Kommt es zu einem Lizenzvertrag über die Nutzung eines Werkes, so wird in der Regel bestimmt, dass als Gegenleistung zur Nutzung eine Vergütung gezahlt werden muss. Im Bereich des Fotorechts z. B. wird also dem Fotografen für die Nutzung seiner Fotos üblicherweise Geld bezahlt.
Die angemessene Vergütung
Für den Fall, dass kein Lizenzvertrag geschlossen wurde, bestimmt das Gesetz, dass die „angemessene“ Vergütung als vereinbart gilt (§ 32 Abs. 1 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG)) und der Urheber einen entsprechenden Anspruch darauf hat. Ist eine angemessene Vergütung nicht bestimmt, kann der Urheber eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen (§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG). Entscheidend kommt es also darauf an, welche Bedeutung das Wort „angemessen“ in der Praxis hat.
Aus § 32 UrhG lässt sich für die Angemessenheit der Vergütung folgende Reihenfolge entnehmen:
Primär richtet sich die Höhe einer angemessenen Vergütung nach tarifvertraglichen Regelungen (§ 32 Abs. 4 UrhG). Sind solche Regelungen nicht vorhanden, kommt es auf gemeinsame Vergütungsregeln an (§ 32 Abs. 2 S.1 UrhG). Gemeinsame Vergütungsregeln liegen allerdings nur dann vor, wenn sowohl Urheber als auch Werknutzer representativ, unabhängig und befugt bei der Aushandlung vertreten waren. Auf diese Vergütungsregeln können auch Nichtmitglieder der entsprechenden Vereinigung zurückgreifen, auch wenn dann in der Regel lediglich ein Rahmen vorgegeben werden kann, in dem sich eine angemessen Vergütung bewegt. Beispiele für solche Vergütungsregeln sind die gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache, die Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühne oder auch der Vergütungstarifvertrag Design (VTV Design).
Nicht unter eine Form der gemeinsamen Vergütungsregel fallen die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, da es sich hierbei um einseitig entwickelte Regeln handelt. Nichts desto trotz spielt diese MFM-Liste im Fotorecht eine große Rolle.
Liegt nämlich keine gemeinsame Vergütungsregel vor, sieht der Gesetzgeber die Vergütung als angemessen an, die „im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“.
Im Rahmen der Feststellung dieses dann angemessenen Geldbetrages wird im Bereich des Fotorechts von den Gerichten häufig auf die genannte MFM-Liste zurückgegriffen. Die Liste umfasst die marktüblichen Honorare für die Nutzung von Fotos in Print- und Digitalmedien. Auszüge der Liste sind im Netz verfügbar. Die gesamte Liste kann für derzeit 33€ pro Jahr bestellt werden.
Zwar handelt es sich dabei um einseitig entwickelte Regeln, jedoch stellen die Preise in den allermeisten Fällen die Branchenübliche Vergütung dar, so dass die Gerichte sich danach richten. Abweichungen sind selbstverständlich möglich – schließlich zählt der Einzelfall – jedoch müssen dafür konkrete Gründe vorgetragen werden. Dabei kommt es dann auf Aspekte wie den Zeitpunkt und die Dauer der Nutzung des Werkes an.
Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung
Dem Urheber steht außerdem in besonderen Fällen ein Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung zu (§ 32a UrhG). Dies ist der Fall, wenn die vereinbarte Vergütung in einem „auffälligen Mißverhältnis“ zu den Erträgen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht (mehr) darauf an, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhersehbar war, dass die Erträge sich derart entwickeln (§ 32a Abs. 1 S. 3 UrhG).
Dies bedeutet für die Praxis, dass ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessener Vergütungsbetrag nachträglich auf den jetzt angemessenen Betrag angehoben werden kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Werk zum Kassenschlager geworden ist und ein wesentlich höherer Ertrag damit gewonnen werden konnte. War der Betrag bereits bei Vertragsschluss unangemessen, so kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 32a UrhG, sondern § 32 UrhG (siehe oben), in Betracht.
Da in der Regel die vertraglichen Beziehungen nicht zwischem dem Urheber und dem Nutzer selbst bestehen (z. B. weil ein Foto über eine Agentur gekauft worden ist), besagt § 32a Abs. 2 UrhG, dass der Urheber (also bspw. der Fotograf) direkt gegen den Nutzer einen Zahlungsanspruch hat. Dies gilt unabhängig davon ob ein Vertrag besteht.
(Foto: © Kitty – Fotolia.com)
Danke für die Informationen. Wie ist das mit der Verjährung? Wie lange hat man Anspruch darauf?
Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB und beträgt damit drei Jahre ab Ende des Jahres in dem Kenntnis von den anspruchbegründenden Umständen erlangt wurde (oder grob fahrlässig nicht erlangt hat).
Wird keine Kenntnis erlangt, verjähren Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre nach Entstehung bzw. 30 Jahre nach Begehung der schädigenden Handlung.
Alle weiteren urheberrechtlichen Ansprüche (auch die oben genannten) verjähren spätestens zehn Jahre nach Entstehung. Siehe dazu auch die §§ 194ff. BGB und § 102 UrhG.
Viele Grüße.
Danke! Wenn ich z.B. Stand- oder Drehtagfotos an eine Filmproduktionsfirma oder privat an den Regisseur oder Theaterfotos einer Theaterproduktion verkaufe, wie muß dann der Vertrag oder die Vereinbarung zur angemessenen Vergütung aussehen? Worauf muß ich achten und was muß ich alles einfügen an Konditionen?
Ich bin noch neu im Geschäft und habe leider noch gar keine Ahnung, wie ich die Fotos verkaufen muß und bin sehr dankbar für ein paar Hinweise oder Links, wo ich weiterrecherchieren kann.
Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe!
Hallo Frau Precht,
dies im Rahmen eines Kommentars zu klären würde den Rahmen wohl erheblich sprengen. Gerne jedoch können wir hier einen Vertrag für Sie erstellen. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Vielen Dank für die Informationen!
Gibt es denn hierzu weitere bekannte Gerichtsurteile (wie z.B. die Pumuckl- oder Tatort-Nachvergütung)?
Weitere Urteile zu dem Thema gibt es einige, auch die von Ihnen angesprochenen. Wir werden schauen, dass wir an dieser Stelle alsbald auch weitere Entscheidungen besprechen. Bis dahin muss ich Sie mit den folgenden Beiträgen zum Thema „angemessene Vergütung“ vertrösten:
https://www.rechtambild.de/2012/08/angemessene-vergutung-fur-alleingesellschafter-einer-gbr/
https://www.rechtambild.de/2010/02/nutzungsrechte-und-eine-angemessene-vergutung/
https://www.rechtambild.de/2012/03/bgh-entscheidet-zum-eigenstandigen-anspruch-auf-angemessene-beteiligung-des-miturhebers-nach-§-32a-urhg/
https://www.rechtambild.de/2015/05/olg-muenchen-bestaetigt-nachverguetungsanspruch-fuer-urheber/
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle