Schlappe der Funke-Mediengruppe – EUR 220.000 für Jogi Löw

Mit Urteil vom 5. Juli 2017 hat sich das LG Köln mit der Berichterstattung über den DFB Bundestrainer Jogi Löw befasst. Es sah die Bildberichterstattung der Funke-Mediengruppe – zu der auch die Zeitschriften „Bild der Frau“ und „Die Aktuelle“ gehören – in elf Fällen als unzulässig an. Um den immateriellen Schaden des Betroffenen zu kompensieren, sprach das Gericht ihm eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 220.000 zu.

Gestützt wird die Entscheidung des LG Köln auf eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Jogi Löw elf Mal Mittelpunkt der Bildberichterstattung

Die Funke-Mediengruppe bildete Jogi Löw nach der EM 2016 insgesamt drei Mal auf der Titelseite einer Klatsch-Zeitschrift ab. Des Weiteren berichtete die Funke-Mediengruppe in elf Fällen über den Bundestrainer Löw im Urlaub und stellte wilde Spekulationen über die Liebesbeziehung zu verschiedenen Damen auf.

Besonders hohe Geldentschädigung für Spekulationen im Zusammenhang mit Bildberichterstattung

Eine Spekulation über eine mögliche Liebesbeziehung zu Jogi Löws Patentochter kam der Mediengruppe besonders teuer zu stehen. Für die Bildberichterstattung auf der Titelseite sowie drei weitere Fotos im Innenteil der Zeitschrift – versehen mit Spekulationen – sprach das Gericht eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 60.000 zu.

Im Vergleich dazu, war die Geldentschädigung für die Bildberichterstattung über einen Besuch in einem Berliner Café oder ein Foto welches Löw unter der Dusche im Urlaub zeigt mit rund EUR 5.000 eher gering.

Gesamtsumme der Geldentschädigung deutlich über dem, was Löw von Funke forderte

Insgesamt liegt die Geldentschädigung in der Summe allerdings rund EUR 100.000 höher als die Summe, die Jogi Löw zunächst mit seinem Anwalt gefordert hatte. Allerdings rechtfertigt das Gericht recht deutlich die Erhöhung der Geldentschädigung. Die Häufigkeit sowie die starken Spekulationen über sein Liebesleben ergeben eine schwere Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche nur durch eine angemessene und hohe Geldentschädigung kompensiert werden könne.

Ferner unterstellt das Gericht der Funke-Mediengruppe, dass sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Schließlich nahm sie billigend in Kauf,

dass ihre Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter, zu einem vermeintlichen Flirt am Strand oder einer neuen Frau an seiner Seite unzutreffend sowie mangels überwiegendem Berichterstattungsinteresse rechtswidrig bzw. die Veröffentlichung von Urlaubs und Freizeitbildern des Klägers unzulässig waren.

Löw entzog sich im Urlaub bewusst den Medien

Dabei war es der Funke-Mediengruppe klar, dass sich Löw während der Bildaufnahmen sichtbar im Urlaub befunden habe. Damit bringe er zugleich zum Ausdruck, dass er sich bewusst aus der Öffentlichkeit zurückgezogen habe und keine Berichterstattung wünsche. Auch seien die Bilder ohne Löws Einwilligung oder gar Wissen unter der Ausnutzung von Heimlichkeit entstanden. Dies ist auch der Grund, warum das Gericht der Argumentation der Funke-Mediengruppe nicht folgte.

Kein ausreichendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung

Nach der Ansicht der Funke-Mediengruppe bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Leben des DFB-Trainers aufgrund der zuvor gewonnenen Weltmeisterschaft 2014. Nach der Ansicht des Gerichts betreffe die Bildberichterstattung über den Urlaub Löws und die Spekulationen über sein Liebesleben allerdings in keiner Weise das Leben als Bundestrainer. Die Bildberichterstattung diene einzig und alleine zur Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leser.

Funke-Mediengruppe legt Berufung ein

Die Funke-Mediengruppe will das Urteil so aber nicht hinnehmen und hat bereits Berufung beim OLG Köln (Az.: 15 U 103/17) eingelegt. Auf Rückfrage von MEEDIA hin, teilt die Mediengruppe mit, dass die Entscheidung ihrer Ansicht nach angreifbar sei. Weder die Höhe der einzelnen festgesetzten Beträge, noch die insgesamt ausgeurteilte Geldentschädigung sei im Urteil ausreichend nachvollziehbar.

(Bild: © kelifamily – Fotolia.com)

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