Gewerbliche Urheberrechtsverletzung: Unterlassungsstreitwert zwischen 5.000 – 7.000 € je Bild

Der Streit- und Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruchs ist häufiger Streitpunkt in Urheberrechtsverfahren. Zwar gibt es auch zu Berufsfotografen, deren Bilder gewerblich genutzt wurden, unterschiedliche Rechtsprechung. In deutlich mehr Verfahren geht es jedoch um Streitigkeiten, an denen eine Privatperson oder kein professioneller Berufsfotograf beteiligt waren.

Umso spannender ist ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30. März 2020, Az.: 11 W 8/20). Dieser behandelt einen Fall, bei dem ein gewerblich handelnder Anspruchsgegner die Bildrechte eines professionellen Fotografen verletzt hat. Der Fotograf hatte einen Streitwert von 10.000 € in der Hauptsache und 6.700 € im Eilverfahren angesetzt. Das Gericht hielt hingegen 6.000 € in der Hauptsache und 4.000 € im Einstweiligen Rechtsschutz für angemessen.

Streitwert orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Anspruchstellers

Ausgangspunkt für die Festlegung des Streitwertes ist das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers an der Unterlassung. Dabei gilt es mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Das ist zum einen der ökonomische Wert des verletzten Schutzrechts. Professionelle, ggf. sogar mit Preisen ausgezeichnete Werke, sind hier deutlich höher zu gewichten, als einfache Schnappschüsse und andere simple Lichtbilder.

Zum anderen ist der sogenannte „Angriffsfaktor“ zu bewerten. Das sind beispielsweise Qualität und Gefährlichkeit der Rechtsverletzung sowie der Verschuldensgrad des Verletzers. Wird eine Fotografie beispielsweise als zentrales Bild auf der Homepage des Verletzers genutzt und soll erkennbar dauerhaftes „Aushängeschild“ werden, ist der Angriffsfaktor wesentlich höher, als wenn es nur irgendwo versteckt auf einer Unterseite für wenige Tage verwendet wurde.

Angaben des Anspruchstellers zum Unterlassungsstreitwert sind erstes Indiz

Das OLG betont in seiner Entscheidung auch, dass die Angabe des Anspruchstellers grundsätzlich ein wichtiges Indiz für dessen wirtschaftliches Interesse ist. Denn er selbst hat ein Interesse daran, die Angabe möglichst realistisch einzuschätzen. Gleichwohl kann es Situationen geben, in denen das Gericht von diesen Angaben abweichen kann und ggf. auch sollte.

Ein solcher Fall läge z.B. vor, wenn der Anspruchsteller in der Abmahnung noch einen ganz anderen Wert angesetzt hat. Aber auch besonders augenfällige Abweichung von der gerichtlichen Praxis seien ein Grund, noch einmal ganz genau hinzugucken.

5.000 – 7.000 € bei Bildrechten professioneller Fotografen durch gewerbliche Verletzer

Die Frankfurter Richter haben dargelegt, dass sie einen Unterlassungsstreitwert im Hauptsacheverfahren üblicherweise zwischen 5.000 – 7.000 € bemessen, sofern der Urheber professioneller Fotograf ist und der Verletzer gewerblich gehandelt hat. Für Fälle des einstweiligen Rechtsschutzes läge der Streitwert entsprechend bei zwei Dritteln dieses Wertes.

Mögliche Ausnahmen von dieser Spannbreite werden aber explizit für möglich erachtet. So werden als mögliche Anhaltspunkte für höhere Streitwerte eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung – also ein hoher Angriffsfaktor – genannt. Aber auch eine aufwendige Nachbearbeitung des Lichtbildwerkes, ein zeitloses Bildmotiv und, daraus folgend, ein besonders hoher ökonomischer Wert der Fotografie, können solche Anhaltspunkte sein.

(Bild: stockasso)

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