rapper es zunächst auf seiner Instagram-Seite mit Humor, ging aber trotzdem strafrechtlich gegen die Beamten, die das Phantombild erstellten, vor.

Rechtliche Konsequenzen gemäß StGB und KUG

Bushido erstattete Strafanzeige wegen Verleumdung und Verfolgung Unschuldiger gegen Unbekannt, auch wenn sich die Anzeige wohl eigentlich gegen die Phantombildzeichner richtete.

Zusätzlich hätte der Rapper seine Strafanzeige auch auf § 33 Kunsturhebergesetz stützen können.

§ 33 KUG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Danach muss in Anbetracht des § 22 KUG vor Verbreitung eines Bildnisses grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden, soweit keine Ausnahme im Sinne der §§ 23, 24 KUG vorliegt. Geschieht dies nicht, ergibt sich auch aus § 33 KUG eine strafrechtliche Sanktion.

§ 24 KUG gestattet es den Behörden ein Bildnis auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten zu verbreiten. Allerdings nur, soweit es für die Zwecke der Rechtspflege und der öffentliche Sicherheit dient. Im Fall des Phantombildes ist der Ausnahmetatbestand allerdings nicht einschlägig. Denn bei der abgebildeten Person (Bushido) handelt es sich eben nicht um die Person, nach der auch gefahndet tatsächlich wurde. Demnach dient die Veröffentlichung des Phantombildes von Bushido auch nicht dem Zwecke der öffentliche Sicherheit oder Rechtspflege.

Portraitfoto grundsätzlich urheberrechtlich geschützt

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann die Verbreitung des Phantombildes auch zivilrechtliche Ansprüche zur Folge haben. Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werkes. Bei Werken wie einem Portraitfoto ist die Schutzfähigkeit unstreitig gegeben.

Differenzierung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung

Fraglich ist allerdings, ob die Erstellung sowie Veröffentlichung eines Phantombildes eine Bearbeitung des Portraitfotos im Sinne des § 23 UrhG darstellt. Der Oberste Gerichtshof in Wien entschied bereits dazu, dass es sich um keine Bearbeitung, sondern vielmehr um eine freie Benutzung handele. Diese könne grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen. Obwohl die Grenzen zwischen der zustimmungsbedürftigen Bearbeitung und der freien Benutzung sehr fließend seien, wäre die Entscheidung in Deutschland wohl ähnlich ausgefallen.

Ob Bushido seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen versucht, bleibt abzuwarten. Bis jetzt liegt allerdings „lediglich“ eine Strafanzeige gegen Unbekannt vor.

(Bild: © Oleksandr Babich – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „Bushido geht strafrechtlich gegen Phantombild der Polizei vor“

  1. Ich erlaube mir einige Bemerkungen:

    1. Es liegt sicherlich keine „strafrechtliche Klage gegen Unbekannt“ vor, sondern allenfalls eine Strafanzeige. Das ist ein gewisser Unterschied, zumal im Strafrecht allenfalls die Staatsanwaltschaft klagt (und zwar *an*klagt), sicherlich aber nicht gegen Unbekannt.

    2. Neben den Ausnahmen des § 23 KunstUrhG gibt es auch noch den Erlaubnistatbestand des § 24 KunstUrhG, dessen Erörterung sich hier eigentlich eher aufgedrängt hätte.

    3. § 344 StGB ist ersichtlich nicht verwirklicht, §§ 186, 187 StGB liegen ebenfalls fern, da sich der Veröffentlichung des Bildes wohl kaum die Aussage beilegen lässt, Bushido sei der gesuchte Täter.

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