Erfolg für Prominente – Publikationsverbot für Reitturnier Fotos

Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos prominenter Turnierteilnehmer unzulässig sei (Az.: 16 U 87/17). Dies gelte allerdings nur soweit die Bildberichterstattung nicht im Zusammenhang mit dem Sportereignis stehe.

Tochter von Michael Schumacher wehrt sich gegen Bildberichterstattung

Die Tochter des bekannten ehemaligen Formel-1-Rennfahrers wehrte sich erfolgreich gegen die Boulevard-Presse. Diese zeigte die 19-Jährige auf vier Fotos neben ihrer Mutter auf einem Western-Reitturnier in Rom, an welchem sie zuvor teilgenommen hatte. Auf einem weiteren Foto war die 19-Jährige neben ihrer Mutter und Großmutter zu erkennen, wie sie vor 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne saß.

Auf weiteren zwei Bildern, gegen die die 19-Jährige nicht vorging, war sie mit ihrem Pferd als Teilnehmerin des Turniers zu sehen.

Gerichte untersagen Bildberichterstattung von Sportveranstaltung

Sowohl das LG als auch das OLG Frankfurt gaben der Klage der 19-Jährigen statt. Die Klägerin habe durch die schlichte Teilnahme an dem Reitturnier noch nicht in die Bildveröffentlichung eingewilligt. Denn allein die Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem auch Pressevertreter zugelassen sind, enthält nicht eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos, die über das Turniergeschehen hinausgehen.

Die streitgegenständlichen Fotos zeigten hier nicht die Teilnahme der 19-Jährigen an der Sportveranstaltung, sondern diese mit ihrer Familie abseits des eigentlichen Turniergeschehens.

Prominente Besucher abseits des Turniergeschehens – Keine Bildnisse der Zeitgeschichte

Auch fallen die Fotos der 19-Jährigen nicht unter den Begriff der „Bildnisse der Zeitgeschichte“, sodass auch hieraus keine Veröffentlichungsbefugnis abzuleiten ist. Die Veranstaltung selbst könne zwar aufgrund ihrer internationalen Besetzung durchaus als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden, allerdings stünden die Bilder am Rand des Geschehens in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Der Bericht sei einzig und alleine dazu gedacht, die „Familienbande und das neues Genießen der schönen Seiten des Lebens“ hervorzuheben.

Berichterstattung zulässig, soweit Sportveranstaltung im Vordergrund steht

Nach Ansicht der Frankfurter Richter sei es grundsätzlich zulässig, im Rahmen einer Sportveranstaltung über den Besuch prominenter Besucher zu berichten. Allerdings müsse dann die Berichterstattung über das Sportereignis im Vordergrund stehen. Soweit die Veranstaltung lediglich dazu genutzt werde Fotos prominenter Besucher abzulichten, so sei die Berichterstattung unzulässig. Von einer solchen Umgehung sei stets dann auszugehen, wenn über weitere Teilnehmer, Turnierergebnisse oder sonstige Vorfälle nicht berichtet werde.

Familie lebt seit Jahren fernab der Öffentlichkeit

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass ein öffentliches Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des Vaters der 19-Järigen bestehe. Insofern sei zu berücksichtigen, dass sich die Familie seit dem Unfall gänzlich aus der Öffentlichkeit zurückgezogen hat und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand preisgebe. Ein solcher Rückzug wird auch dadurch erkennbar, dass die Familie in vielen Fällen äußerst intensiv gegen die Medienberichterstattung vorgeht.

Abbildung des Kinderbildes bedarf der Einwilligung der nun Volljährigen

Vor diesem Hintergrund sei erst recht die Abbildung des fünften Fotos, welches die 19-Jährige als Kleinkind zeige, unzulässig. Selbst bei prominenten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Familie damals in die Veröffentlichung eingewilligt habe, kann dahinstehen. Denn mit dem Erreichen der Volljährigkeit sei nun die eigene Einwilligung der 19-Jährigen erforderlich.

(Bild: © AryanRaj – Fotolia.com)

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