BGH entscheidet zum eigenständigen Anspruch auf angemessene Beteiligung des Miturhebers nach § 32a UrhG

Um eine Nachvergütung für seine Tätigkeit als Chef-Kameramann für „Das Boot“ kämpft Kameramann J. Vacano seit vier Jahren. In dem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil  (BGH, Urt. v. 22.09.2011, Az. I ZR 127/10) erläutert  der BGH die Voraussetzungen für § 32 a UrhG und was mit „Sachverhalt“ in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG gemeint ist.

Die Forderung

Im Wege der Stufenklage gegen die Produktionsfirma Bavaria Film, deren Tochter Euro-Video GmbH sowie gegen den Westdeutschen Rundfunk verlangt Vacano, dass seine 1980/1981 geschlossenen Verträge mit einer nachträglichen Umsatzbeteiligung an den Welterfolg von „Das Boot“ angepasst werden. Seiner Meinung nach steht seine Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den tatsächlichen Vorteilen, die den Beklagten durch den Film entstanden sind. Ihm stehe ein Ausgleich nach § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG zu („Fairnessausgleich“).

Urteil des BGH

Zum Fairnessausgleich nach dem 28. März 2002

Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG kann eine angemessene Beteiligung gewährt werden, soweit die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Dabei ist es unerheblich, ob die die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhersehbar waren oder vorhergesehen werden konnten.

Um einen solchen Anspruch geltend machen zu können, ist Vacano als Miturheber des Filmwerks „Das Boot“ prinzipiell berechtigt, zur Vorbereitung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 1 UrhG Auskunftserteilung (§ 242 BGB) zu verlangen. Er kann Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst verlangen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG stehen dem nicht entgegen, so der BGH.

Es wurde jedoch zu recht gerügt, dass bisher keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen klarer Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnisses im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG getroffen wurden. Der BGH hat daher entschieden, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Zeit nach dem 28. März 2002 nicht aufrechterhalten bleiben könne und gibt dem OLG München eine Quasi-Anleitung mit an die Hand:

Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Miss-verhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

Zum Fairnessausgleich vor dem 28. März 2002

Der BGH sieht zudem, dass ein Anspruch für die Zeit vor dem 28. März 2002 bestehen kann. Maßgebend sei die Auslegung des unklaren Begriffs „Sachverhalt“ in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG. Damit seien nach Ansicht des Senats Erträge und Vorteile aus Verwertungshandlungen gemeint. Daher komme es nicht darauf an, wann das auffällige Missverhältnis entstanden sei. Ferner seien bei der Prüfung grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallene Erträgnisse zu berücksichtigen.

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