Unlizenzierte Veröffentlichung eines Fotos im Intranet unzulässig

Das AG München durfte sich mit der unlizenzierten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Fotos im Intranet befassen (Az. 142 C 26391/16). Dabei machte es deutlich, dass auch die Verbreitung eines geschützten Fotos im Intranet einen Verstoß gegen § 19a UrhG begründen und damit unzulässig sein kann.

Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos im Intranet

Gegenstand des Verfahrens war die illegale Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos. Diese wurden von dem Beklagten in drei PDF-Broschüren auf seinem Internetauftritt zum Download bereitgestellt und konnten entweder aufgerufen oder heruntergeladen werden. Allerdings sei dies nur für die Mitarbeiter des Beklagten möglich gewesen, denn die PDF-Dateien haben sich ausschließlich im Intranet des Beklagten befunden. Für die Öffentlichkeit seien die PDF-Dateien nicht zugänglich gewesen.

Doch auch die unlizenzierte Veröffentlichung von geschützten Fotografien im Intranet stellt nach Ansicht das AG München einen Verstoß gegen § 19a UrhG dar.

§ 19a UrhG: „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Intranet gehört der Öffentlichkeit an

In dem Verfahren des AG München ging es in erster Linie darum, den Begriff der Öffentlichkeit im Falle der Veröffentlichung eines Fotos im Intranet zu bestimmen.

Öffentlich sei eine Wiedergabe stets dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Und als Mitglieder der Öffentlichkeit gelten all diejenigen, die nicht durch eine persönliche Beziehung mit demjenigen der das Werk verwertet, oder dem das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, in Verbindung steht.

Auch im Falle des Intranets sei davon auszugehen, dass nicht jeder der dieses nutzt, auch eine persönliche Verbindung zum Verwertenden unterhält. Verfügt der Verwertende also über keine ausreichende Lizenz, so ist die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ein klarer Verstoß gegen §19a UrhG und löst etwaige Schadensersatzansprüche des Urhebers aus.

(Bild: © mast3r – Fotolia.com)

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