Poster- und Leinwanddruck – zwei Zustimmungen erforderlich

In einem Rechtsstreit zwischen „Art & Allposters International BV“ und der Verwertungsgesellschaft „Stichting Pictoright“ wurde geklärt, wie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 auszulegen ist.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG

In der besagten Richtlinie ist die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts aufgestellt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich der geschützte Rechtsinhaber nach einvernehmlichem Erstverkauf des Werkes in der EU nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann.

Neue Form des Werkes als neue Veröffentlichung?

Im vorliegenden Fall hat Allposters mit Einverständnis des Urhebers dessen Kunstwerke auf Poster übertragen und verbreitet.

Als das Unternehmen seinen Tätigkeitsbereich auch auf die Verbreitung von aufwendigeren Leinwandtransfers ausweitete, ging Pictoring dagegen vor. Die Gesellschaft forderte Allposters unter Androhung rechtlicher Konsequenzen auf, die Verbreitung einzustellen.

Allposters kam dem nicht nach. Pictoring verklagte das Unternehmen auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, sodass Pictoring in Berufung ging. Das Berufungsgericht befasste sich vor allem mit der Frage, ob eine neue Form des Werks zu einer neuen Veröffentlichung führt, die einer weiteren Zustimmung bedarf.

Die Verwertungsgesellschaft rügte die Auslegung der Begriffe „Erschöpfung“ und „Verbreitung“, welche sich in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG finden.

Vorlagefrage an den Gerichtshof

Aufgrund dessen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Regelt Art. 4 der Richtlinie 2001/29 die Antwort auf die Frage, ob das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers auf die Reproduktion eines urheberrechtlich geschützten Werks, das durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR veräußert und geliefert worden ist, angewandt werden kann, wenn diese Reproduktion anschließend eine Änderung hinsichtlich der Form erfahren hat und in dieser Form erneut in Verkehr gebracht wird?

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der vorliegende Fall unter den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu subsumieren ist. So stehen dem Urheber grundsätzlich ausschließliche Nutzungsrechte an seinen Werken zu. Er ist dazu berechtigt, die Verbreitung in jeglicher Form zu verbieten und zu erlauben.

Als nächstes stellte sich die Frage, ob die in Abs. 2 normierte Erschöpfungsregel ebenfalls auf den Fall anwendbar ist. Laut EuGH hänge die Erschöpfung des Verbreitungsrechts von zwei Voraussetzungen ab (siehe Urteil des Gerichtshof vom 22. Januar 2015):

[…] zum einen davon, dass das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurden, und zum anderen davon, dass dies in der Union geschah […]

Im Ausgangsfall stellt sich konkret die Frage, inwieweit die Verbreitung der Motive als Leinwanddrucke von der Zustimmung für Posterdrucke mit umfasst ist.

Gegenstand oder geistige Schöpfung?

Die Parteien stritten darüber, ob sich die Erschöpfung des Verbreitungsrecht auf den Gegenstand (hier: Das bedruckte Poster) oder auf die geistige Schöpfung (hier: Das Kunstwerk an sich – egal in welcher Form) bezieht. Dem Wortlaut der oben genannten Richtlinie ist eindeutig zu entnehmen, dass auf den Gegenstand abzustellen ist. Die Auslegungshilfe des Art. 6 Abs. 1 des WIPO-Urheberrechtsvertrags bestätigt diesen Ansatz.

Nach Diskussion kam man zu folgendem Entschluss:

Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke ‚Vervielfältigungsstücke‘ und ‚Original und Vervielfältigungsstücke‘ beziehen sich ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.

Dahinter steckt die Intention des Unionsgesetzgebers, dem Urheber mehr Kontrolle über das erstmalige Verbreiten zu geben.

Änderungen des Trägermaterials

Zudem ist problematisch, ob Veränderungen des Trägermaterials Auswirkungen auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts haben. Im Ausgangsfall wurde das Kunstwerk neben Posterdrucken auch auf Leinwände übertragen. Dadurch wird die Reproduktion langlebiger, hat eine bessere Qualität und spricht ein neues Publikum an. Insgesamt ähnelt es immer mehr den Eigenschaften des Originals.

Die Änderung des Vervielfältigungsstücks sei so erheblich, dass das Werk eine neue Reproduktion darstellt (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29). Dies bedarf einer erneuten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber.

Trotz des Einwandes von Allposters, die Leinwand sei keine Reproduktion, weil die gleiche Tinte benutzt worden sei, reicht dem Gericht die Änderung des Trägers der Abbildung.

Das Recht der Verbreitung erschöpft sich vorliegend also erst, wenn der Rechtsinhaber der Verbreitung des „neuen“ Gegenstands zugestimmt hat.

Auslegung der Richtlinie

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht anwendbar ist, wenn das Trägermedium einer in der Union mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines geschützten Werks, etwa durch Übertragung der Reproduktion von einem Papierposter auf eine Leinwand, ersetzt und sie in ihrer neuen Form erneut in Verkehr gebracht wurde.

Zusammenfassend muss sich der „Verbreiter“ eines Werkes eine neue Zustimmung des Urhebers einholen, wenn er Änderungen am Gegenstand des Kunstwerks vorgenommen hat.

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