LG Hamburg: Auch Personensuchmaschinen dürfen Bilder anzeigen

Ganz im Sinne der Entscheidungen des BGH zu Google-Vorschaubildern und dem LG-Köln zur Nutzung von Fotos durch Personensuchmaschinen hatte auch das LG Hamburg (Urt. v. 14.04.2011, Az. 310 O 201/10) darüber zu entscheiden, ob Bilder durch Personen- (hier: „Yasni“) oder einfachen Suchmaschinen genutzt werden dürfen.

Sachverhalt in Kürze

Die Klägerin betreibt im Internet ein Online-Magazin, in dem auch Bilder (durch Dritte) veröffentlicht werden. Im Impressum wird die Indexierung und Nutzung von Inhalten durch sog. „Personensuchmaschinen“ ausdrücklich verboten. Erlaubt aber wird den Programmen der Suchdienste ein Zugriff auf die Inhalte der Internetseite, was von der Klägerin auch erwünscht ist.
Die Beklagte betreibt eine Suchmaschine (Yasni), auf der bei Eingabe eines Namens unter anderem auch Bilder von der Seite der Klägerin unter einer entsprechenden Rubrik als kleinformatige Vorschaubilder angezeigt werden. Bei einem Anklicken der Bilder wird der Nutzer per Hyperlink auf die Internetseite geleitet, auf der das Foto enthalten ist.
Die Beklagte wurde zur Unterlassung aufgefordert.

Beurteilung durch das LG Hamburg

Auch das LG Hamburg stellte auf die Entscheidung des BGH zu Google-Vorschaubildern ab:

Zwar stellt die Darstellung eines Werks als Vorschaubild in der Trefferliste einer Suchmaschine eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks im Sinne des § 19a UrhG dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08, MMR 2010, 475 – „Vorschaubilder“). Dieses war vorliegend jedoch nicht rechtswidrig. Nach der genannten Entscheidung „Vorschaubilder“ des BGH kann es der Betreiber einer Suchmaschine als Einverständnis werten, dass Fotos eines Rechteinhabers in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen, wenn der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht und nicht von bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, aaO, Rz 36). Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Einverständnisses der Klägerin sind vorliegend gegeben. Die Klägerin trifft jedenfalls keine Maßnahmen gegen ein Durchsuchen und Indexieren der Inhalte ihrer Internetseite durch – Programme ihr genehmer Suchmaschinen. Das Auffinden der Inhalte ihrer Internetseite durch den Suchdienst ist seitens der Klägerin vielmehr erwünscht. […] Die Entscheidung „Bildervorschau“ des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Unterscheidung zwischen Suchmaschinen, die eine eigene Indexierung der Inhalte des Internets betreiben und solchen, die lediglich auf durch andere Suchmaschinen gefundene Ergebnisse zurückgreifen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr gelten die Grundsätze der Entscheidung erst recht für die letztgenannten Suchdienste. Denn ihre Tätigkeit bleibt hinter der Tätigkeit derjenigen Suchdienste, die das Internet selbst durchsuchen, gerade zurück.

Die Aufforderung zur Unterlassung und der Hinweis im Impressum reichen auch hier nicht aus, um einen wirksamen Widerruf der Einwilligung zu begründen. Es müsse eine entsprechende Sicherung der Bilder gegen das Auffinden durch (Personen)Suchmaschinen vorgenommen werden.

Doch selbst, wenn man von einer rechtswidrigen Zugänglichmachung durch die Suchmaschinen ausginge, so wäre der Betreiber dieser weder Täter noch Störer.

Um Täter zu sein, müsste als Verstoß gegen das in § 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet werden; beispielsweise durch Speicherung der Bilder auf eigenen Servern. Eine Speicherung fand hier jedoch nicht statt.
Die Störerhaftung setzt die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus, insbesondere dass der Betreiber der Internetseite auf eine für ihn ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzung nicht reagiert. Hat der Betreiber keine Kenntnis von der Rechtsverletzung, so muss er die Bilder vom Server löschen, oder zumutbare Maßnahmen ergreifen, um entsprechende Rechtsverletzungen zu vermeiden, sobald er auf die Rechtsverletzung konkret hingewiesen wurde.

Was zumutbare Maßnahmen sind, erläutert das Gericht folgendermaßen:

Die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gleichartige Rechtsverletzungen künftig zu verhindern, können nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Dabei sind einerseits die Gefährlichkeit des Dienstes der Beklagten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen und andererseits die Nützlichkeit ihres Angebots für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Insoweit ist zu beachten, dass Suchmaschinen im Gegensatz etwa zu Sharehosting-Anbietern die Begehung von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte nicht begünstigen oder erleichtern. Ihre Rolle ist insoweit vielmehr neutral. Demgegenüber ermöglichen erst Suchmaschinen eine umfassende Nutzung des Internets und erfüllen so eine für die Allgemeinheit nützliche Funktion. Dabei ist nicht zwischen einzelnen Suchmaschinenbetreibern zu unterscheiden. Auch der Entscheidung Vorschaubilder des BGH ist eine Privilegierung nur des Marktführers nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht angemessen, über die Sperrung konkret erkennbarer URLs zu beanstandeten Fotos hinaus eine weitergehende Suche nach identischen Bildern in den Ergebnisvorschauen der Beklagten zu fordern.

Fazit

Damit hat das LG Hamburg ebenfalls übernommen, was der BGH als Leitlinie vorgab. Wer Bilder für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht und technische Möglichkeiten nicht nutzt, den Zugriff zu blockieren, dem hilft auch die Angabe im Impressum nicht, dass er den Zugriff nicht wolle. Aber auch hier lässt sich nur argumentieren, dass widersprüchliches Verhalten vorliegt. Wer das Eine erklärt, dürfe nicht gegensätzlich handeln.

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