Antworten für selbständige Fotografen oder die, die es werden wollen – Teil 2

Der Schritt in die Selbständigkeit als Fotograf bedarf nicht nur einiger Planung, sondern auch die Beachtung rechtlicher Gesichtspunkte. Einige Fragen zum Thema handwerklicher, gewerblicher und freiberuflicher Fotografie, haben wir bereits in Teil 1 unserer Serie beantwortet. In diesem Beitrag soll es um die Anmeldung und Mitgliedschaft in der Handwerkskammer und die Versicherungspflichten des Fotografen gehen.

Ist eine Anmeldung und Mitgliedschaft bei der Handwerks- oder Handelskammer erforderlich?

Ja, wenn der Fotograf seine Tätigkeit gewerblich ausübt. Für die handwerkliche Fotografie ist in § 18 Handwerksordnung geregelt, dass derjenige, der den selbstständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt, dies unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen hat. Dies gilt dann übrigens auch für die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit als Fotograf. Die Eintragung selbst erfolgt nicht in der Handwerksrolle, sondern im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke (§ 19 Handwerksordnung).

Für sonstige gewerblich tätige Fotografen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Ob eine Beitragspflicht bei den Kammern besteht, richtet sich übrigens nach der Höhe des Gewinns.

Die nur freiberufliche Fotografentätigkeit z. B. als Bildjournalist, Bildberichterstatter oder Künstler bringt demgegenüber keine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder in der Handwerkskammer mit sich. Anders sieht es bei der Gründung einer GmbH oder AG durch freiberufliche Fotografen aus.

Besteht eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung?

Gemäß § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausgenommen sind Beschäftigungen zur Berufsausbildung oder geringfügige Beschäftigungen.

Die rein handwerkliche, gewerbliche Fotografie ohne künstlerisches Element gehört grundsätzlich nicht zum Bereich der Kunst im Sinne des KSVG (BSG, Urteil vom 28.02.2007 – B 3 KS 2/07 R). Künstler im Sinne des KSVG ist zum einen derjenige, der künstlerische Fotografie betreibt, wobei für die künstlerische Tätigkeit die Motivwahl und Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung usw.) kennzeichnend sein soll. Das Bundessozialgericht (BSG) hat später aber ausgeführt, das als Künstler erst einzustufen ist, wer das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird (BSG, Urteil vom 12.11.2003 – B 3 KR 10/03 R; BSG, Urteil vom 20.03.1997 – 3 RK 15/96). Etwas anderes gilt aber für den Bereich der Werbefotografie: Nach dem BSG und der Künstlersozialkasse (KSK) sind Fotografen, „ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient“. Es kommt also auf den Charakter der erbrachten Leistung als handwerklich oder künstlerisch an und nicht auf den Status des Fotografierenden oder auf dessen subjektive Ansicht. (Wie bereits in Teil 1 der Serie ausgeführt, vertritt das Finanzamt bei der Frage der steuerlichen Einstufung von Werbefotografen zum Teil eine andere Ansicht).

Nicht versicherungspflichtig ist übrigens, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900,00 € nicht übersteigt (§ 3 Abs 1 Satz 1 KSVG). Berufsanfänger werden allerdings auch dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie in den ersten 3 Jahren voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen erzielen werden.

Möglich ist übrigens auch, dass der Fotograf nicht nur Beiträge zur Künstlersozialversicherung zahlen muss, sondern auch selbst eine Künstlerabgabe als Verwerter künstlerischer Leistung zu leisten hat. Dies ist der Fall, wenn er sich für zur Ausübung seiner Tätigkeit künstlerischer Arbeit Dritter bedient, indem er z. B. Stylisten oder auch Visagisten hinzuzieht und diese selbst – und nicht über den Kunden – beauftragt. Der Kreis der Kreativen im Sinne des KSVG „umfasst auch alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen wie z. B. Visagisten und Stylisten.“

Exkurs: Sonstige Versicherungen

Für Fotografen – egal ob gewerblich oder freiberuflich tätig – besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Die Berufsgenossenschaft deckt Leistungen bei Arbeitsunfällen, wie Krankentagegeld oder Berufsunfähigkeitsrente ab.

Im nächsten Teil: Was ist beim Honorar zu beachten?

(Bild: © djedzura – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

16 Gedanken zu „Antworten für selbständige Fotografen oder die, die es werden wollen – Teil 2“

  1. Dass dies noch keinem aufgefallen ist, im letzten Absatz findet sich ein nicht untrivialer Tippfehler.
    Die Berufsgenossenschaft heisst BG ETEM, nicht BG ATEM. Auch wenn das einem den selbigen raubt :)

    Antworten
  2. Wenn ich das jetzt richtig verstehe:
    Als reiner Disco-/Club-Fotograf hat man keine eigenen Räumlichkeiten, und damit kein stehendes Gewerbe. Damit muss man nur in die IHK, aber nicht in die HwK.
    Habe ich das richtig herausgelesen?

    Antworten
  3. Solange es sich wirklich nicht um ein stehendes Gewerbe handelt, ist der Fotograf wegen § 18 HwO wohl nicht verpflichtet, sich bei der Handwerkskammer zu melden. Aber im Gegenzug kann es eine Pflicht geben, sich bei der IHK zu melden.

    Wir führen momentan einen Gerichtsstreit, der sich auch um diese Fragen dreht. Sobald wir eine endgültige Entscheidung haben, werden wir das hier bei rechtambild.de besprechen und veröffentlichen.

    Antworten
  4. Starke Sache! Noch eine Frage wenn das beantwortet werden kann. Ich bin nebenberuflich marketer und Webdesigner fotografieren eher so nebenbei bisher hatte ich auch erst 2 Aufträge die mit Fotografie zu tun haben. Gibt es hierzu etwas? Wie bsp die Höhe an Einkommen durch fotografieren?

    Antworten
  5. Hallo zusammen,

    Verstehe ich das richtig? Wird man als Werbefotograf tatsächlich ohne große Problem in der KSK aufgenommen? Ich arbeite sehr viel in der Werbung. Für große deutsche Unternehmen.
    Ich bitte um kurzes Feedback.

    Vielen Dank.

    Paul

    Antworten
  6. Kurze Frage: Unsere Handwerkskammer hat uns mitgeteilt, dass meine Frau in jedem Fall beitragspflichtig ist, obgleich sie in ihrem ersten Jahr als „Hobbyfotografin“ gerade einmal 150,- Euro verdient hat (deckt nicht mal die 200,- „Aufnahmegebühr“ der HK). Lt. Aussage der HK gilt die Beitragsbefreiungsregel (< 5.200 Euro im Jahr) nur für ganz spezielle Handwerker und nicht für Fotografen. Ist diese Aussage korrekt?
    Mit freundlichen Grüßen
    Roland

    Antworten
    • Hallo Roland,

      das ist nach unserem Kenntnisstand nur die halbe Wahrheit. Die Beitragsbefreiung hat entsprechend § 113 der Handwerksordnung weitere Voraussetzungen, u.a. dass es sich bei dem Gewerk um ein solches der Anlage A der Handwerksordnung handelt. Die grundsätzliche Frage der Beitragspflicht von Fotografen ist derzeit auch Gegenstand einer gerichtlichen Klärung. Das Ergebnis werden wir an dieser Stelle veröffentlichen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Hat sich aus den erwähnten Gerichtsstreiten bisher etwas ergeben?

        Oder gibt es sonst einen Weg an der HWK vorbei? Hat ein Gewerbetreibender Fotograf nicht praktisch immer ein stehendes Gewerbe? Selbst ohne Studio o.ä., wenn man von zuhause arbeitet, hat man doch kein Reise- oder Marktgewerbe.

        Ich würde mein Hobby, die Sportfotografie, auch gerne auf eine rechtlich sichere Grundlage stellen und einfach ein nebenberufliches Kleingewerbe dazu anmelden. Aber eigentlich habe ich gar nicht vor, so viele Aufträge zu bearbeiten.

        Am liebsten würde ich in die Handelskammer (oder in gar keine Kammer). Dort wäre ich zweifelsfrei bis 5200€ Gewinn Beitragsbefreit und selbst die bereitgestellten Informationen der HK sind für mich relevanter und umfangreicher als die der HWK. Bei einem Beitritt in die HWK müsste ich in den ersten 3 Jahren im Schnitt rd. 150€ an Grundbeiträgen und Eintragungsgebühren zahlen – das wäre ein erheblicher Anteil meiner angestrebten Einnahmen.

        Viele Grüße & danke für Eure informativen Blogbeiträge
        Roberto

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