Strenge Sorgfaltsanforderungen bei der Nutzung fremder Bilder

Verwendung fremder Bilder auf der Website

Eine Websitebetreiberin verwendete fremde Bilder eines Fotografen auf ihrer Website und wurde von einer Bildagentur wegen der angeblich unberechtigten Verwendung der Fotos auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte berief sich darauf, dass die mit der Erstellung der Website beauftragte Werbeagentur ihr die Rechte an den Bildern veräußert und dabei zugesichert habe, deren Rechteinhaber zu sein.

Berufung auf Zusicherung eines Dritten genügt nicht

Das OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14) sprach den Schadensersatzanspruch zu. Das Vorbringen der Beklagten, sie sei zur Nutzung der Bilder berechtigt gewesen, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Werbeagentur die Nutzungsrechte ihrerseits wirksam erworben hatte. Allein die Berufung darauf, die Werbeagentur habe ihr zugesichert, Rechteinhaberin zu sein, genüge nicht. Vielmehr hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, auf welche Weise sie diese Rechte erworben habe.

Strenge Sorgfaltsanforderungen

Die Beklagte hätte sich nicht auf die Zusicherung verlassen dürfen. Vielmehr hätte sie die von ihr behauptete Rechtekette zurückverfolgen müssen und sich die Zusicherung von der Werbeagentur durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegen lassen. In diesem Verhalten liege eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit eine Schadensersatzpflicht begründe.

Kommt es wegen der unberechtigten Nutzung fremder Bilder zu einem Gerichtsverfahren, hat also der Verwender darzulegen und zu beweisen, dass er die Nutzungsrechte erworben hat. Werden Nutzungsrechte nicht direkt vom Fotografen erworben, sollte man sich also nicht auf die bloße Zusage einer zwischengeschalteten Person verlassen, dass die Bilder verwertet werden dürfen.

Regressmöglichkeit

In einem solchen Fall kann grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, bei der beauftragten Werbeagentur Regress zu nehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Agentur die eigene Haftung nicht zuvor wirksam ausgeschlossen hat.

Bei dem der Erstellung der Website zugrundeliegenden Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Gemäß § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Werk ist gem. § 633 Abs. 3 BGB frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Verfügt der Websitebetreiber – wie hier – nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte an den verwendeten Bildern, stellt dies einen Rechtsmangel dar. Hat die Werbeagentur diesen gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten, weil sie z.B. nicht die entsprechenden Nutzungsrechte für den Kunden erworben hat, ist sie zum Regress verpflichtet.

(Bild: © Artur Marciniec – Fotolia.com)

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