Das ausschließliche Nutzungsrecht im Bereich der Fotografie

Eine besondere Art von Nutzungsrecht ist das sog. ausschließliche Nutzungsrecht. Wie der Begriff „ausschließlich“ bereits andeutet, handelt es sich dabei um die Möglichkeit, die Nutzung eines Werkes, z. B. einer Fotografie, exklusiv zu genehmigen. Aber wie ausschließlich ist „ausschließlich“ eigentlich?

Definiert wird der Begriff des ausschließlichen Nutzungsrechts in § 31 Abs. 3 UrhG:

[…]

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

[…]

Daraus wird ersichtlich, dass es nicht nur „das eine“ ausschließliche Nutzungsrecht gibt, sondern die Möglichkeit besteht, verschiedene Formen zu vereinbaren.

Volle Ausschließlichkeit

Die sog. volle Ausschließlichkeit eines Nutzungsrechts bedeutet, dass selbst der erteilende Urheber von der Nutzung ausgeschlossen wird. Demjenigen, dem ein solches Recht eingeräumt wird, gebührt das exklusive Recht z. B. ein Foto im erteilten Umfang zu nutzen. Er hat dabei jedoch nicht lediglich ein positives Benutzungsrecht, sondern auch ein negatives Verbotsrecht. Er kann also aktiv andere Personen von der Nutzung ausschließen und gegen unzulässige Nutzungen vorgehen.

Eingeschränkte Ausschließlichkeit

Bei der sog. eingeschränkten Ausschließlichkeit wird bei der Einräumung vereinbart, dass zumindest der Urheber das Werk neben dem Nutzungsrechtsinhaber weiterhin nutzen darf.

Weitere Einschränkungen

Beide Formen des ausschließlichen Nutzungsrechts können auf verschiedene Weise eingeschränkt werden (zeitlich, räumlich, inhaltlich). So kann beispielsweise vereinbart werden, dass eine ausschließliche Nutzung für die nächsten zehn Jahre im Printbereich zulässig ist. Die Einräumung weiterer Lizenzen für die Nutzung im Onlinebereich wäre damit möglich und würde sich nicht mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht überschneiden.

Unangetastet bleibt bei der Vergabe von ausschließlichen Nutzungsrechten jeglicher Art das Recht des Urhebers gegen Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzungen, wie beispielsweise die fehlende Urhebernennung, selbst vorzugehen (ideelles Interesse). Auch in den Bereichen, in denen das erteilte ausschließliche Nutzungsrecht nicht greift (im genannten Beispiel also überall außer im Printbereich), kann er gegen unzulässige Nutzungen weiterhin vorgehen (materielles Interesse).

Unterlizenzen

Der Inhaber eines exklusiven Nutzungsrechts hat neben dem Benutzungs- und Verbotsrecht auch die Möglichkeit im erteilten Umfang Unterlizenzen zu erteilen. Dies allerdings nur mit Zustimmung des Urhebers (§ 31 Abs. 3 S. 3 iVm § 35 Abs. 1 UrhG)! Diese Zustimmung darf dieser jedoch nicht ohne weiteres verweigern. Eine Verweigerung ohne Betroffenheit seiner rechtlichen Belange oder aus reiner Willkür ist nicht zulässig. Noch juristischer gesprochen: Er darf seine Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Tut er dies doch, kann der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts auf die Abgabe der Erklärung klagen.

Rückruf wegen Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung

Ist ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt, besteht für den Urheber durchaus die Möglichkeit, dieses zurückzurufen. Allerdings nur dann, wenn der Inhaber des Rechts dieses nicht ausübt (§ 41 UrhG) oder das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht und ihm daher die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 42 UrhG).

Ob ein solcher Fall tatsächlich vorliegt bedarf einer umfassenden Abwägung der konkreten Umstände und soll daher an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Festgehalten werden kann jedenfalls, dass die Voraussetzungen insbesondere bei dem Rückruf wegen gewandelter Überzeugung äußerst schwer zu erfüllen sind. Eine reine Umorientierung z. B. von der Street- zur Hochzeitsfotografie könnte keine gewandelte Überzeugung im Sinne des Gesetzes begründen. Davon unabhängig steht dem dann ehemals Nutzungsberechtigten ein Geldanspruch gegen den Urheber zu (§ 42 Abs. 3 UrhG), z. B. weil er im Vertrauen auf seine Rechte mit dem Werk bereits wirtschaftlich verfahren ist.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das ausschließliche Nutzungsrecht in all seinen Variationen ein scharfes Schwert ist. Wer es vergibt, sollte mit Vorsicht und unter Berücksichtigung aller möglicher Folgen handeln. Dies auch unter dem Aspekt, das ein Rückruf nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.

(Bild: © ferkelraggae – Fotolia.com)

26 Gedanken zu „Das ausschließliche Nutzungsrecht im Bereich der Fotografie“

  1. Hallo, in diesem Zusammenhang interessiert mich die Frage der Nutzung von Modebildern bzw. Bildern von großen Marken/Namen. Oft seh ich auf kleineren Online-Shops Fotos von großen Namen wie Lacoste / Tommy Hilfiger usw. jedoch kann ich mir nur schlecht vorstellen, dass diese ein Nutzungsrecht dafür (erhalten) haben.

    Ist eine Nutzung dieser Bilder denn erlaubt, wenn man ein einfaches © Zeichen setzt ? Auf Seiten wie „http://de.coloribus.com/“ wird zwar die private Nutzung solcher Bilder erlaubt aber durch das Copyright bin ich doch nicht automatisch auf der sicheren Seite, erst recht nicht wenn es um einen Online-shop (kommerzielle Nutzung) geht statt um den privaten Gebrauch ?
    Ein weiteres Beispiel wäre da noch http://www.gofeminin.de/ hier wird meistens zwar schön brav das Copyright gesetzt und somit gesagt woher das Bild kommt, jedoch kann ich mir auch hier schlecht vorstellen, dass bei dieser Vielzahl von Bildern das Nutzungsrecht eingeholt wurde ?

    Über eine Beantwortung meiner Fragen würde ich mich freuen.

    Mfg Frank Walser

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  2. Hallo Herr Walser,

    die alleinige Beschriftung eines Bildes mit einem Copyright-Zeichen erfüllt in der Regel die Anforderungen zur Kennzeichnung des Urhebers eines Bildes. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Nutzung eines Bildes auch eine entsprechende Lizenz erforderlich ist, solange keine Nutzung im Rahmen der Schranken des Urheberrechts erfolgt (z. B. Privatnutzung oder Zitat eines Werkes).

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  3. Hallo,

    vor Kurzem wurde ein von mir verfasster Artikel über meine Person und ein Foto von mir in einem hausinternen Magazin einer Schule, an der ich freiberuflich tätig bin, ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung veröffentlicht. Das Foto war zudem ohne mein Wissen bearbeitet (vergrößert) worden. Ich hatte der Schule das Material 1 1/2 Jahre zuvor (September 2013) zur Verfügung gestellt und mündlich der zeitnahen Veröffentlichung zugestimmt, aus der damals aber nichts wurde. Mein Material wurde nun ohne mein Wissen gedruckt und veröffentlicht, obwohl es inhaltlich nicht mehr aktuell ist. Wenn ich davon im Vorfeld informiert worden wäre, hätte ich einer Veröffentlichung so nicht zugestimmt. Auch nicht dem, dass mein Foto bearbeitet wurde. Habe ich Chancen, dagegen rechtlich vorzugehen?

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  4. Kurze Frage,

    ich arbeite aktuell Hobbymäßig an einer eigenen T-Shirt Kollektion.
    Ich habe Fotografen gefunden die mir ihre Bilder als Motive zur Verfügung stellen, was wäre hier an klügsten?
    Ich brauche ja definitiv das Nutzungsrecht von jenem Fotografen.
    Gibt es dafür eine Art Vorlage die ich nutzen kann?

    LG

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  5. Hallo,

    das Nutzungsrecht wird in solchen Fällen regelmäßig benötigt, ja. Eine Vorlage die in jedem Fall passt, ist mir nicht bekannt. Anhaltspunkte, welche Aspekte in einer solchen Vereinbarung enthalten sein sollten finden Sie u.a. an diesen Stellen (auch wenn es nicht nicht um ein TfP-Shooting handelt):

    https://www.rechtambild.de/2010/04/der-rechteerwerb-an-fotos-aus-der-sicht-des-erwerbers/
    https://www.rechtambild.de/2010/02/neue-serie-die-verwertungsrechte-des-fotografen/
    https://www.rechtambild.de/2011/12/rechtliches-zu-tfp-shootings-urheberschaft-und-das-recht-am-eigenen-bild/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  6. Hallo Herr Tölle,

    wenn als Unternehmen eine Werbeagentur beauftragt wurde Bilder vom Unternehmen zu erstellen, muss dann für jedes Bild separat das Nutzungsrecht vom Fotografen oder der Werbeagentur von dem Unternehmen eingeholt werden? Wer ist der Inhaber der Bilder – Fotograf, Werbeagentur als Auftraggeber für Fotograf, Unternehmen als Auftraggeber für Werbeagentur?

    Vielen Dank im Voraus.
    MfG

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  7. Hallo Marcel,

    grundsätzlich ist derjenige Urheber und zunächst alleiniger Rechteinhaber, der die Bilder erstellt hat (in der Regel der Fotograf). Dieser räumt dann (ggfs. auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) anderen Personen/Unternehmen Nutzungsrechte ein. Wer letzen Endes Inhaber von einzelnen Nutzungsrechten ist (dies können durchaus mehrere Personen sein), muss anhand der konkreten Rechtskette nachgeprüft werden. Derjenige, der die Bilder nutzen möchte, sollte dies dringend überprüfen, s.a. https://www.rechtambild.de/2015/04/strenge-sorgfaltsanforderungen-bei-der-nutzung-fremder-bilder/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  8. Hallo Herr Tölle,
    wie ist es, wenn ich die Nutzungsrechte erworben habe und das Bild veröffentliche, bin ich dann auch für Rechtsverletzungen haftbar die der Urheber begangen hat?
    Muss ich jedes Bild nochmals daraufhin prüfen oder darf ich es im guten Glauben veröffentlichen?

    Viele Grüße

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  9. Hallo Klaus,

    grundsätzlich kann immer nur derjenige für eine Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden, der diese auch begangen hat. Ausnahmen davon bestehen bei sog. Störern. Hierzu bedarf es aber in der Regel den Betrieb einer Plattform o.ä.. Dazu interessant: https://www.rechtambild.de/2011/10/die-grundlagen-der-storerhaftung/

    Eine Veröffentlichung in gutem Glauben (ohne vorher Nutzungsrechte einzuholen und diese ggfs. bis zum Urheber zurückzuverfolgen) sollte jedoch niemals stattfinden. Siehe dazu auch: https://www.rechtambild.de/2015/09/die-rechtspflichten-der-bildnutzer/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  10. Guten Tag !
    Mein Partner, der sich ein Pseudonym zugelegt hat, worauf er aber kein Markenrecht o. a. besitzt und womit er auch nichts verdient ABER er veröffentlicht auf FB fremde Foto`s zum Bsp. aus intern. Mode-Magazinen, u. a. Quellen, von Männer-Models, von Fantasie-Seiten die gemalten Bilder, usw. und zeichnet auf diese Bilder grossteils den Namen seines Pseudonyms. Dass finde ich rechtlich eigentlich bedenklich und falsch weil ich glaube, dass er es nicht darf und die jeweiligen abgebildeten Models bzw. deren Agenturen, oder die betreffenden Fotografen, die Zeichner der betreffenden Bilder, usw. das Recht daran besitzen. Sollte er das nun unterlassen, oder kann er es ohne Bedenken weiter tun ? Für meine Auffassung nutzt er bsw. die Männer-Foto`s dazu um sich angeblich damit darzustellen weil diese Männer eine gewisse Typähnlichkeit mit ihm haben und weil die FB-Nutzer mit denen er sich schreibt ihn nicht persönlich kennen. Er veröffentlichte auf FB auch ein echtes Foto von sich, verdeckt darauf aber seine Augenpartie durch eine Sonnenbrille. Er macht auf FB ausserdem falsche Angaben bzgl. seines Standortes und Jobs.
    Gruss, Jacqueline

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    • Guten Tag,

      grundsätzlich entscheiden allein die Urheber von Fotografien über deren Verwendung z.B. im Internet. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, die man im Einzelfall prüfen müsste. Hinsichtlich falscher Angaben bei Facebook sind die Nutzungsbedingungen von Facebook relevant. Bei einem Verstoß hiergegen kann Facebook Nutzer von seinen Diensten ausschließen.

      Soweit der Frage ein konkreter Einzelfall zugrunde liegt, melden Sie sich dazu gerne bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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