LG Düsseldorf: 5.000 € für Nacktfoto

Der Fall

Die Klägerin stand im Rahmen einer Veranstaltung der Beklagten vollständig unbekleidet Modell, wofür sie der Beklagten vereinbarungsgemäß einen Betrag in Höhe von 250,00 € in Rechnung stellte. Am 01.12.2008 erschien ein Artikel über die lange Kunstnacht in einer Zeitung. Dort war ein Foto der Malaktion abgebildet, auf dem die Klägerin nackt zu erkennen war. Dem hatte das Model zugestimmt.

Gestritten wurde jedoch über ein sich über die Seiten 30-31 erstreckendes Farbfoto von der Malaktion in dem neuen Programmheft „FEBRUAR-JUNI 2009″ der Beklagten anlässlich einer Ausstellung. Das Model habe nicht gewusst, dass ein Fotograf, der im Auftrag des Museums handelte, Fotos für eine interne Dokumentation anfertigen würde.

Das Urteil

Das LG Düsseldorf (Urteil v. 16.11.2011, Az.: 12 O 438/11) sieht in der Veröffentlichung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung:

Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1995, 861 (864) mwN). Nach Auffassung der Kammer besteht im vorliegenden Fall ein so schwer wiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, dass die Zubilligung eines Schmerzensgeldes unabweisbar ist. Die Klägerin ist in unbekleidetem Zustand in dem Programmheft der Beklagten abgebildet worden.

Zudem gibt das Gericht an, dass für ein „Erkennen“ der abgebildeten Person die Annahme ausreicht, innerhalb des Bekanntenkreises erkannt werden zu können (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Anmerkung 7.15).

Eine Einwilligung in die Abbildung wurde nicht gegeben. Denn gesprochen wurde nur mit dem Manager des Models, nicht mit dem Model selbst. Zudem wurden die Bilder für das Programmheft oder zu Werbezwecken gar nicht angesprochen. Aus diesem Grund könne auch nicht von einer konkludenten (also stillschweigenden) Einwilligung ausgegangen werden.

Ob sich ein Model anderweitig mit Aufnahmen einverstanden erklärt hat ist ebenfalls unerheblich, da man nicht von einer generellen Einwilligung ausgehen kann. Die Einwilligung muss genau für die Aufnahmen erteilt worden sein, die dann auch gemacht bzw. veröffentlicht werden sollen.

§ 22 Satz 2 KUG kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Entlohnung für die Modellarbeit und nicht für die Anfertigung von Lichtbildern gedacht war.

Das LG Düsseldorf zeigt es mit Verweis auf den BGH recht deutlich auf:

Ein Verschulden der Beklagten ist gegeben. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich – wie im hier vorliegenden Fall – um ein in besonders starkem Maße die Intimsphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt (BGH NJW 1985, 1617 (1619)).

Schwerwiegend ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil es als Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts jedem Menschen frei steht, zu entscheiden, ob und welchem Personenkreis Einblicke in die Intimsphäre gestattet werden sollen. Wenn sich jemand freiwillig nackt zeigt und „den eigenen nackten Körper als `Anschauungsobjekt` beschreibt“, kann er sich trotzdem auf einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht berufen, wenn Nacktfotos von ihm veröffentlicht werden.

Als billiger Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung war der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, das das Gericht in Höhe von 5.000 EUR angemessen hält, um die erlittene Anprangerung der Person der Klägerin auszugleichen. Zudem sind die Anwaltskosten zu ersetzen.

Fazit

Erneut weist ein Gericht deutlich darauf hin, dass es so etwas wie eine „generelle“ Einwilligung kaum geben kann. Wenn man sich Rechte zusprechen lassen will, braucht man von der richtigen Person die Einwilligung. Diese Einwilligung muss dann auch genau den Rahmen umfassen, in welchem man ein bestimmtes Bild nutzen will. Daher sollte man schon vorher im Model-Release ganz genau festlegen, was geplant ist.

(Bild: © Maksim Toome – Fotolia.com)

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