Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Hallo,
    ich habe ein Problem mit der vorgehensweise einer Internetseite bei uns hier im Kreis. Am Anfang waren sie auf fast jeder Fete und haben dort Einzelpersonen-, Gruppen- und Flächenfotos gemacht. Diese Fotos wurden auf der Homepage für jeden der sich dort anmeldet dargestellt. Was mich erheblich stört ist folgende Sache, aktuell ist es so das sie diese Fotos ohne direkte erlaubnis der Personen die zu sehen sind veröffentlicht werden und wenn eine zusehende Person darum Bittet das ein Foto herausgenommen wird dann soll dies Geld kosten. Das emofinde ich als eine super Frechheit. Dann geht es jetzt weiter seit neuesten können diese Fotos von jeden gekauft werden! Das heißt für mich sie machen mit Fotos von mir die sie ohne meine Erlaubnis gemacht haben noch Geld. Ist das Rechtens?

    mfg Tina   

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  2. Hallo,
    ich hätte da zum Property Release auch noch eine Verstädnisfrage: Unterschreiben muss das ja der Inhaber des Hausrechts. Aber wer ist das. Nehmen wir mal an, der Veranstaltungsort gehört Person A. A hat den Ort aber an Person B dauerhaft vermietet oder verpachtet.
    Frage 1: Im Normalfall wäre unter diesen Umständen – egal ob gemietet oder gepachtet – B der Hausrechtinhaber. Ähnlich wie bei einer privaten Wohnung der Mieter das Hausrecht hat und der Eigentümer nicht ohne dessen Erlaubnis einfach reinspazieren darf. Richtig?
    Frage 2: Was wäre denn, wenn B jetzt nur für dieses eine Event die Räumlichkeiten an C (C = Veranstalter) zur Verfügung stellt? Und macht es einen Unterschied, ob das entgeltlich oder unentgeltlich geschieht?
    Danke + Grüße, MT

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  3. Hallo,
    Hausrechtsinhaber ist immer derjenige, dem die Befugnis zusteht, über Zugang und Aufenthalt in dem jeweiligen Raum zu bestimmen. Bei Mietwohnungen ist es in der Regel der Mieter, bei Veranstaltungen und Events der Veranstalter. Wird eine Räumlichkeit weitervermietet, so kann auch der neue Mieter das Hausrecht innehaben. Ob das Überlassen der Räumlichkeit entgeltlich oder nicht entgeltlich geschieht, macht keinen Unterschied.
    VG und schönes Wochenende
    DT 

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  4. Hallo Herr Tölle,
    wie würden Sie so generell Videoaufnahmen bei einer Jugend-Sportveranstaltung bewerten?
    Darf man, auch gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern, 9-11jährige bei einem Turnier (nur geladene Vereine) filmen und die Videos dann online stellen?
    Danke & Gruß
    AG

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  5. „Bei solchen Events muss man wohl inbesondere als aktive(r) Teilnehmer(in) davon ausgehen, dass man fotografiert wird und diese Bilder auch veröffentlicht werden. Bedeutet jedoch nicht, dass man mit allem einverstanden sein muss – das ist wieder der berühmt berüchtigte Einzelfall.“

    Das ist wirklich absoluter Blödsinn !
    Man kann damit „rechnen“, hinnehmen und dulden muß man das Fotografieren nicht und schon gar nicht ist eine „Duldung“ ein Einverständnis zu Veröffentlichung, egal wie sehr jemand in die Kamera grinst.

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  6. Zum letzten Beitrag noch eine Frage. Muss man nicht in vielen Fällen damit rechnen, dass man trotz einer „Fehlentscheidung“ des ersten Gerichts aus bestimmten Gründen (geringer Streitwert etc) nicht in die nächste Instanz kommen kann? Was wären das für Gründe? Oder gibt es bei Entscheidungen eines Instanzgerichts immer eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen?
    MfG
    Johannes

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  7. Hallo Herr Tölle,
    ich beschäftige mich schon seit geraumer Zeit mit nachfolgendem Sachverhalt und finde keine Lösung.
    Es handelt sich um eine Eventagentur, die auf Ihren Events Fotos machen möchte und diese später auch veröffentlichen will. Es andelt sich meist um Privatfeiern (Geburtstage etc) oder Firmenfeiern von 25-500 Pax.
    Ist das Foto machen also nur möglich, mit einer schriftlichen Einverständniserklärung von jedem Teilnehmer?
    Vielen Dank im voraus für die Antwort
    Mit besten Grüßen

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  8. Hallo,
     
    wir betreiben gewerbliche eine Fotoboxx, welche oft auf Hochzeiten und seit kurzem auch für Firmenveranstaltungen etc. gebucht wird.

    Konkret beschäftigen wir uns mit einem Festival. Dort sollen Personen fotografiert werden (diese kommen zu unserem Stand) und auf einem Zeitschriftencover eingebunden werden. Das Foto wird evtl. ausgedruckt und dem Kunden mitgegeben. Zusätzlich kann er es sich auch noch digital herunterladen.

    Was müssen wir rechtlich beachten? Reicht ein einfacher Hinweis am Stand aus, daß alle Bilder da und da veröffentlicht werden? Was ist mit minderjährigen Personen?
     
    Danke für eine schnelle Rückinfo.
     
    Thomas

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