BGH: Keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung durch Google Bildersuche

Der BGH hat mit dem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) die Klage einer Künstlerin abgewiesen, welche durch die Praktiken der Google Bildersuche einen Eingriff in ihr Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sah.
Die Künstlerin unterhält eine Website und hat darüber Fotos eigener Kunstwerke ins Internet gestellt. Diese Bilder werden bei Google in der Bildersuche als Vorschaubilder (Thumbnails) angezeigt. Die Künstlerin wollte dies durch eine Unterlassungsklage verhindern.

Bereits die Vorinstanz, das OLG Jena (Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07), hat anerkannt, dass das Recht der Künstlerin auf öffentliches Zugänglichmachen ihrer Kunstwerke (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) verletzt sei. Die Geltendmachung dieses Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG sei jedoch rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin den Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Internetseite durch Gestaltung und Optimierung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein.
Die Künstlerin habe sich daher mit der Klage widersprüchlich verhalten und der Antrag wurde abgewiesen.

Auch der BGH hat der Rechtsverletzung zugestimmt. Jedoch wurde ein anderer Grund für die Klageabweisung aufgeführt. Die Künstlerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne jedoch von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, ihre Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Es könne aber erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wünsche, eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme, so der BGH.

Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang – bei der Prüfung, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält – rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestützte Bildersuche mit der Anzeige der gefundenen Abbildungen in Vorschaubildern ein übliches Verfahren von Bildersuchmaschinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen unlösbaren Widerspruch setzt oder durch die „Suchmaschinenoptimierung“ bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es könne erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen.

Es wird also davon ausgegangen, dass das Verhalten der Künstlerin als Einwilligung dahingehend zu deuten ist, dass Google ihre Bilder indizieren darf.

Es lässt sich festhalten, dass das Urteil eher ergebnisorientiert zu betrachten und verstehen ist. So erklärte der BGH, dass die Entscheidung dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen angepasst sei. Bei abweichender Betrachtung sähe der BGH anscheinend das gesamte Konstrukt der Bildersuchmaschinen in Frage gestellt. Dem lässt sich so schnell nichts entgegensetzen, zumal die Argumentation letztendlich auch nicht fern liegt. Wer also seine Bilder nicht in Suchmaschinen wiederfinden möchte, sollte dem durch mögliche technische Hilfsmittel entgegenwirken.
Die Chance auf einen Unterlassungsanspruch bleibt in der Praxis somit nur, wenn man sein Bild trotz technischer Gegenmaßnahmen bei einer Suchmaschine findet.

Abweichend vom Ausgangsfall hat der BGH sich zu dem Szenario geäußert, dass Bilder unzulässig durch Dritte im Internet veröffentlicht werden. Der Betreiber der Bildersuchmaschine kann zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung für einen Eingriff in Urheberrechte Dritter herleiten. Doch kommt in Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Verstöße beschränkt ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
Das heißt: sollte man eigene Bilder / Fotos in der Bildersuchmaschine finden, die jemand anderes im Internet veröffentlicht hat, so kann man den Betreiber der Suchmaschinen darauf hinweisen. Werden diese daraufhin nicht entfernt kann der Betreiber haftbar gemacht werden.

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2 Gedanken zu „BGH: Keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung durch Google Bildersuche“

  1. Hallo, Herr Wagenknecht,

    ich bin Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins, der auf Facebook eine eigene Seite unterhält.

    Um rechtsicher zu handeln, habe ich gestern Fotos von Politikern in einem Album auf unserer Seite gelöscht. Da keine Urheber der Fotos genannt worden und kein LINKs angegeben worden sind, dachte ich so handeln zu müssen. – Meine Sorge galt der Vereinskasse, die eine eventuelle Abmahnung schwer verkraften könnte. –
    Nun bin ich prompt in „Ungnade“ gefallen und als „Zensor“ angemacht worden.
    Meine Frage ist, um die Wogen zu glätten, dürfen „frei zugängliche Fotos“ im Internet ohne Berücksichtigung des Urheberrechtes und/oder eines entsprechenden LINKs – da es ja Politiker seien die man kenne – in einem öffentlichen Facebook-Album auf die Seite stellen?

    Ich harre Ihrer freundlichen Antwort und verbleibe mit einem herzlichen Danke schön!

    Mit freundlichen Grüßen

    Dirk Friedrich   
       

      

       

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