Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

100 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Hallo –

    diese Frage konnte ich durch meine Recherchen bisher nicht eindeutig klären, können Sie mir weiterhelfen?

    Ich würde gerne wissen, ob ein Lauf an einer Schule als „öffentliche Veranstaltung“ gilt?

    Und benötigt man von (minderjährigen) Schülern, die in einer Gruppe laufen, keine Einwilligung, da sie Teilnehmer einer Veranstaltung sind? Oder gelten die Läufer dann als Hauptmotiv und man benötigt doch eine Zustimmung?

    Vielen Dank für eine Antwort!

    Beste Grüße.

    Antworten
  2. Hallo HannaGranata,

    grundsätzlich benötigt man dann keine Einwilligung von Personen bzw. bei Minderjährigen von Ihren Eltern, wenn eine der Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG greift. Regelmäßig wird man Teilnehmer einer Sportveranstaltungen als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG ansehen können. Allerdings kommt es wie so oft auf den Einzelfall an.
    Näheres dazu u.a. auch hier: https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

    Mit freundlichen Grüßen
    D. Tölle

    Antworten
  3. Ich habe in Ihrem Blog von vielen interessanten Problemen und Antworten gelesen. Im Zusammenhang mit Zuschauern einer kleinen, aber öffentlichen, Veranstaltung habe ich aber dennoch eine Frage. Es wird verkürzt gesagt, wenn ich die Zuschauer als solche einer Sportveranstaltung erkenne sei das in Ordnung – keine gesonderte Einwilligung nötig. Wenn ich jetzt im Internet eine Fotogalerie einer Sportveranstaltung zeige und in diesem Zusammenhang auch Fotos von Zuschauern zeige, ohne das das Sportgeschehen direkt zu sehen ist, trifft dabei auch die grundsätzliche Erlaubnisbefreiung zu?

    Antworten
  4. Hallo Herr Kohtz,
    der geschilderte Fall bietet wie viele Fälle natürlich Spielraum für unterschiedliche Interpretationen. Es kommt insofern immer auf den Einzelfall, sprich das einzelne Bild an. Grundsätzlich würde ich aber bei der alleinigen Abbildung von Personen auf einem Bild nicht davon ausgehen, dass diese per se nicht um eine Einwilligung zu bitten sind. Hierzu evtl. auch hilfreich: https://www.rechtambild.de/2011/02/der-irrglaube-uber-gruppenfotos/
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  5. Wir haben aktuell den Fall in unserem Sportverein, das im Zuge eines G-Jugend Spieles Bilder gemacht und auf Facebook veröffentlicht wurden. Bezugnehmend auf das BGH Urteil Az. VI ZR 125/12, dachten wir bisher immer wir sind im Recht mit der Veröffentlichung der Bilder. Bilder wurden von mir auf dem Platz gemacht wo wir Hausrecht haben und ich gehöre dem Verein auch an. Über ein wenig Licht im Dunkeln wäre ich dankbar.
    Sven Tiedemann

    Antworten
  6. Hallo Herr Tiedemann,
    da jeder Fall (und damit jedes Bild) separat zu beurteilen ist, lässt sich eine pauschale Aussage leider nicht treffen. In aller Regel wird es beim Persönlichkeitsrecht auf eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen ankommen. Hierbei spielen das beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht und die Meinungs- und Pressefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses die wohl entscheidende Rolle. Das Hausrecht spielt natürlich ebenfalls eine Rolle, dies jedoch nur gegenüber dem Hausrechtsinhaber, nicht jedoch gegenüber der abgelichteten Person.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  7. S.g.Hr.Tölle,

    ich habe eine Frage bzgl. Fotos die ich von einem Sportler gemacht habe während seines Trainings.
    Er war einverstanden das ich Aufnahmen mache und ich habe ihm dann
    auch die Fotos zu seiner Verwendung auf seiner Homepage und in seinem Facebookprofil zugesandt.
    Nun möchte aber sein Sponsor (Aufkleber auf KLeidung und Sportgerät) auf den Bildern sichtbar, auch die Bilder haben.
    Über den genauen Verwendungszweck wollte er mir nichts mitteilen, nur eben das er meint als Sponsor hätte er Anrecht auf die Bilder.
    Das kann ich mir aber nicht vorstellen.
    Benötige ich meinerseits vom Sponsor das Einverständnis bevor ich die Bilder selbst weiterverwende?Es wäre eine Zeitung an den Bildern interessiert.
    Oder kommt das wiederum auf den Vertrag an den der Sportler mit seinem Sponsor hat?

    Vielen Dank!
    Hauser

    Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Hauser,
    grundsätzlich begegnen sich bei der Personenfotografie zwei Rechtspositionen. Zum einen sind das die Rechte der abgebildeten Person (Recht am eigenen Bild) und zum anderen die Rechte des Urhebers (zu den Verwertungsrechten). Beide können Dritten erlauben und untersagen, die Bilder zu nutzen. Inwieweit Dritte die Möglichkeit haben über die Nutzung von Bildern zu bestimmten, kommt ganz auf die Aspekte des Einzelfalls an.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  9. Hallo Herr Tölle,

    vielen Dank erst mal für die vielen Hilfestellungen und Ratschläge – sehr informativ.

    Auch ich habe Fragen zum Thema.

    Ich möchte in naher Zukunft einen Webshop eröffnen und hierzu Bilder machen.

    Ist es mir erlaubt, ein 1. Liga-Fußballstadion zu fotografieren und das Foto letztlich in meinem kommerziellen Webshop zu nutzen?

    Falls nein, zumindest ohne große Tiefenschärfe, also unscharf?

    Falls ja, dürfen a) Fans vor dem Stadion unscharf oder auch scharf zu erkennen sein? b) darf das Logo unscharf oder scharf zu erkennen sein?

    Wie gesagt, es geht um die kommerzielle Nutzung.

    Beste Grüße und vielen Dank vorab.

    Pedja

    Antworten
  10. Hallo
    ich bin auf Ihre Seite gestoßen und hoffe Sie können meine Frage beantworten.

    Ich habe von einem Eventveranstalter eine Akkreditierung erhaltne, und wurde für meine Arbeit entlohnt, es gibt keinen Schriftlichen Vertrag nur habe ich vorher klargestellt das es meine Bilder bleiben und ich nur die Nutzungsrechte abgebe. So wie es auf meiner page in den AGB´s bereits erwähnt wurde.
    Eventmaker hat mündlich zugestimmt.
    Das Event war eine öffentliche Veranstaltung.

    Jetzt habe ich die Bilder für Redaktionelle zwecke verwendet,
    bericht ist nicht negativ aber, es ist nur ein Allgemeiner bericht über den Sport.

    Fakt ist das jetzt Eventmaker sagt, dass die Bilder nicht für Redaktionelle zwecke genutzt werden dürfen ohne seine zustimmung.

    Die Bilder stellen Sportler im Wettkampf dar.

    Hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    LG und Danke im vorraus Markus

    Antworten

Schreibe einen Kommentar