Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) hat mit Beschluss vom 14.10.2011 über die Festsetzung des Streitwertes bei Fotonutzungen im Rahmen der Auktionsplattform eBay entschieden.
Das ursprünglich vor dem Landgericht Braunschweig (LG) eingereichte Verfahren nahm seinen Lauf, nachdem der Kläger sich gegen die unberechtigte Nutzung seiner Bilder bei eBay wehrte. Er reichte Klage ein und begehrte Unterlassung, Schadensersatz und Übernahme der Kosten die ihm durch seinen Rechtsanwalt entstanden sind. Zu einer anschließenden Entscheidung des LG kam es jedoch nicht, da beide Parteien den Streit vorzeitig für erledigt erklärten.
Daraufhin entschied das LG mit Beschluss vom 21.06.2011 nur noch über die Höhe des Streitwertes und legte diesen auf 6.300,00 EUR fest.
Gegen diese Entscheidung richtet sich nun die Beschwerde des Beklagten, der den Streitwert für zu hoch hält.
Dieser Ansicht stimmt das OLG zu. Entgegen einiger Ansichten, den Streitwert künstlich hoch zu halten um eine Abschreckungswirkung zu erzielen, setze es ihn auf insgesamt 600,00 EUR herab.
Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, dass der Streitwert bei solcher Art Unterlassungsansprüchen aus Gründen der Abschreckung zu erhöhen sei (vgl. exemplarisch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342 – Kartenausschnitte; GRUR-RR 2007, 375 – Filesharing und OLG Rostock WRP 2007, 1264), vermag der Senat nicht zu folgen (so auch im Ergebnis OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 126). Generalpräventive Erwägungen müssen bei der Streitwertfestsetzung, auf deren Grundlage die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt werden, außer Betracht bleiben. Hierbei handelt es sich um einen im Strafrecht anerkannten Strafzweck, der zum Strafmonopol des Staates gehört und kein beachtenswertes Interesse einer Partei im Zivilverfahren bei der Streitwertbemessung darstellen kann. Hinzu kommt, dass ein erhöhter Streitwert für den Unterlassungsanspruch auch tatsächlich nicht im Interesse des Urhebers liegt, sondern diesen sogar beschwert. Die Notwendigkeit der vorgerichtlichen Abmahnung des Verletzten zur Vermeidung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO verbunden mit der Kostendeckelung gem. § 97a Abs. 2 UrhG führt nämlich dazu, dass der Urheber einen Teil seiner Kosten für die Abmahnung nach einem „so erhöhten“ Streitwert selbst zu tragen hat. Das, was zur Abschreckung des Verletzers gedacht ist, trifft damit den Verletzten, mithin den Urheberrechtsinhaber selbst. Darüber hinaus wird ein Urheber, der sich für eine Klage entscheidet, auch immer bedenken, dass er selbst im Falle des Obsiegens die von ihm verauslagten Kosten nicht in jedem Fall erfolgreich beitreiben kann. Sofern der Verletzer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, wird der Kläger zumindest auf Zeit diese Kosten selbst tragen müssen, so dass er auch deshalb nicht nach dem Maßstab generalpräventiver Erwägungen ein Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwertes hat.
Dies ergäbe sich aus dem Lizenzsatz für die Nutzung des Bildes (150,00 EUR), der wegen der Verhinderung von gleichgerichteten weiteren Verletzungen zu verdoppeln ist (=600,00 EUR). Der Streitwert für den Unterlassungsantrag beläuft sich danach auf 300,00 EUR.
Den Lizenzsatz für das vom Beklagten genutzte Bild hat der Kläger mit 150,00 € bemessen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass sich die Verteidigung von Urheberrechten mit einem Unterlassungsanspruch nicht auf das Verfolgungsinteresse innerhalb des jeweiligen (potenziellen) Lizenzverhältnisses beschränkt, ist es weiter sachgerecht, diesen Lizenzsatz für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs grds. zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch eben gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Dies gilt zumindest dann, wenn wie hier das Bild lediglich für einen privaten Ebay-Verkauf verwendet worden ist und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes durch den Verletzer dargetan werden, die einen höheren Multiplikations-Faktor rechtfertigen.
Hinzu kommt der Zahlungsantrag in Höhe von 300,00 EUR, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 600,00 EUR ergibt.
Folgen des Urteils
Mit einer Herabsetzung des Streitwertes, an dem sich sowohl die Gerichts-, als auch die Anwaltskosten bemessen, dürften sich die Kosten eines Rechtsstreits für den Urheber reduzieren… zumindest in der Theorie. Denn, wie Rechtsanwalt David Seiler zu Recht anmerkt (jurisPR-ITR 25/2011 Anm. 3), kann ein geringerer Streitwert ebenso dazu führen, dass es für den Urheber schwieriger wird, einen Rechtsanwalt zu finden, der den Fall auf Basis der RVG-Abrechnung übernimmt. So würden bei einem Streitwert von 300€ beispielsweise lediglich 46,41 € (inkl. MWSt. und Auslagenpauschale) an Anwaltskosten fällig (netto 32,50€).
Vereinbart der Mandant mit dem Rechtsanwalt hingegen ein Honorar auf Stundenbasis, liegt die Gefahr nahe, dass dies die Deckelung des § 97a UrhG übersteigt und somit der Mandant auf den darüber hinausgehenden Kosten sitzen bleibt. Das kann nicht im Interesse des Urhebers sein und würde vielmehr zu einer Erschwerung seiner Rechtsdurchsetzung führen.