Urhebernennung verschwand bei Änderung des Bildausschnitts
Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt „Deutschlandradio“ veröffentlichte auf ihrer Internetseite ein Bild, welches der Fotograf im Internet unter der Bedingung der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz (CC-BY-NC) anbot. Die Rundfunkanstalt änderte den Bildausschnitt. Der Name des Urhebers (welcher sich im unteren Bildrand befand) war nicht mehr erkennbar.
LG Köln spricht Schadensersatz zu
Der Kläger war der Auffassung, dass das Deutschlandradio mit der Veröffentlichung kommerziell gehandelt habe. Er erhob Klage auf Schadensersatz und Unterlassung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht ging davon aus, dass „nicht kommerziell“ bedeute, die Verwendung sei „rein privat“. Der Schadensersatzanspruch des Fotografen wurde bejaht (LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13). Hiergegen wendete sich die Beklagte mit der Berufung.
OLG Köln verneint kommerzielle Verwendung
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die die Formulierung „non commercial“ im Creative Commons Lizenzvertrag zu ungenau sei (OLG Köln, Entscheidung vom 31.10.14, Az.: 6 U 60/14). Der Vertragsinhalt sei als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und daher klar zu formulieren. Unklarheiten bei der Formulierung gehen zu Lasten des Verwenders, also im vorliegenden Fall zu Lasten des Fotografen:
Ob die Nutzung eines unter CC BY-NC 2.0-Lizenz stehenden Lichtbildes zur Illustration eines Beitrags auf der Internetseite eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders (hier: Deutschlandradio) von der Ausschlussklausel für „nicht-kommerzielle“ („non-commercial“) Nutzungen erfasst ist, lässt sich den Bedingungen dieser Creative Commons Lizenz nicht eindeutig entnehmen. Die Auslegung und das Verständnis des Begriffes und der Einschränkung „non-commercial“ (bzw. „nicht-kommerziell“) in der CC BY-NC 2.0-Lizenz unterliegt beträchtlichen Unsicherheiten und ist nicht eindeutig.
Zweifel an der Reichweite des Verbots nicht-kommerzieller Nutzungsarten („non-commercial“) im Sinne der CC-BY-NC 2.0-Lizenz gehen zu Lasten des Verwenders. Die Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB findet insoweit auch auf vorformulierte Lizenzbedingungen Anwendung.
Unzulässige Beschneidung
Eine Vertragsverletzung liege anderweitig vor. Die Beklagte hat das Bild derart verändert, dass der Name des Urhebers nicht mehr zu erkennen war. Außerdem hätte das Bild mit einem Hinweis „Ausschnitt eines Fotos von…“ oder ähnlich versehen werden müssen. Dazu führte das Gericht aus:
Das Beschneiden eines Bildes stellt jedenfalls dann eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG dar, wenn durch das Beschneiden die Bildaussage verändert wird.
Allein der Umstand, dass ein Bild durch Beschneiden umgestaltet wird, stellt keinen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen der CC BY-NC 2.0 dar. Derartige Umgestaltungen werden durch die Klausel Nr. 3 c) CC BY-NC 2.0, die die Schaffung und Reproduktion von „Derivative Works“ erlaubt, gestattet. Wird allerdings durch das Beschneiden eines Bildes die Bezeichnung des Urhebers bzw. Lichtbildners an dem (Licht-) Bild entfernt, liegt ein Verstoß gegen Klausel 4 c) CC BY-NC 2.0 vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Klausel stehen die Verpflichtung, vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten („must keep intact all Copyright notices“) und die Verpflichtung, den Urheber anzuerkennen („give the Original Author credit“) nebeneinander („and“).
Wird ein unter CC BY-NC 2.0 lizensiertes Lichtbild bearbeitet („Derivative Works“) ist gemäß Klausel Nr. 3 c) die Art der Verarbeitung anzugeben. Es sind etwa Angaben in der Form „Ausschnitt eines Fotos von …“ oder einer sinngleichen Formulierung zu machen.
0 + 0 = 0
Im Ergebnis bejahte das OLG Köln eine Vertragsverletzung. Dies jedoch nur wegen der Bildbearbeitung und nicht wegen kommerziellen Gebrauchs. Dementsprechend stehe dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser sei aufgrund der nicht kommerziellen Nutzung allerdings mit 0,00 € anzusetzen:
Wird ein Lichtbild unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt (hier: zur nicht-kommerziellen Nutzung unter der CC BY-NC 2.0-Lizenz), scheidet eine Berechnung des Schadenersatzes auf Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen aus. Der „objektive Wert“ der nicht kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden. Soweit überlicherweise im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt wird, ist insoweit allerdings 100% von 0 immer noch 0.
Die Revision vor dem BGH wurde zugelassen, da es zu Auslegung von CC-Lizenzverträgen, insbesondere zur Formulierung „nicht kommerziell“, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Wir dürfen also gespannt sein, ob der BGH ggf. anders entscheidet.
(Bild: creativecommons.org)