Neuer Sommer, neue Regeln – Freibäder und ihr Fotoverbot

Die Sonne scheint und die Temperaturen schnellen in die Höhe. Dieses Wetter zieht jedes Jahr tausende Besucher in die Freibäder Deutschlands. Doch was sie hier diesen Sommer erwartet ist für viele neu: ein Fotografierverbot im gesamten Freibad.

In manchen Freibädern gilt ein striktes Verbot; in anderen Freibädern bleibt den Gästen die Wahl: Entweder sie lassen ihr Smartphone in den Taschen, oder die Kameralinse wird mit einem Siegel verklebt. Wer sich an diese Regel nicht halten mag, wird als letzte Maßnahme das Freibad verlassen müssen.

Das Fotoverbot in den Freibädern hat den Betreibern zufolge einen präventiven Zweck. Heutzutage seien viele Smartphones wasserfest, und die Badegäste nutzen diese neue Funktion häufig und gerne, um auch Fotos vom Schwimmbeckenrand oder gar unter Wasser zu machen.

Es gibt kein grundsätzliches Fotografierverbot – auch nicht im Freibad

Grundsätzlich ist das Fotografieren von fremden Personen nicht verboten. Nur in Ausnahmefällen kann sich eine betroffene Person gegen die Aufnahme selbst wehren (sog. Notwehrrecht).

Verboten ist regelmäßig nur und erst die Veröffentlichung eines Fotos; z.B. über Facebook, Whatsapp oder Instagramm. Denn die Nutzung eines Fotos ohne die Einwilligung der abgebildeten Person(en) verstößt gegen das „Recht am eigenen Bild“ nach §§ 22, 23 KUG.

Für eine Verletzung des „Rechts am eigenen Bild“ reicht es aus, dass die Person erkennbar ist. Es reicht aus, wenn der Abgebildete von Freunden oder der Familie anhand persönlicher Merkmale wie Silhouette, Körperproportionen, Haare oder Tattoos erkannt werden kann.

Fotoverbot im Rahmen des Hausrechts des Freibadbetreibers

Um ein Fotografierverbot durchsetzen zu können, muss der Inhaber (rglm. die Stadt) sein „Hausrecht“ durchsetzen. Im Rahmen des gesetzlich Erlaubten darf bestimmt werden, wie sich die Badegäste zu verhalten haben. Dazu zählt auch das Fotografierverbot in den Freibädern. Die Regelungen finden sich in den entsprechenden Hausordnungen.

Befolgt ein Besucher die Regeln nicht, so kann er ermahnt werden; auch Hausverbote sind möglich. Weigert sich ein Besucher, den Aufforderungen nachzukommen, kann gegebenenfalls sogar ein Hausfriedensbruch i.S.d. § 123 Abs. 1 StGB in Frage kommen.

Nunmehr wird daher nicht mehr nur durch die Badeordnung auf das Verbot hingewiesen, sondern auch durch diverse Warntafeln. Ebenso berichten Medien über das Fotografierverbot in Freibädern.

Fotografierverbot als präventive Maßnahme

Die Resonanz der Besucher dürfte gespalten ausfallen. Familienfotos dürften kaum mehr möglich sein.

Doch nach Ansicht der Betreiber ginge es um das Prinzip. Das Fotoverbot sei eine Präventivmaßnahme. Es gehe darum, den Besuchern eine entspannte Zeit zu bieten. Es sollen nicht Fotos von nur spärlich bekleideten Badebesuchern und gar nackten Kindern im Internet und in diversen sozialen Medien veröffentlicht werden können.

Im Grunde zielt die Argumentation auch darauf ab, vermeintliches Mobbing im Vorfeld zu ersticken oder auch Kleinkindern einen erhöhten Schutz zukommen zu lassen. Denn insbesondere nach der Verschärfung des § 201a StGB ist der Wunsch nach der Durchsetzung des Fotoverbots größer geworden.

Der § 201a StGB verbietet insbesondere, Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich zu machen; ebenso strafbar ist es, eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herzustellen oder anzubieten, um sie jemand anderem gegen Entgelt zu verschaffen.

Bei Veröffentlichung von Fotos drohen Abmahnungen und Zahlungsaufforderungen

Besteht ein Fotografierverbot und wird ein Badegast abgelichtet, kann er schnell handeln. Unmittelbar kann er gegen die Aufnahme selbst vorgehen, indem er sich beim Bademeister meldet und um eine Durchsetzung des Fotoverbots bittet.

Wird das Foto sogar veröffentlicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung sowie Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Bei Nacktbildern von Kleinkindern ist neben der strafrechtlichen Komponente auch mit einem erheblichen Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro zu rechnen.

Wer sich unsicher über ein Fotografierverbot ist, sollte daher im Zweifel eine kurze Rücksprache mit den Bademeistern halten oder sich direkt an der Kasse erkundigen.

(Bild: © travnikovstudio – Fotolia.com)

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