Fotonutzung im Rahmen von Vorträgen und Präsentationen

Im Folgenden soll auf die wichtigsten Regeln im Umgang mit Bildern in Vorträgen und Präsentationen eingegangen werden. Wenn man ein Foto in einer Präsentation verwenden möchte, hat man die Möglichkeit der Verwendung eigener oder fremder Bilder.

Verwendung eigener Bilder in Präsentationen und Vorträgen

Man könnte meinen, dies sei ein unproblematischer Fall, da man ja selber der Fotograf und somit Urheber des Bildes ist. Jedoch ist Vorsicht geboten: Eine Präsentation stellt in der Regel auch eine Veröffentlichung des Bildes dar, so dass man Folgendes beachten sollte:

Zeigt das Foto eine andere Person, muss das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten gewahrt werden. Grundsätzlich darf das Bild nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG).
Ausnahmsweise ist die Einwilligung nach § 23 KunstUrhG entbehrlich, wenn das Bild

  • aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt,
  • Personen darstellt, die nur Beiwerk einer Landschaft sind,
  • Personen darstellen, die an einer Versammlung teilgenommen haben oder
  • dem höheren Interesse der Kunst dient.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt ist häufig unklar. Bei Zweifeln ist daher unbedingt entweder die Zustimmung der abgebildeten Personen (am besten schriftlich) oder juristischer Rat einzuholen. Immerhin droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn man das Bild ohne Zustimmung der abgebildeten Person verbreitet oder veröffentlicht! Details dazu sind auch in unserem Beitrag „Das Recht am eigenen Bild“ zu finden. Ein Hinweis dazu aber bereits an dieser Stelle: Auch Abbildungen von Sachen, die Rückschlüsse auf eine konkrete Person zulassen (z.B. Kennzeichen am Auto), können gegebenenfalls das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen.

Auch bei der Verwendung von Bildern selbst fotografierter Sachen gibt es Regeln, die beachtet werden sollten. Zwar gibt es kein „Recht am Bild der eigenen Sache„. Fotografiert man jedoch von einem  privaten Grundstück aus, so muss das Hausrecht des Besitzers beachtet werden (s.a. KG Berlin, Urteil vom 25.10.2012, Az.: 10 U 136/12). Nur mit seinem Einverständnis darf das Foto veröffentlicht werden werden (s.a. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10). Auch hier ist man nur auf der sicheren Seite, wenn man sich im Vorhinein um eine (schriftliche) Einwilligung bemüht hat.

Fotografiert man wiederum privates Eigentum von einem öffentlichen Platz aus, so ist dies in der Regel erlaubt, soweit die Voraussetzungen der sog. Panoramafreiheit beachtet werden, § 59 UrhG. Die abgelichteten Werke müssen sich also bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Werden vom Eigentümer errichtete Vorrichtungen umgangen, die die Einsicht verhindern sollen (z.B. eine hohe Hecke um ein Haus) sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht mehr eingehalten (s.a. KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: 10 W 127/10).

Verwendung fremder Bilder in Präsentationen und Vorträgen

Grundsätzlich muss immer davon ausgegangen werden, dass alle fremden Bilder urheberrechtlich geschützt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Die Fälle, in denen ein fremdes Bild beispielsweise mangels entsprechender Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist, sind sehr selten. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man daher unbedingt zunächst die Zustimmung des Urhebers einholen und in der anschließenden Präsentation des Bildes den Urheber benennen (§ 13 UrhG). Hier ist zu empfehlen, die Benennung des Urhebers direkt neben dem Bild vorzunehmen um Unklarheiten und Streitigkeiten vorzubeugen.

Hat man ein fremdes Bild (beispielsweise von einer Stockbildagentur) erworben, so sollten die dort geltenden Lizenzbedingungen geachtet werden.

Ausnahmefälle, bei denen eine Veröffentlichung ohne das Einverständnis des Urhebers möglich ist, sind die Folgenden:

Das Bildzitat

Es besteht die Möglichkeit ein Bild zu zitieren (ähnlich wie ein Textzitat), wenn der besondere Zweck dies rechtfertigt. Das bedeutet, dass das Bild nicht lediglich zur Ausschmückung des Vortrags dienen darf, sondern die Vorführung des Bildes als Beleg der getätigten Aussage dient. Der Vortrag muss sich also inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzen. Es muss somit ein Informationsbedürfnis dergestalt bestehen, dass der Vortrag ohne das Bild unvollständig wäre. Auch bei einem Bildzitat muss beachtet werden, dass sowohl die Quelle (§ 63 UrhG) als auch der Urheber als solcher benannt werden. Weitere Details zu diesem Thema auch in unserem Beitrag: „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit„.

Die Vorführung im Unterricht

Findet der Vortrag an einer Schule, Hochschule, nichtgewerblichen Einrichtung der Aus- und Weiterbildung oder einer Einrichtung der Berufsbildung statt, so ist es zulässig, dass einzelne Bilder wiedergegeben werden. Erforderlich ist jedoch, dass es sich ausschließlich um einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern handelt und die Veröffentlichung zu dem jeweiligen Zweck geboten ist, welcher nicht kommerziell verfolgt wird (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Da das Gesetz ausdrücklich von „kleinen Teilen eines Werkes“ und „Werken von geringem Umfang“ spricht, sollte jedoch der Umfang solcher Zitate mit Bedacht gewählt werden.

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Im Rahmen von online vermittelten Lehrinhalten (z. B. Webinare) ermöglicht die Vorschrift des § 52a UrhG eine ähnlich umfangreiche Nutzung wie in den bereits erwähnten „klassischen“ Lehrveranstaltungen.

Der ausschließlich private Gebrauch

Dieser Ausnahmefall wird nur sehr selten vorliegen, da selbst eine Präsentation im kleinen Rahmen, die beispielsweise durch Erhebung eines Eintrittsgeldes von anderen Personen abgegrenzt ist, bereits eine öffentliche Veranstaltung darstellt. Daher sollte man stets davon ausgehen, dass jede Veranstaltung öffentlich ist.

Fazit: Bildnutzungen in Präsentationen und Vorträgen hinterfragen

Die Präsentation eines Bildes innerhalb eines Vortrags führt eine Menge Rechtsfolgen herbei. Sowohl die Urheberrechte an fremden Bildern, die Lizenzbedingungen, als auch die Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen und Hausrechte von Eigentümern oder Besitzern müssen gegebenenfalls beachtet werden.

(Bild: © Texelart – Fotolia.com)

6 Gedanken zu „Fotonutzung im Rahmen von Vorträgen und Präsentationen“

  1. Sehr geehrte frau Schletter,
    ich habe eine Frage bezüglich Bilder aus dem Internet , die ich gerne in meiner Präsentation verwendet möchte. Ich weiß es nicht , ob die Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Ich habe gelesen ,dass die Bilder die urheberrechtlich geschützt sind , nicht kommerziell und in einer kleinen Gruppe präsentiert werden ,erlaub sind. Ist das richtig?
    Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Katharina

    Antworten
  2. Sehr geehrte Frau Schletter, S.g. Mitarbeiter von rechtambild.de,

    Vielen Dank für diesen sehr schönen Artikel!!

    Ich hätte eine Frage bzgl. der Verwendung von Bildern aus Lehrbüchern für Präsentationen bei wissenschaftlichen Fortbildungen oder Kongressen:
    – wenn ich einen Vortrag erstelle und hierfür von einem e-book eine Darstellung (oder einen Teil davon) übernehme und in meine Präsentation einbaue, ist dies zulässig wenn ich die Quelle (neben dem bild und am Ende als Quellenangabe detailliert) angebe, richtig?
    – ist es auch zulässig wenn ich die Präsentationsunterlagen (PPT-Folien, bzw. Videoaufzeichnung des Vortrages) danach den Teilnehmern als Lernunterlage zur Verfügung stelle? (ohne Kommerzielle Zwecke?)
    – was muss ich als Veranstalter beachten wenn ich die Präsentationsunterlagen der Vortragenden (ihr Einverständnis vorausgesetzt) den Teilnehmern zur Verfügung stellen möchte? (ebenfalls ohne kommerziellen Zweck)

    Vielen Dank!!!

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Humenberger,

      wir hoffen, Sie hatten ein schönes Osterfest. Wir freuen uns, dass Ihnen der Artikel gefallen hat. Gerne wollen wir Ihnen bei Ihrer Fragestellung weiterhelfen.

      Wie Sie dem Artikel entnehmen können, ist die Frage, ob ein Foto genutzt werden kann, primär ein urheberrechtliches Problem. Je nachdem, ob Personen abgebildet worden sind, können auch die Normen des Kunsturheberrechtsgesetzes Anwendung finden. Jedoch sollten Sie unbedingt bedenken, dass die Nennung des Urhebers an sich grundsätzlich nicht ausreichend ist, um eine rechtmäßige Nutzung eines Bildes zu garantieren, wenn nicht Ausnahmevorschriften greifen.

      Zusätzlich kann man sich im Rahmen von Präsentationen auf wissenschaftlichen Fortbildungen oder Kongressen die Frage stellen, ob überhaupt eine öffentliche Wiedergabe vorliegt und demnach bereits eine Urheberrechtsverletzung deswegen ausscheidet.

      Bei einer weiteren Zurverfügungstellung der Präsentationsunterlagen kommt es dem Grunde nach nicht darauf an, ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht, da sich die Frage einer Urheberrechtsverletzung nicht hieran misst. Bei der Zurverfügungstellung könnte es sich um eine weitere Verwertungshandlung handeln, die grundsätzlich nur dem Urheber zusteht. Hierbei steht und fällt die Frage im Zweifel mit der Beantwortung der vorherigen Frage sowie dem Umfang eventueller Nutzungsrechte.

      Stellen Sie als Veranstalter die Präsentationsunterlagen den Teilnehmern zur Verfügung, dann müssen Sie sicherstellen, dass bei der Erstellung der Präsentationsunterlagen die Urheberrechte beachtet und dementsprechend keine Urheberrechte verletzt worden sind. Da Sie für die Versendung selber haften könnten, müssten Sie im Zweifel überlegen, ob Sie Nachweise einfordern oder selber Nachforschungen anstellen.

      Sollten Sie einen konkreten Anwendungsfall haben, können wir gerne für Sie eine Überprüfung Ihrer Fragestellungen im Einzelfall vornehmen. Melden Sie sich gerne per E-Mail oder telefonisch unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: https://tww.law. Gerne können Sie auch uns Ihre Rufnummer hinterlassen, sodass wir uns bei Ihnen melden können.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  3. Sehr geehrte Damen und Herren, wenn ich als Architekt in meiner Präsentation auch gekauftes Bildmaterial bspw. 3D-Modelle, Fotos, Musik (alles lizenziert) einsetze, darf der Kunde dann damit an die Öffentlichkeit gehen?

    Antworten
    • Hallo Frau Herbig,

      Wenn Sie das in Ihrer Präsentation genutzte Material aufgrund von Lizenzen verwenden, dann haben Sie ein Nutzungsrecht für diese Verwendung erlangt. In einem solchen Fall sind Sie grundsätzlich nicht befugt weitere Nutzungsrechte dieser Materialien an Dritte einzuräumen. Eine Nutzung oder Veröffentlichung Ihrer Präsentation durch den Kunden, könnte dann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

      Sie können sich für eine weitere rechtliche Einschätzung gerne an unsere Kanzlei wenden: 0228 387 56200 // info@tww.law.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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