Google Bildersuche – Bilder finden Bilder

Seit einiger Zeit bietet der Suchmaschinengigant Google nicht nur die Möglichkeit mit Hilfe von Text nach Bildern zu suchen, sondern auch mit Bildern nach Bildern zu suchen. Möchte man also beispielsweise nach einem bestimmten Automodell suchen, so kann entweder der Name eingeben, oder ein Foto des Modells hochgeladen werden. Die Ergebnisse der Bild-nach-Bild-Suche sind verblüffend gut, selbst bei Bildern die in niedriger Auflösung hochgeladen wurden.

Allerdings ergeben sich auch hier einige urheber- bzw. fotorechtliche Schwierigkeiten.

Der Upload

§ 16 Abs. 2 UrhG – Vervielfältigung

Es stellt sich bei dem Upload eines Fotos, unabhängig davon bei welchem Dienstanbieter es geschieht, die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Handlung. Schließlich wird das Foto mit dem Upload dem Dienstanbieter zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Der urheberrechtlich erhebliche Vorgang liegt also in der Erstellung einer Kopie des Bildes auf den Servern des jeweiligen Anbieters, in diesem Fall Google. Damit liegt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor. Für eine solche Handlung muss derjenige, der sie tätigt, jedoch über ausreichende Nutzungsrechte verfügen. Das ist unproblematisch, wenn der Hochladende selbst Urheber ist oder zumindest über ausreichende Nutzungsrechte verfügt und zur Vergabe weiterer Nutzungsrechte befugt ist. Verfügt man nicht über solche Rechte, so ist die Handlung zunächst unzulässig.

§ 19a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung

Von einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG kann man nicht ausgehen, da in diesem Fall nur Google Zugriff auf das Bild bekommt. Anders wenn die Bilder dann auch für Dritte frei zugänglich wären, wie z. B. für den Fall der Nutzung von Tauschbörsen (siehe auch Kino.to: Internationale Hausdurchsuchungen, Domainbeschlagnahmungen und Festnahmen), oder dem Hochladen bei Twitpic o.ä. Diensteanbietern.

Schranken des Urheberrechts

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Man könnte auf die Idee kommen, dass eine unzulässige Vervielfältigungshandlung in Form des Hochladens eines Bildes dadurch gedeckt ist, dass es sich um eine Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch handelt (§ 53 UrhG). Damit käme es dann nicht mehr auf ausreichende Nutzungsrechte des Hochladenden an.

Auf die Frage, ob in dem Fall die Vervielfältigung auf Seiten Googles durch Übernahme des Bildes in den Cache und Kopie auf den Servern, oder vielleicht durch den „Klick“ des Users getätigt wird, kann es nicht zwingend ankommen. Denn letztlich sollten beide Varianten rechtlich möglich/unproblematisch sein.Selbst wenn man die Handlung bei Google ansiedeln würde, bliebe § 53 UrhG anwendbar, da Google diese Vervielfältigungshandlung unentgeltlich für den Hochladenden tätigt.

Weiterhin unzulässig bleibt die Handlung jedoch, wenn eine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte“ Vorlage verwendet wurde. Kommt das hochgeladene Bild also bereits aus einer Quelle, bei der man ohne große Zweifel davon ausgehen kann, das es dort nicht rechtmäßig hingelangt ist, greift § 53 UrhG nicht mehr. Wann genau jedoch eine Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, ist derzeit noch stark umstritten. Zumindest wohl muss es aus objektiver Sicht des Kopierenden eindeutige Hinweise geben.

§44a UrhG – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

In Betracht ziehen könnte man ebenfalls die Argumentation, es handele sich bei dem Upload um eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 44a UrhG. Eine solche liegt allerdings nur dann vor, wenn der Zweck der Übertragung „eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler“ oder „eine rechtmäßige Nutzung“ist. Da der erste Fall nur für Vermittler, also beispielsweise den Provider, gilt, kommt lediglich die rechtmäßige Nutzung als Zweck in Betracht. Beim Hochladen von Bildern, ohne entsprechende Nutzungsrechte zu besitzen oder selbst Urheber zu sein, handelt es sich jedoch gerade nicht um eine rechtmäßige Vervielfältigungshandlung. § 44a UrhG kommt also nicht zur Anwendung.

Die Ergebnisseite

Ist der Upload abgeschlossen und zeigt Google eine Ergebnisseite an, so werden dort die gefundenen Bilder neben den Informationen zur gefundenen Website abgebildet.

Dass es sich bei den dort angezeigten Miniaturbildern um Vervielfältigungen iSd § 16 Abs. 1 UrhG handelt und diese auch gem. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht werden, wurde bereits durch den BGH festgestellt (vgl. BGH: Keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung durch Google Bildersuche). Dort wurde allerdings ebenfalls festgestellt, dass eine solche Nutzung durch Google nicht rechtswidrig ist. Wer eigene Bilder im Internet ohne Schutz vor fremden Zugriffen bereitstellt, gibt damit seine Einwilligung zur Nutzung ab.

Demnach wird auch hier keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung seitens Google anzunehmen sein.

Fazit

Wie gesehen, handelt es sich sowohl beim Upload des Bildes, als auch bei der Anzeige der Suchergebnisse, um urheberrechtlich relevante Handlungen. Allerdings sind sie in beiden Fällen regelmäßig nicht als rechtswidrig anzusehen.

Einzige Ausnahme ist der Fall, dass das hochgeladene Bild bereits selbst eine offensichtlich rechtswidrig hergestellt Kopie ist. Wann dies der Fall ist, wurde aber bisher weder durch die Literatur noch durch die Rechtsprechung eindeutig festgelegt.

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