NRW-Pirat zur Löschung von Bildern gezwungen: Zu Recht?

Wie verschiedene Medien berichten, ist der NRW Landtagsabgeordnete Nico Kern am vergangenen Dienstag im Kölner Hautbahnhof durch Beamte der Bundespolizei zur Löschung von Bildern auf einer Kamera gezwungen worden.

Zuvor hatte er das Logo eines Rewe-Supermarktes im Bahnhof fotografiert, um es im Folgenden bei Twitter zu posten.

Die Beamten forderten ihn zunächst zur Löschung aller Bilder auf denen Personen zu sehen sind, auf. Bei einem Bild, auf dem nur das Logo zu sehen war, verweigerte Kern die Löschung und musste den Beamten auf die Wache zur Feststellung seiner Personalien folgen. Dort wurde er vor die Wahl gestellt, das letzte Bild zu löschen oder seine Kamera zur Beschlagnahmung abzugeben. Begründet wurde die Aufforderung mit der Verletzung von Urheberrechten. Erst als Kern seinen Landtagsausweis vorzeigte, wurde er ohne weitere Folgen gehen gelassen.

Waren die Aufnahmen rechtswidrig?

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung dieses Vorfalls muss unterschieden werden zwischen den Bildern mit und ohne abgebildete Personen.

Das Recht am eigenen Bild

Es gilt der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild, dass die Verbreitung von Personenfotografien deren Einwilligung erfordert (§ 22 KunstUrhG). Allerdings gilt dies nicht, wenn diese Personen lediglich „Beiwerk“ im Sinne des Gesetzes sind (§ 23 Abs 1 Nr. 2 KunstUrhG). Davon wird bei der hier vorliegenden Konstellation wohl auszugehen sein. Stellt man sich die typische Situation der Abbildung von Werbelogos aus einer bestimmter Entfernung vor, bei der das Logo das Motiv des Bildes darstellen soll, kann man davon ausgehen, das die Personen ein solches „Beiwerk“ darstellen. Insofern wäre die Verbreitung auch ohne Einwilligung zulässig gewesen.

Die Panoramafreiheit

Hinsichtlich der Frage ob die Abbildung des Logos allein rechtmäßig ist, stellt sich die Frage, ob hier die Panoramafreiheit einschlägig ist. Gem. § 59 UrhG gilt diese jedoch nur bei Abbildungen von Werken von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus. Werke in frei zugänglichen Gebäuden fallen nicht darunter (BGH, Urteil vom 06.06.2003 – Az.: I ZR 192/00 – Hunderwasser-Haus).

Folglich kommt es darauf an, ob das Logo überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, also eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG darstellt. Nimmt man dies an, war eine Abbildung tatsächlich unrechtmäßig.

Das Markenrecht

Darüber hinaus ist das abgebildete Logo als Markenzeichen geschützt. Allerdings bedarf es zu einer Markenrechtsverletzung einer sog. „markenmäßigen Benutzung“ gem. § 14 Abs. 2 MarkenG. Diese dürfte in diesem Fall nicht vorliegen.

Das Hausrecht

Eine weitere Grundlage zur Untersagung von Aufnahmen kann das Hausrecht darstellen.

Bei der Bahnhofshalle handelt es sich um Eigentum einer Tochterfirma der deutschen Bahn, die auch eine entsprechende Hausordnung aufgestellt hat. Darin sind jedoch lediglich gewerbliche Fotoaufnahmen der Genehmigung des Bahnhofsmanagement unterworfen. Für private Aufnahmen, von denen in diesem Fall auszugehen ist, gilt kein solcher Vorbehalt. Ein Verbot der Aufnahme kann daher daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden.

Das Einschreiten der Bundespolizei

Hinsichtlich der Frage, ob die Bundespolizei in einem solchen Fall einschreiten muss, kann auf den Beitrag des Kollegen Stadler verwiesen werden, der zutreffend darauf hinweist, dass eine Strafbarkeit der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nur eintritt, wenn eine Personenfotografie verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§ 33 KUG) und ein entsprechender Strafantrag vorliegt.

Fazit: Einschreiten bedenklich

Summa summarum findet sich höchstens in der Abbildung des Logos aus urheberrechtlicher Sicht etwas zu bemängeln. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das Foto beispielsweise auch öffentlich zugänglich gemacht wird. Die rein private Nutzung ist gem. § 53 UrhG zulässig.

(Bild: © Lukas Sembera – Fotolia.com)

11 Gedanken zu „NRW-Pirat zur Löschung von Bildern gezwungen: Zu Recht?“

  1. Durch eine Diskussion im Heise Forum wurde ich unter anderem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mannheim aufmerksam gemacht. Zu meiner Überraschung darf die Polizei auch bei einer privaten Angelegenheit (allgemeines Persönlichkeitsrecht) gemäß diesem Urteil einschreiten, obwohl das Strafrecht nicht berührt wurde.

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=08.05.2008&Aktenzeichen=1%20S%202914/07

    Ob und inwieweit diese Bevollmächtigung der Polizei auch bei einem vermuteten Urheberrechtsverletzung oder Markenrechtsverletzung gilt, vermag ich nicht zu beantworten. Auf jeden Fall habe ich daraufhin heute in meinem digitalen Fotokurs den gesamten Abschnitt zum Recht am eigenen Bild neu geschrieben:

    http://www.digitaler-fotokurs.de/Rechtliche_Fragen.html

    Denn die Problematik insbesondere für Hobby Fotografen ist ganz einfach, dass sie in der Regel nicht über die juristischen Kenntnisse und finanziellen Mittel verfügen, um sich gegen ungerechtfertigte Ansprüche verteidigen zu können.

    Durch dieselbe Diskussion wurde ich auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 aufmerksam, dass bereits das Fotografieren von Personen rechtsmissbräuchlich sein kann. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht deutlich gestärkt.

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  2. Vielen Dank für Ihre fundierte Ausarbeitung. Darf ich Ihnen mal eine dumme Frage stellen ? Setzen Ihre Abhandlungen zum Recht am eigenen Bilde nicht vorraus, das auf den Bildern tatsächlich die Personen eindeutig nur „Beiwerk“ waren ? Und besteht nicht die Möglichkeit, das sich da wirklich jemand bewusst Fotographiert gefühlt hat, und das schlicht nicht wollte, und vielleicht sich auch nur gefühlt und nicht Juristisch in einen Persönlichkeitsrecht verletzt geseheb hat ?
    Da der REWE to go von aussen ein relativ kleiner Laden im Kölner Hbf ist, unmittelbar unter dem Logo einen Theke von der Bedient wird, und das Logo vielleicht 1×0,5m ist (einen Person kaum kleiner), unmittelbar über Kopfhöhe angebracht, scheint mir das alles im Bereiche des möglichen.
    Fakt ist für mich: Zur Feststellung der reinen Personalien ist die BPolG auch zur Schutze privater Rechte berechtigt, und die Festellung ob diese Verletzt sind, ist nicht Entscheidungsaufgabe der Polizei oder einen potenziellen Rechteverletzers sondern im Zweifel die eines Gerichtes. Und auch wenn ein Verstoss gegen 201a StGB ehr unwahrscheinlich ist, will ich selbst das nicht ganz ausschliessen, falls der REWE z.B. geschosse hat, aber teilweise irgendwie noch einsehbar war.
    In sofern kann ich mir auch gut vorstellen, das es da jemand mit dem „Schnappschüssen“ etwas Übertrieben hat, nachher aus Stur geschaltet hat, und die Bundespolizei einfach nur sagen wollte – ganz Salopp: „Mein Gott, jetzt löschen Sie die Bilder doch und geben nach, bevor das ganze noch auf eine Personalienfeststellung hinaus läuft“…. Bemerkungen wie „dann beschlagnahmen wir das Handy“ könnten dann auch unbedachte Kommentare in gereizert Stimmung gewesen sein, also ehr unprofessionel als wirklich Polizeiwillkür.
    Problematisch finde ich, auch wenn es hier herrn Kern angeblich um Bürgerrechte geht, das ein Bürger nicht das Recht haben woll, sich durch – mit an sicherheits grenzender Wahrscheinlichkeit – etwas übertriebene Knipsereien gestört zu fühlen. Aber ich habe schon lange den Eindruck, das für die Piraten nur Bürgereecht ist, was im eigenen Interesse liegt, und alles andere (evtl. disponible) Rechte, aber nicht die eines Bürger sind.

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  3. Hallo Thomas,

    ob es sich bei den Personen auf den Bildern tatsächlich um „Beiwerk“ handelt, ist natürlich eine Frage der konkreten Situation. Da wir beide die Bilder nicht kennen, können wir also nur spekulieren. Relevant sind wie beschrieben die Aspekte, wie groß die Entfernung zum Logo war, wie es auf dem Bild ausgerichtet war und ob es tatsächlich alleiniges Hauptmotiv war.

    Die Möglichkeit, dass sich jemand in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gefühlt hat, ist natürlich nicht auszuschließen. Allerdings ändert dies nichts an der rechtlichen Wertung. Denn wie du zu Recht schreibst, fallen gefühltes und gesprochenes Recht manchmal auseinander.

    VG.

    D. Tölle.

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  4. Hallo,
    danke für die Antwort. Irgendwie gibt mir das weiter das Gefühl, das die Diskussion viel mehr Sachlichkeit verdient. Für mich sind dort so viele Unbekannte im Spiel, das man als unbeteiligter nie rausfinden wird, was wirklich auf den Fotos zu erkennen war, und wie aufwendig an deren Entstehung gearbeitet wurde.
    Was ich bedenklich finde ist, das aus so eine Geschichte eine Grundsatzdiskussion um verletzte Bürgerrechte gemacht wird, sich vielleicht ein Protagonist dieses Vorfalls sich auch in ähnlich in diesen verletzt siehst. Vielleicht gar ähnlich justiziabel (Anm: Fraglich bis evtl.) wie vermutlich unnötig- unüberlegte Kommentare von Bundespolizisten vor einer ohne frage rechtmäßigen Personalienfeststellung.
    Mich verunsichert der Vorfall auch; nur vermutlich lassen sich fast alle derartige Situationen entschärfen, wenn man etwas Fingerspitzengefühl zeigt, und zur not – recht hin oder her – einfach Entgegenkommen zeigt.

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  5. Mal ’ne Frage, die in den meisten Diskussionen zu diesem Thema kaum beantwortet wurde:
    Es mag ja sein, dass es das Veröffentlichen einiger möglicher Fotos unter bestimmten Rahmenbedingungen verboten sein könnte. 
    Aber wie sieht das mit dem Fotografieren an sich aus? 
    Ich darf ja schliesslich auch in meinem Tagebuch die Queen beleidigen, so viel ich wil…
     

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  6. Auf der in meinem ersten Kommentar verlinkten Webseite:

    http://www.digitaler-fotokurs.de/Rechtliche_Fragen.html

    dürften die meisten Fragen zur Veröffentlichung beziehungsweise zum fotografieren an sich bereits beantwortet sein. Wirklich gute und ausführliche Informationen findest du auf der Webseite, auf der Du Deine Frage gestellt hast. Denn „Recht am Bild“ ist eine der besten Webseiten rund um die juristischen Fragen zur Fotografie.

    Hier möchte ich nur kurz auf deine Frage eingehen, bereits bei der Veröffentlichung gibt es drei Stufen, nämlich die rein private Nutzung, also keine allgemeine Öffentlichkeit, sondern nur der eigene Bekanntenkreis, die nichtkommerzielle Veröffentlichung und schließlich die gewerbliche Veröffentlichung. Bei Fotos, die Persönlichkeitsrechte massiv verletzen könnten, beispielsweise sehr intime Fotos, kann bereits die private Veröffentlichung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen und strafbar sein. Diese Fotos dürfen Dritten, die nicht an der Herstellung oder Bearbeitung des Fotos beteiligt waren, noch nicht einmal zugänglich gemacht werden.

    Diese Einschränkungen ergeben sich aus den Paragraphen 22, 23 und 33 des KunstUrhG und aus § 201a StGB.

    Mit dem § 201a StGB sind wir dann auch gleich bei der nächsten Frage, nämlich ob das Fotografieren bereits eine Straftat sein kann. Innerhalb der Bedingungen dieser strafrechtlichen Vorschrift ist bereits das Fotografieren eine Straftat. Doch auch außerhalb strafrechtlicher Bestimmungen kann das Fotografieren Privatsphäre verletzen und somit verboten sein. Auch das habe ich in meinem ersten Posting bereits erwähnt, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999. In diesem Fall darf die Polizei auch, obwohl keine strafrechtlichen Vorschrift verletzt wurde, die Kamera oder den Datenträger zur Beweissicherung beschlagnahmen. Das ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mannheim, dass ich ebenfalls oben bereits verlinkt habe.

    Ob bereits das Fotografieren urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützter Schöpfungen eine Rechtsverletzung darstellt, wenn sie außerhalb des Panoramarechts geschieht, vermag ich allerdings nicht zu beantworten. Die Veröffentlichung von Fotos, die Markenrecht oder Urheberrecht verletzen, ist auf jeden Fall nicht zulässig, wenn nicht die Ausnahmebestimmung des Panoramarechts anwendbar ist. Und Veröffentlichung meint keineswegs erst gewerbliche Absicht, sondern jede Form von Öffentlichkeit.

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  7. Ich wundere mich immer wieder, dass es immer noch Anwälte gibt sich angeblich „spezialisiert“ haben und nach wie vor das betagte Kunsturhebergesetz „zitieren“. Dieses geht in seinem Wortlaut nur von der Verbreitung (§ 22) der Fotos aus, das Fotografieren selbst ist nicht Regelungsinhalt. Dieses Manko wurde im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung (Persönlichkeitsrecht) ausgefüllt und wird damit begründet, dass dem Betroffenen die Kontrolle und Verfügungsgewalt über die von ihm angefertigten Fotos entzogen wird. Und damit nicht wieder etwas hier falsch publiziert wird, selbst das dulden oder erlauben, dass Fotografien angefertigt werden sind nach wie vor KEINE Erlaubnis zur Veröffentlichung.

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  8. Hallo Jens,

    deine Informationen sind so wie Du sie schilderst falsch.

    Auch wenn das KunstUrhG schon betagt ist, hat es sehr wohl Geltung auch für aktuelle Fälle und insbesondere auch für die Aufnahme selbst und nicht nur die Verbreitung wie es der Gesetzeswortlaut wiedergibt (das Alter eines Gesetzes hat keinerlei Auswirkung auf seine Anwendbarkeit). Die Rechtsprechung hat die Anwendung der §§ 22, 23 KunstUrhG explizit auch auf die Aufnahme erweitert (u.a. OLG Hamburg, Beschluss v. 05.04.2012, Az.: 3-14/12; vgl. auch Dreier/Schulze, 3. Auflage 2008, § 22 KunstUrhG, Rn. 13 m.w.N.; BVerfG, Urteil v. 26.02.2008, Az.: 1 BvR 1602/07). Denn die Kontrolle und Verfügungsgewalt über die Abbildung seiner selbst wird dem Betroffenen bereits mit der Aufnahme entzogen und nicht erst mit der Verbreitung.

    Die §§ 22,23 KunstUrhG sind eine normierte Ausprägung des aus Art. 2 I iVm Art. 1 GG hergeleiteten allgemeine Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der bildlichen Darstellung von Personen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt lediglich als Auffangrecht zur Geltung, wenn der Anwendungsbereich der §§ 22, 23 KunstUrhG nicht mehr greift. In Fällen der Aufnahme von Personen greift jedoch wie dargestellt das KunstUrhG noch.

    VG

    Dennis Tölle.

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  9. Herr Tölle, vielleicht liegt es ja daran, dass Sie noch kein Anwalt sind!? Noch einmal, es gibt einen großen Unterschied zwischen dem anfertigen von Aufnahmen und dem Verbreiten bzw. dem Veröffentlichen. Weder § 22 noch § 23 gehen auf das anfertigen einer Aufnahme ein, sondern NUR was das veröffentlichen angeht.

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  10. Ich fasse den aktuellen Stand der Rechtslage noch einmal neutral zusammen:

    Über die Frage des OB der Möglichkeit, die Aufnahme von Bildern zu untersagen, besteht keine Diskussion. Auch Aufnahmen (und nicht nur ihre Verbreitung) können untersagt werden.

    Einzig diskutiert wird (hier) die rein theoretische Frage des WIE; also die mögliche Anspruchsgrundlage. Für die Untersagung der Verbreitung wird aufgrund des passenden Wortlauts jedenfalls das KunstUrhG herangezogen. 

    Für die Untersagung der Aufnahme wird von einigen Stimmen ebenfalls das KunstUrhG herangezogen. Begründung wird dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes (auch wenn der Wortlaut das nicht direkt hergibt). Diese Auslegung resultiert jedoch aus der einfachen Anwendung juristischer Methodenlehre. Gesetze können (bzw. müssen) nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Bestimmung ausgelegt werden. 

    Die (herrschenden) Meinungen, die sich hinsichtlich der Aufnahme nicht auf das KunstUrhG verlassen, greifen auf die Art. 2 I iVm. Art 1 GG (allg. Persönlichkeitsrecht) zurück. Dies ist der Standpunkt den auch du vertrittst.

     

    Es gibt dort jedoch kein richtig oder falsch, kein schwarz oder weiß. Beide Wege führen zum gleichen Ergebnis – und daher wird auch vor Gericht wenig darüber diskutiert, wie es nun dazu kommt.

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