NRW-Pirat zur Löschung von Bildern gezwungen: Zu Recht?

Wie verschiedene Medien berichten, ist der NRW Landtagsabgeordnete Nico Kern am vergangenen Dienstag im Kölner Hautbahnhof durch Beamte der Bundespolizei zur Löschung von Bildern auf einer Kamera gezwungen worden.

Zuvor hatte er das Logo eines Rewe-Supermarktes im Bahnhof fotografiert, um es im Folgenden bei Twitter zu posten.

Die Beamten forderten ihn zunächst zur Löschung aller Bilder auf denen Personen zu sehen sind, auf. Bei einem Bild, auf dem nur das Logo zu sehen war, verweigerte Kern die Löschung und musste den Beamten auf die Wache zur Feststellung seiner Personalien folgen. Dort wurde er vor die Wahl gestellt, das letzte Bild zu löschen oder seine Kamera zur Beschlagnahmung abzugeben. Begründet wurde die Aufforderung mit der Verletzung von Urheberrechten. Erst als Kern seinen Landtagsausweis vorzeigte, wurde er ohne weitere Folgen gehen gelassen.

Waren die Aufnahmen rechtswidrig?

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung dieses Vorfalls muss unterschieden werden zwischen den Bildern mit und ohne abgebildete Personen.

Das Recht am eigenen Bild

Es gilt der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild, dass die Verbreitung von Personenfotografien deren Einwilligung erfordert (§ 22 KunstUrhG). Allerdings gilt dies nicht, wenn diese Personen lediglich „Beiwerk“ im Sinne des Gesetzes sind (§ 23 Abs 1 Nr. 2 KunstUrhG). Davon wird bei der hier vorliegenden Konstellation wohl auszugehen sein. Stellt man sich die typische Situation der Abbildung von Werbelogos aus einer bestimmter Entfernung vor, bei der das Logo das Motiv des Bildes darstellen soll, kann man davon ausgehen, das die Personen ein solches „Beiwerk“ darstellen. Insofern wäre die Verbreitung auch ohne Einwilligung zulässig gewesen.

Die Panoramafreiheit

Hinsichtlich der Frage ob die Abbildung des Logos allein rechtmäßig ist, stellt sich die Frage, ob hier die Panoramafreiheit einschlägig ist. Gem. § 59 UrhG gilt diese jedoch nur bei Abbildungen von Werken von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus. Werke in frei zugänglichen Gebäuden fallen nicht darunter (BGH, Urteil vom 06.06.2003 – Az.: I ZR 192/00 – Hunderwasser-Haus).

Folglich kommt es darauf an, ob das Logo überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, also eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG darstellt. Nimmt man dies an, war eine Abbildung tatsächlich unrechtmäßig.

Das Markenrecht

Darüber hinaus ist das abgebildete Logo als Markenzeichen geschützt. Allerdings bedarf es zu einer Markenrechtsverletzung einer sog. „markenmäßigen Benutzung“ gem. § 14 Abs. 2 MarkenG. Diese dürfte in diesem Fall nicht vorliegen.

Das Hausrecht

Eine weitere Grundlage zur Untersagung von Aufnahmen kann das Hausrecht darstellen.

Bei der Bahnhofshalle handelt es sich um Eigentum einer Tochterfirma der deutschen Bahn, die auch eine entsprechende Hausordnung aufgestellt hat. Darin sind jedoch lediglich gewerbliche Fotoaufnahmen der Genehmigung des Bahnhofsmanagement unterworfen. Für private Aufnahmen, von denen in diesem Fall auszugehen ist, gilt kein solcher Vorbehalt. Ein Verbot der Aufnahme kann daher daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden.

Das Einschreiten der Bundespolizei

Hinsichtlich der Frage, ob die Bundespolizei in einem solchen Fall einschreiten muss, kann auf den Beitrag des Kollegen Stadler verwiesen werden, der zutreffend darauf hinweist, dass eine Strafbarkeit der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nur eintritt, wenn eine Personenfotografie verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§ 33 KUG) und ein entsprechender Strafantrag vorliegt.

Fazit: Einschreiten bedenklich

Summa summarum findet sich höchstens in der Abbildung des Logos aus urheberrechtlicher Sicht etwas zu bemängeln. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das Foto beispielsweise auch öffentlich zugänglich gemacht wird. Die rein private Nutzung ist gem. § 53 UrhG zulässig.

(Bild: © Lukas Sembera – Fotolia.com)

11 Gedanken zu „NRW-Pirat zur Löschung von Bildern gezwungen: Zu Recht?“

  1. Die Frage die sich mir hier eigentlich stellt ist die ob das Verhalten der Beamten angemessen war, bzw. ggf. sogar gegen (Buerger)Rechte des Fotografen verstossen wurde?
    Wenn das erzwungene Loeschen der Bilder und der Rest der Massnahmen rechtlich OK war, warum wurden dann nach Vorzeigen des Landtagsausweises ploetzlich alle Augen zugedrueckt?

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