Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Nach dieser Ausführung wäre es nicht erlaubt, was uns alle Fernsehanstalten regelmäßig zeigen – nämlich Besucher öffentlicher Veranstaltungen wie z.B eines Fußballspiels, eines Konzerts oder einer Fernsehshow.

    Dort werden doch immer einzelne Personen aus dem Publikum herausgestellt und somit der „Fokus auf eine einzelne Person gesetzt“.

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  2. Dagegen steht allerdings Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet.

    Also, kann Dein Argument kein Freifahrtschein sein.

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  3. Tatsächlich verhält es sich bei TV-Übertragungen von großen Events (Fußballspiele, Fernsehshows, etc.) so, dass eine konkludente Einwilligung angenommen wird. Voraussetzung ist jedoch immer, dass es dem durchschnittlichen Teilnehmer deutlich sein muss, dass üblicherweise eine solche Ausstrahlung erfolgt.

    @Thomas: bald gibt es auch die Möglichkeit Tags zu verwenden…

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  4. Wie ist das mit Messehostessen, wie auf der IAA?

    Die müssten doch damit rechnen, fotografiert zu werden, ob mit oder ohne Auto. Insb. wenn sie dann noch für die Kamera posieren.

    Hat man dann überhaupt selber die Rechte am Bild? Oder liegen die bei dem, der die Hostessen eingestellt hat?

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    • Bei solchen Events muss man wohl inbesondere als aktive(r) Teilnehmer(in) davon ausgehen, dass man fotografiert wird und diese Bilder auch veröffentlicht werden. Bedeutet jedoch nicht, dass man mit allem einverstanden sein muss – das ist wieder der berühmt berüchtigte Einzelfall.

      Urheber und damit das Recht am Bild hat zunächst der Fotograf selbst. In wie weit die Nutzung der Bilder aufgrund beispielsweise des Hausrechts eingeschränkt wird, ist davon wieder unabhängig. Als akkreditierter Fotograf wird meist individuell etwas vereinbart. Als Besucher-Fotograf bekommt man entweder ebenfalls irgendwo den Hinweis, was erlaubt ist und was nicht, oder es steht in der Hausordnung.
      Aber Bilder verbieten oder sich Rechte übertragen lassen sollte derjenige, der die Hostessen eingestellt hat, meist nicht so einfach können.

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    • Es gibt keinen Gesetzestext, in dem das explizit steht. Allerdings decken Gesetze nicht jeden möglichen und denkbaren Fall ab. Sie müssen daher ausgelegt und interpretiert werden. Dies geschieht z. B. im Rahmen von Gerichtsverhandlungen. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur nimmt die genannte Interpretation, dass private Versammlungen nicht unter die Ausnahme des § 23 Abs.1 Nr. 3 KUG fallen, an.

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  5. Mit Interesse las ich Ihren Beitrag und stehe nun vor folgender Fragestellung:
    Ich habe – mit Erlaubnis – einige Bühnenveranstaltungen fototechnisch begleitet. Die Aufführungen waren öffentlich, also ganz normal mit Ticketverkauf.
    Ich habe einige Ensemblefotos und auch einige Portraitaufnahmen der Darsteller während der Aufführung. Die Fotos habe jedem Mitwirkenden zur Nutzung überlassen und mir selbst auch Nutzungrechte vorbehalten. In den Nutzungbedingungen, die ich den Teilnehmenden mitgeliefert habe, behalte ich mir das Recht vor, die Bilder zu veröffentlichen.
    Gerade aber zum Recht am eigenen Bild möchte ich dennoch nachfragen, ob ich diese Fotos – insbesondere die Portraitfotos – vom rechtlichen Aspekt her im Netz veröffentlichen darf ?
    Vielen Dank!

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  6. Hallo,
    grundsätzlich muss man bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Personenfotografien immer zwei Seiten berücksichtigen. Der Urheber, also in der Regel der Fotograf, kann anderen die Nutzung seiner Bilder einräumen. Diese Möglichkeit resultiert aus seinem Urheberrecht.
    Die abgebildete Person kann wiederum dem Fotografen die Nutzung der Bilder gestatten. Dies resultiert aus seinem „Recht am eigenen Bild“ als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
    Wie weit die jeweilige Nutzung reicht, entscheidet immer die konkrete Vereinbarung.
    Dazu interessant sind folgende Artikel:

    Viele Grüße.

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