Absage an pauschales Verbot privater Videoüberwachung

Die private Videoüberwachung spielte schon in der früheren Vergangenheit mehrfach eine Rolle vor den Instanzgerichten und wird es auch im Zuge weitergehender technischer Möglichkeiten tun. Vor Kurzem hat sich das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil vom 12. März 2012, Az. 1 A 3850/12) mit privat angebrachten Videokameras in einem Bürogebäude beschäftigt. Dem zugrunde lag diesmal aber kein Streit zwischen Privaten, sondern eine behördliche Untersagungsverfügung, gegen die sich der Eigentümer zur Wehr setzte.

Der Fall

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Bürogebäudes in dem mehrere Anwaltskanzleien, Steuerberatungspraxen, eine Förderbank und ein Verband ansässig sind. Nachdem aus dem Büro einer Steuerberaterpraxis Notebooks gestohlen wurden, hat sie zum Schutz vor Einbrüchen und zur Abschreckung in allen Etagen des Treppenhauses Videokameras anbringen lassen, die mit einem Bewegungssensor ausgestattet waren und sich bei Bewegung einschalteten. Die Aufnahmen wurden auf einer Festplatte gespeichert und spätestens nach 10 Tagen gelöscht.

Von diesem Vorgehen erfuhr die zuständige Aufsichtsbehörde und erließ nach Anhörung der Klägerin eine Untersagungs- und Beseitigungsverfügung, in der ihr sinngemäß aufgegeben wurde,

1.) die Videoüberwachung auszuschalten,

2.) die Kameras zu deinstallieren und


3.) das gespeicherte Videomaterial zu löschen.

Die Behörde stützte sich in ihrer Begründung maßgeblich darauf, dass das aus § 6b BDSG auszuübende Ermessen zulasten der Klägerin gehe, auch weil diese nicht ausdrücklich dargelegt habe, dass es zu Eigentumsverletzungen kommen werde. Deshalb würde das Persönlichkeitsrecht der Beobachteten überwiegen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil recht ausführlich mit der rechtsdogmatischen Seite der von der Aufsichtsbehörde angeführten Eingriffsnorm des § 38 Absatz 5 BDSG im Hinblick auf die angeordneten Maßnahmen auseinandergesetzt.

Beseitigung der Kameras nicht von datenschutzrechtlicher Eingriffsnorm gedeckt

Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass die Beseitigung der Kameras als technische Anlage, weder auf Satz 1 noch auf Satz 2 des § 38 Absatz 5 gestützt werden könne.

Hierzu führt es aus:

„Die Anordnung, die Kameras zu beseitigen, ist von den in §38 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BDSG abschließend aufgeführten Rechtsfolgen nicht gedeckt. In § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG ist zwar die „Beseitigung“ als eine mögliche Maßnahme aufgeführt, Gegenstand der Beseitigung sollen aber Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technische oder organisatorische Mängel sein. […] Die auf Satz 1 gestützten Maßnahmen sind auf Veränderung, aber grundsätzlich auf Erhaltung der Daten oder der Einrichtungen und Verfahren gerichtet. Wenn von Satz 1 auch die Beseitigung der Anlage erfasst wäre, ginge die Intensität über die Eingriffe nach Satz 2 hinaus, was nicht gewollt ist und auch der Gesetzessystematik nicht entspricht“

Der eingriffsintensivere Satz 2 der Norm passe aber auch nicht. Das Verwaltungsgericht begründet dies wie folgt:

„…die angeordnete Entfernung der Kameras [kann] nicht auf § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG gestützt werden, weil als Maßnahme auf der Rechtsfolgenseite nicht die Beseitigung, sondern die Untersagung enthalten ist. Die Untersagung als Verbot betrifft ein Verhalten, nämlich die Nutzung, nicht jedoch die Beseitigung von Hardware…“

Zudem wäre eine Beseitigung der Kameras auch keine verhältnismäßige Maßnahme, da diese sich nicht in einem dauerhaften Aufnahmezustand befänden, sondern nur bei Aktivierung des Bewegungssensors einen Videomitschnitt erstellten. Kurz und knackig teilen die Urteilsgründe hier mit:

„Als ausgeschaltete Kameras – Dummies – sind sie nach BDSG nicht rechtswidrig. Ihre Beseitigung ginge damit über die gesetzlichen Eingriffsgrenzen hinaus. Weil durch eine ausgeschaltete Kamera keine Daten erhoben werden, fällt sie nicht in den Schutzbereich des BDSG.“

Zwar gesteht das Gericht ein, dass auch von Kameraattrappen ein „Überwachungsdruck“ ausgeübt werden könne. Die hieraus resultierenden Probleme seien aber nicht auf hoheitlicher Weise durch Behörden zu lösen, sondern seien allein zivilrechtlicher Natur.

Dauerhafte Nutzungsuntersagung im konkreten Fall unzulässig

Auch der Anordnung die Kameras dauerhaft abzuschalten erteilte das Gericht eine Absage. Zwar sei die Nutzungsuntersagung als Rechtsfolge von der Ermächtigungsnorm des § 38 Absatz 5 Satz 1 vorgesehen. In der konkreten Ausgestaltung sei diese Anordnung aber rechtswidrig, da zumindest außerhalb der Büro – und Geschäftszeiten eine Videoüberwachung des Gebäudekomplexes nicht gegen § 6b BDSG verstoße.

Grundsätzlich ist ein Gebäude dann als öffentlich-zugängliches zu klassifizieren, wenn

„…der Zugang einem unbegrenzten Personenkreis ermöglicht wird und ermöglicht werden soll, weil die Mieter des Gebäudes auf Publikumsverkehr angewiesen sind.“

Dies treffe auf den streitgegenständlichen Bürokomplex zumindest während der Büro- und Geschäftszeiten zu, so dass für diesen Zeitrahmen die Zulässigkeit einer etwaigen Videoüberwachung am Maßstab des § 6b BDSG zu beurteilen sei.

Außerhalb der Geschäftszeiten sei das Gebäude jedoch nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich, sondern nur berechtigten Personen, die eine eigene Zugangserlaubnis (Schlüssel, Keycard etc.) vom Eigentümer besäßen. Damit sei das Gebäude in diesem Zeitrahmen jedoch kein öffentlich-

zugänglicher Ort iSd. § 6b BDSG mehr und müsse im Hinblick auf die Videoüberwachung auch nicht die Anforderungen des §6b BDSG erfüllen, da diese Norm schon nicht anwendbar sei.

Pauschale Datenlöschungsverfügung unrechtmäßig

Auch die als Annex angeordnete Verpflichtung die aufgenommenen Videoaufnahmen zu löschen hielt vor Gericht nicht Stand.

„Da […] ein zeitlich unbeschränktes Aufnahmeverbot sich jedoch nicht aus dem BDSG herleiten lässt, kann eine Löschung der legal möglichen Aufnahmen unter den vom Beklagten angenommenen Voraussetzungen nicht verlangt werden“

Die Klägerin bekam somit auf ganzer Linie recht, wird sich nun jedoch mit einer dezidierteren Neu- Verfügung der Behörde auseinandersetzen müssen, in der nach den einzelnen Tageszeiten der Videoüberwachung unterschieden werden wird.

Einschätzung:

Ein ungewöhnlicher Fall, da sich auf beiden Seiten des Prozesses mal nicht Privatrechtssubjekte befanden, sondern eine Behörde und ein Privater. Auch die Einkleidung in den datenschutzrechtlichen Kontext mag exotisch erscheinen, lieferte für das VG Oldenburg aber die Steilvorlage sich in ausführlicher Weise mit den Voraussetzungen des §38 BDSG und des §6b BDSG auseinanderzusetzen.

Hochdogmatisch hangelt das Gericht sich erst am Wortlaut des § 38 BDSG entlang um (korrekterweise) der De-Installation der Videotechnik gestützt auf diese Norm eine Absage zu erteilen.

Auch die Unterteilung des Gebäudekomplexes in einen öffentlich-zugänglichen und nicht öffentlich- zugänglichen Raum je nach Tageszeit ist bei der Anwendung des § 6b BDSG zu begrüßen. Es wäre auch mit dem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 GG nicht zu vereinbaren, würde dem Eigentümer auch zu Zeiten wo das Gebäude nicht frei betretbar wäre, das Recht abgesprochen sein Gebäude optisch-visuell zu schützen.

Datenschutz kann gerade im heutigen Medienzeitalter nicht hoch genug gewertet werden. Gleichwohl muss eine Balance gefunden werden auch andere Rechtspositionen adäquat zu nutzen.

Für die Behörden heißt dies in der Zukunft, dass sie ein erhöhtes Maß an Sorgfalt gerade bei der Anordnung und Begründung von Verfügungen aufwenden müssen. Pauschalverbote und Untersagungen will der Gesetzgeber nicht und werden, wie der vorliegender Fall zeigt, vor Gericht kaum Bestand haben. Die einzelnen Beamten tun also gut daran, sich, gerade was den zeitlichen Rahmen einer Verfügung, als auch die angeordneten Rechtsfolgen angeht, eingehend mit den einzelnen Abwägungspositionen auseinanderzusetzen.

(Bild: © Jochen Binikowski – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Benjamin Theil verfasst. Er ist Assessor und hat schon früh den Fokus seiner rechtlichen Ausbildung auf den Bereich „Recht der neuen Medien“ gelegt. Als Kind einer Generation, die die gesamte technische Entwicklung, vom Ur-Gameboy bis hin zu Touchpad und Cloud-Computing mitgemacht hat, ist sein Interesse an der Materie nicht nur rein beruflicher Natur, sondern basiert auch auf persönlicher Erfahrung und Leidenschaft. Noch vor dem ersten Staatsexamen wechselte er von seiner alma mater, der Universät Bonn, nach Münster um die Zusatzqualifikationen im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht und im Gewerblichen Rechtschutz zu erwerben.
Das Referendariat absolvierte er am LG Münster. Seine rechtlichen Interessengebiete fächern sich vom IT-Recht, über den gewerblichen Rechtschutz, vornehmlich im Internet, bis hin zum Presse- und Medienrecht. [/box]

Schreibe einen Kommentar