Aufgrund der Komplexität und des Umfangs gestalten viele Unternehmen ihre eigene Homepage nicht mehr selbst, sondern beauftragen professionelle Webdesigner. Nimmt dieser Webdesigner unberechtigterweise Fotos mit auf der Homepage auf, die urheberrechtlich geschützt werden, so haftet er selbst. So urteilte das LG Bochum am 16.08.2016 (Az.: 9 S 17/16).
Webdesigner begeht Urheberrechtsverstoß durch unberechtigte Nutzung eines Fotos
Bei der Erstellung einer Webseite für einen Kunden verwendete ein Webdesigner zur optischen Aufbereitung der Seite auch Fotos. Allerdings hatte er sich für die Nutzung eines der Fotos zuvor keine Rechte einräumen lassen und auch keine Urhebernennung vorgenommen. Nachdem der Fotograf den Urheberrechtsverstoß des Webdesigners bemerkte, mahnte er den Betreiber der Webseite ab. Denn auch dieser verfügte über keine gültige Lizenz zur Nutzung des Fotos.
Webseitenbetreiber fordert Regress
Nachdem der Betreiber der Webseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und dem Urheber des Fotos Schadensersatz zahlte, wendete er sich gegen den Webdesigner seiner Webseite. Er forderte von ihm im Rahmen eines Regressanspruchs alle ihm entstandenen Kosten. Grundlage für einen Regressanspruch war der Vertrag zwischen dem Webdesigner und dem Webseitenbetreiber. Durch den Vertrag hatte sich der Webdesigner dazu verpflichtet, nur Bilder zu nutzen für die eine Lizenz bestehe, oder solche die frei benutzt werden können.
Webdesigner hätte Lizenzen einholen müssen
Das LG Bochum entschied nun, dass der Webdesigner seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt habe und daher für den entstandenen Schaden aufkommen müsse. Laut Landgericht war er zum einen zur Überprüfung der Nutzungsrechte an den auf der Webseite verbauten Fotos verpflichtet. Zum Anderen hätte er den Webseitenbetreiber darüber aufklären müssen, welche Nutzungsrechte diesem an den Fotos zustehen. Beiden Pflichten kam der Webdesigner nicht nach, verwendete aber trotzdem das urheberrechtlich geschützte Foto.
Die Pflichten eines Webdesigners
Aus der Entscheidung des LG Bochums ergeben sich umfassende Pflichten für Webdesigner, soweit sie nicht für Urheberrechtsverstöße zur Verantwortung gezogen werden wollen.
- Sie müssen sicherstellen, dass sie tatsächlich die Nutzungsrechte an den verwendeten Bildern besitzen.
- Die Nutzungsrechte müssen sich auch auf die spätere Nutzungsart der Webseite beziehen und diese umfassen. Wird das Foto für eine gewerbliche Webseite genutzt, so muss die Lizenz auch die öffentliche Zugänglichmachung zu gewerblichen Zwecke umfassen.
- Erwirbt der Webdesigner die Lizenz im eigenen Namen, so muss er sicherstellen, dass er dazu berechtigt ist auch Dritten eine Unterlizenz einzuräumen.
- Der Webdesigner muss seinem Kunden nachweisen können, dass er im Besitz der erforderlichen Nutzungsrechte ist. Dazu genügt es, wenn er selbst im Besitz eines Dokumentes ist welches ihn als berechtigten Lizenznehmer erkennen lässt.
(Bild: © Gesina Ottner – Fotolia.com)