Produktbilder und der Streitwert

In einem Beschluss des OLG Nürnberg (04.02.2013 – 3 W 81/13) geht es um die Festsetzung des Streitwerts in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unberechtigter Verwendung eines Produktfotos für ein Privatverkauf über ein Internetauktionshaus.

Produktbild ohne Zustimmung verwendet

Im dem einstweiligen Verfügungsverfahren nahm der Antragsteller den Antragsgegner wegen unberechtigter Vervielfältigung und unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Nürnberg erließ mit Beschluss vom 21.11.2012 antragsgemäß die einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner und setzte gemäß den Angaben des Antragstellers den Streitwert auf 9.000 € fest. Hiergegen wehrte sich der Antragsgegner mit einer Streitwertbeschwerde, die gemäß § 68 GKG zulässig ist. Er meinte, der Streitwert wäre überhöht.

In der Sache haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, jedoch streiten sie um die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes. Der Grund hierfür ist, dass die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten, die dem unterlegenen Antragsgegner gemäß § 91a ZPO auferlegt wurden, sich nach dem festgesetzten Streitwert richten. Je höher der Streitwert, desto höher ist die Belastung des Antragsgegners mit den Prozesskosten. Diese Prozesskosten hat der Antragsgegner zusätzlich zu dem Schadensersatz zu tragen.

Das OLG Nürnberg nahm die doppelte Lizenzgebühr als Wert des wirtschaftlichen Interesses des Antragsstellers an der Unterlassung der Verwendung von Produktfotografien für private Verkäufe über eine Internetausktion an und reduzierte den Streitwert von 9.000 € auf 900 €.

Produktfotos auf eBay für Auktionen beliebt

Wer privat mehr als sporadisch auf Internetauktionsplattformen wie eBay verkauft, ist wohl schon einmal – jedenfalls gedanklich – in die Verlockung gekommen, für seine Auktion ein Bild aus dem Internet hochzuladen, welches das gewünschte Verkaufsprodukt gut wiedergibt.

Hiermit spart sich der Verkäufer das Prozedere des Fotografierens des Artikels und kann unter Umständen mit ein wenig Glück schnell ein Bild ausfindig machen, welches obendrein noch von ausgesprochen guter fotografischer Qualität zeugt.

So schnell und einfach dieses Vorgehen auch ist, entsprechend schnell kann der zumeist ahnungslose Verkäufer von dem Rechteinhaber des kopierten Bildes auf Unterlassung der unberechtigten Verwendung des Bildes vor Gericht in Anspruch genommen werden.

Der Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG wird meist zunächst in der Form der Abmahnung geltend gemacht. Der Verletzer erhält die Aufforderung die Rechtsverletzung sofort zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben.

Leistet der Verletzer dieser Aufforderung nicht Folge, kann der Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verfahrens geltend gemacht werden. Da, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, eine Wiederholungsgefahr droht. So hier im Verfahren gesehen.

Der Streitstoff dieses Verfahrens: Auch Produktbilder haben einen Wert

Der Streitwert eines Prozesses richtet sich nach den Kriterien des § 3 ZPO. Danach ist von dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen.

In dieser Entscheidung hat das OLG Nürnberg das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung der Verwendung des Bildes in Bezug zu der fiktiven Lizenzgebühr gesetzt.

Die fiktive Lizenzgebühr gemäß § 97 Abs. 2 UrhG richtet sich, sofern vorhanden, nach den tatsächlichen Tarifen des Antragstellers oder aber danach, was üblicherweise  als angemessene Vergütung zu entrichten gewesen wäre, hätte der Verletzer eine Erlaubnis zur Nutzung des Bildes eingeholt.

So galt bislang die Rechtsprechung zu der Streitwertfestsetzung wie im zuvor genannten Fall, dass hier Regelstreitwerte von 6.000 € und mehr angesetzt wurden. Diese Rechtsprechung wird nun in den Fällen der widerrechtlichen Bildernutzung in Privatverkäufen nicht mehr einheitlich verfolgt. Vor einigen Monaten stand ein Fall beim Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung an, bei dem der Streitwert der einstweiligen Verfügung wegen unrechtmäßiger Bildnutzung in der Vorinstanz auf 6.000 Euro angesetzt worden war (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, I-22 W 58/12). Es ging in diesem Fall um die ungenehmigte Verwendung eines Produktfotos von einem Media-Receiver im Internetauktionshaus eBay. Der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr wurde erstinstanzlich mit 450 Euro beziffert. Das zuständige Oberlandesgericht Hamm legte sodann im Streitwertbeschwerdeverfahren einen angemessen Streitwert von der doppelten Lizenzgebühr, also 900 Euro, als berechtigten Streitwert fest.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass in Anwendung der Kriterien des § 3 ZPO, der Streitwert sich maßgeblich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der weiteren Verwendung des Bildes richtet. Mit der Verdoppelung der Lizenzgebühr als Streitwert wird dem weiteren Interesse des Antragstellers Rechnung getragen, dass mit dem Unterlassungsanspruch auch gleichgerichtete Verletzungen verhindert werden sollen. Mit dieser Entscheidung schloss sich das OLG Hamm dem Beschluss des OLG Köln v. 22.11.2011, 6 W 256/11 an, dass die Anwendung von Regelstreitwerten in Fällen der Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet nicht angemessen sei.

Ähnlich urteilt das Oberlandesgericht Köln. In einem speziell gelagerten Fall, in welchem schon eher ein kleinunternehmerisches Handeln vorlag, wurden die Besonderheiten in die Entscheidung einbezogen. Im Rahmen dessen wurde ein Gegenstandswert von 3.000 Euro als angemessen aber auch ausreichend angesehen (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 – 6 W 256/11).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm stützt ausdrücklich sich auch auf einen Beschluss vom (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, 2 W 92/11 und Beschluss vom 08.02.2012, 2 U 7/11). Insbesondere verwehrt sich der Senat die Streitwertfestung als Instrument der Abschreckung zu missbrauchen. Zwar sei mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, jedoch sei für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet.

Das OLG Nürnberg hat sich an diesen Entscheidungen orientiert und sich ausdrücklich von seiner früher vertreten Auffassung distanziert. Demnach ist als Streitwert in die doppelte Lizenzgebühr anzusetzen.

Dies soll zumindest bei privaten Verkäufern gelten, weil in diesen Fällen keine weiteren Anhaltspunkte für eine umfassende Bildnutzung bestehen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung hinsichtlich des Streitwertes auch auf die Verwendung von Bildern im gewerblichen Bereich Anwendung findet.

Die neueste Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt jedenfalls die Tendenz, dass sich immer mehr Gerichte zu geringeren Streitwerten aussprechen, als Jahre zuvor zu beobachten war. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen im Privatbereich und im geschäftlichen Bereich verübter Urheberrechtsverletzung zu beobachten. Die Abkehr von der Anwendung der sog. Regelstreitwerte, die die Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen, ist begrüßenswert.

Bei Abmahnungen: nicht lang warten sondern reagieren

Bei Abmahnungen wegen Produktbildern sollte schnell reagiert werden. Ein Anwalt sich die Abmahnung anschauen und prüfen, in wie weit diese überhaupt berechtigt ist.

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von Katharina Scharfenberg verfasst. [/box]

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