Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release

Wie bereits in verschiedenen Artikeln dargelegt, dürfen Bilder gem. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit Einwilligung der darauf abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einige Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 KUG festgelegt, welche wiederum durch Abs. 2 eingeschränkt werden. Näheres dazu im Artikel „Das “berechtigte Interesse” im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG„.

In diesem Artikel soll es sich primär um die genannte Einwilligung als Grundlage für das Verhältnis zwischen Fotograf und Model drehen. Sie ist sowohl dann erforderlich wenn es sich um die Verbreitung von Personen- als auch Markenabbildungen handelt. Die Einwilligung einer Person zur Verbreitung des Bildes wird üblicherweise ‚Model-Release‚, die des Markenrechtsinhabers ‚Property-Release‘ genannt.

Grundsätzliches

Um Verwirrungen vorzubeugen: Bei dem Begriff ‚Property-Release‘ handelt es sich nicht um einen juristisch korrekten Begriff, da damit nicht gemeint ist, aufgrund der Eigentümerstellung das Ablichten eines Gegenstandes untersagen zu können. Dies ist grundsätzlich nicht möglich, wie der Artikel „Das Recht am Bild der eigenen Sache“ näher ausführt. Vielmehr handelt es sich dabei um die Einwilligung des Markenrechtsinhabers zur Darstellung der entsprechendem Marke auf dem Bild.

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich primär auf das ‚Model-Release‘, sind jedoch, soweit nicht anders angegeben, auf das ‚Property-Release‘ übertragbar.

Die Vereinbarung zwischen Model und Fotograf kann grundsätzlich in jeder Form geschehen, schriftlich, mündlich oder durch eindeutiges Verhalten, z.B. durch Nicken. In der Praxis wird jedoch die schriftliche Vereinbarung allen anderen Varianten vorzuziehen sein, da es ansonsten nur sehr schwierig ist, das Vereinbarte auch zu beweisen. Schließlich wird allein dazu solch eine Vereinbarung getroffen.

Dank der zivilrechtlichen Privatautonomie obliegt ebenfalls die Ausgestaltung des Inhalts völlig dem Willen der Parteien (ausgeschlossen sind sittenwidrige Vereinbarungen, z.B. zum gemeinschaftlichen Betrug o. ä.). Allerdings gibt es auch hier einige Punkte die ein Model-Release enthalten sollte, damit er in der Praxis einen optimalen Nutzen erzielt.

Hierbei stehen sich zumeist zwei, sich gegenseitig ausschließende, Aspekte gegenüber. Auf der einen Seite die Verständlichkeit der Vereinbarung, die ein Model durch seine Formulierung nicht vom Unterzeichnen abschrecken sollte. Auf der anderen Seite die rechtliche Sicherheit, die nur gegeben ist, wenn alle Punkte eindeutig geregelt sind.  Zwischen diesen Aspekten ist nun abzuwägen. Bevor man einen weiteren Aspekt in die Vereinbarung aufnimmt, ist zu fragen, ob es tatsächlich ein für das konkrete Shooting relevanter Punkt ist.

Das Grundgerüst

In der Praxis hat es sich bewährt, ein Grundkonstrukt mit den wichtigsten Regelungen zu verwenden, dass dann (evtl. zusammen mit dem Model) für das jeweilige Shooting ergänzt werden kann. Für dieses Grundkonstrukt sind folgende Punkte sinnvoll:

Die Vertragsparteien

Zwischen welchen Personen gilt die Vereinbarung? Wer bekommt die Nutzungsrechte von wem eingeräumt? Dies sollte unter dem Punkt ‚Vertragsparteien‘ eindeutig geklärt sein. Es können sowohl natürliche Personen (z.B. der Fotograf in Person) oder juristische Personen ( z.B. eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer oder die bzgl. der Rechtevergabe zur Unterzeichnung berechtigte Person) Parteien sein.

Art der Fotografie

Um welches Genre der Fotografie es sich handelt, sollte an dieser Stelle festgehalten werden. So z.B. ob es sich um ein Portrait, Akt oder Teilakt handelt.

Diese Festlegung hilft, falls die Erklärungen der Vertragsparteien aufgrund von Streitigkeiten z.B. über die zulässige Verwendung, im Nachhinein ausgelegt werden müssen. So wird bei einer vereinbarten Portraitfotografie nicht davon auszugehen sein, dass die Bilder auch im erotischem Kontext veröffentlicht werden durften. Dies wäre bei einer vereinbarten Aktfotografie wohl eher der Fall.

Umfang der Nutzung durch den Fotografen

Diesem Punkt ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da an dieser Stelle Art und Umfang der Nutzung festgelegt werden. So sollte sowohl vereinbart werden in welchem Medium die Bilder verwendet werden dürfen, als auch ob dies in jedem beliebigen Kontext oder nur für bestimmte Zwecke geschehen darf. Ebenfalls kann vereinbart werden, ob es eine zeitliche Einschränkung der Nutzung geben und/oder die Nutzung exklusiv geschehen soll. Je genauer die Art und der Umfang der Nutzung beschrieben werden, desto weniger Streit kann es im Nachhinein um eine womöglich ungewollte Nutzung geben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Umfang der Angaben die Verständlichkeit verringert.

Nutzungsrecht durch das Model

Die Nutzung der Bilder durch das Model für private Zwecke wird u.a. durch § 53 Urhebergesetz (UrhG) geregelt. Das Model kann die Fotos je nach Vereinbarung z.B. auch zur Anfertigung einer Sedcard zur Präsentation gegenüber Modelagenturen nutzen. Ebenso kann der Fotograf die Bilder zur Anpreisung seines Könnens/seiner Tätigkeit verwenden (vgl. Beschluss d. LG Köln v. 09.04.2008, Aktz. 28 O 690/07 ).

Honorar (und sonstige Kosten)

Hierunter sollte sowohl Höhe als auch Zahlungsart und Ort festgehalten werden. Ebenfalls sollte eine Einigung über die Kosten „neben“ dem Shooting, wie bspw. Reisekosten getroffen werden.

Neben den genannten Punkten lassen sich noch viele weitere Details regeln, die von Fall zu Fall variieren. Jeder Fotograf (und auch jedes Model) ist jedoch gut beraten, sich sowohl für das Anfertigen als auch das Ausfüllen des Model-Release vor und neben dem Shooting ausreichend Zeit zu nehmen, um böse Überraschungen nach der Unterzeichnung zu vermeiden.

Ebenfalls sollte ein Fotograf zumindest über das Grundgerüst seines verwendeten Model- /Property-Release einmal mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens gesprochen haben.

Anfechtung/Widerruf der Einwilligung

Eine weitere relevante Frage ist, inwieweit sich eine bereits abgegebene Einwilligung wieder rückgängig machen lässt. Hierbei sind zwei Arten der Loslösung denkbar.

Anfechtung:

Zunächst einmal besteht die Möglichkeit sich von der eigenen Erklärung durch Anfechtung zu lösen. Dieses in den §§ 142ff. BGB geregelte Recht betrifft jede rechtsgeschäftliche Erklärung, so dass auch die Zustimmung zur Verwendung der Bilder davon umfasst ist.

Zur erfolgreichen Anfechtung bedarf es jedoch eines Anfechtungsgrundes. Dieser Grund kann z.B. in einem Irrtum über das Erklärte, dem Versprechen/Verschreiben oder der Abgabe der Erklärung unter Drohung/Zwang liegen. Näheres zu den Anfechtungsgründen an dieser Stelle. Der in der Praxis relevanteste Anfechtungsgrund liegt in der Täuschung über den Verwendungszweck der Bilder. Eine daraufhin erfolgende Anfechtung lässt die Einwilligung rückwirkend komplett entfallen.

Um solchen Unsicherheiten von Vornherein entgegenzuwirken, sollte der Verwendungszweck unmissverständlich im Model-Release festgehalten werden.

Widerruf:

Ebenfalls denkbar ist ein Widerruf der Einwilligung.

Dieser ist allerdings nur wirksam, wenn entweder die andere Vertragspartei ihn akzeptiert oder ein ‚wichtiger Grund‘ vorliegt.

Wird die Einwilligung gegenüber dem Fotografen widerrufen und akzeptiert dieser den Widerruf, so ist er wirksam. Eine weitere Verwendung der Aufnahmen durch den Fotografen ist dann unzulässig und kann Unterlassungs- wie auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Wird der Widerruf hingegen nicht akzeptiert, muss der bereits erwähnte ‚wichtige Grund‘ vorliegen, damit er wirksam wird. Diese Voraussetzung ist allerdings eine nur sehr schwer zu nehmende Hürde, da das Vertrauen des Vertragspartners in die einmal abgegebene Einwilligung geschützt wird. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld, ist ein solcher ‚wichtiger Grund‘ denkbar, wenn eine schwere Persönlichkeitswandlung vorliegt (LG Bielefeld, Urteil v. 19.09.2007, Aktz. 6 O 360/07):

Ein wichtiger Grund kann etwa dann vorliegen, wenn die Weiterverwertung der Filmaufnahmen in Folge einer Wandlung der Persönlichkeit verletzend wäre.

Auch an dieser Stelle ist es äußerst ratsam sich vor Abgabe der Einwilligung Gedanken über die Folgen zu machen, anstatt auf einen späteren Widerruf bzw. eine Anfechtung zu bauen. Selbst wenn ein wirksamer Widerruf / eine wirksame Anfechtung vorliegen sollte, kann der Gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen, falls ihm durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Einwilligung ein Schaden entstanden ist . Dies könnte z.B. der Fall sein wenn der Fotograf bereits eine Location oder bestimmte Accessoires für das Shooting gemietet hat.

Fazit

Erkennbar ist, dass es bei der Vereinbarung zwischen Fotograf und Model/Markenrechtsinhaber viele oft unbeachtete Tücken gibt. In den meisten Fällen bleibt dies irrelevant, da es nicht zu einem Streit kommt. Kommt es doch dazu hilft es, ein Modelrelease vom Anwalt eingeholt zu haben. Beide Parteien sind auf der sicheren Seite, wenn sie auf ein „wasserdichtes“ Model- bzw. Property-Release zurückgreifen können.

Im Vorhinein sind die wichtigen und relevanten Punkte miteinander abgeklärt und fixiert worden. Der Spagat zwischen juristisch kleinkarierter Korrektheit und Verständlichkeit/geringer Abschreckung ist und bleibt ein Problem, das sich nur im Gespräch zwischen den Vertragsparteien (evtl. unter Konsultation anwaltlicher Hilfe) lösen lässt.

Weiterführende Informationen:

(Foto: designer111 / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

13 Gedanken zu „Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release“

  1. Hallo,

    mir stellst sich nun da noch eine Frage. Wenn ein Model von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und Akt-Bilder aufgrund seines Lebenswandels gelöscht haben will. Hat dann der Fotograf, der Anfangs ein Honorar gezahlt hat, auch Rechte das Honorar zurückzufordern? Natürlich im Falle, dass er den Widerruf annimmt.

    Viele Grüße

    Tobias König

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