Miturheberschaft im Fotorecht

In den meisten unserer Artikel sprechen wir von dem Fotografen als Urheber. Daran ist grundsätzlich auch nichts auszusetzen. Zumindest solange nicht, wie er selbst und allein für die Entstehung des Fotos verantwortlich ist. Was passiert jedoch, wenn an einem Foto nicht nur er, sondern auch viele weitere Personen mitgearbeitet haben? So haben doch auch der Bühnenbildner, die Maske und die Ausleuchter bei der Entstehung des Bildes ihre Leistung erbracht und nicht lediglich der Fotograf allein.

Rechtlich ist in solchen Fällen die in § 8 Urhebergesetz (UrhG) geregelte Miturheberschaft denkbar:

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. […]

Es ist demnach erforderlich, dass das Werk, in diesem Fall die Fotografie, gemeinsam geschaffen wurde. Hierbei kommt es jedoch nicht auf den konkreten Umfang und die Größe der Beiträge an, sondern darauf, ob sie schöpferisch, also werkschaffend, waren (BGH, Urteil v. 14.07.1993, Az.: I ZR 47/91). Miturheber wird also, wer schöpferisch an der Entstehung des Fotos mitgewirkt hat. Nicht Miturheber wird, wer lediglich die ihm übertragenen Hilfsaufgaben ausführt und ohne Gestaltungsspielraum handelt.

In der Praxis wird es häufig wohl so sein, das die beteiligten Personen Arbeitsanweisungen vom Fotografen erhalten. Die Ausführung ist dann lediglich Gehilfentätigkeit im urheberrechtlichen Sinne und der Fotograf wird allein Urheber. Anders ist dies möglicherweise zu beurteilen, wenn Fotograf und z. B. Bühnenbildner gemeinsam eine Planung zur Erstellung des Bildes erstellen. Ob daraus jedoch zugleich eine Miturheberschaft resultiert, ist fraglich. Da bei Lichtbildwerken nur geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit gestellt werden, wird wohl auch hier das Wählen des Ausschnitts und Abdrücken des Auslösers durch den Fotografen bereits zur Entstehung der alleinigen Urheberschaft ausreichen. Vergleichbares gilt für die Entstehung von Lichtbildern gem. § 72 UrhG.

Unter dem Strich lässt sich also festhalten, dass in den häufigsten Fällen derjenige, der den Auslöser drückt, auch Urheber wird. Davon abweichende Fälle sind denkbar, aber in der Praxis kaum umzusetzen, da bereits dem Drücken des Auslöser eine derart entscheidende Rolle zukommt. Passend zu dem Thema: Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

24 Gedanken zu „Miturheberschaft im Fotorecht“

  1. Hallo,

    in der Regel sieht die Rechtsprechung den Fotografen als alleinigen Urheber an. Einzig denkbare Konstellation wäre mE die, dass die Dekoration selbst bereits urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies erfordert jedoch eine jeweils für den Einzelfall zu bestimmende Schöpfungshöhe, die einen solchen Schutz begründen könnte. Dann wäre es auch denkbar, dass der Dekorateur als Urheber sich gegen eine Vervielfältigung seines Werkes (durch die Fotografie) wehren kann. Der Regelfall wird jedoch wohl der sein, dass eine Dekoration diese Schöpfungshöhe nicht erreicht und der Fotograf als Urheber des Bildes in seiner Verwendung frei ist.

    Dazu auch interessant: 

    https://www.rechtambild.de/2011/02/das-recht-am-bild-im-dienst-oder-arbeitsverhaltnis/

    https://www.rechtambild.de/2014/02/wann-eigenwerbung-mit-arbeitsergebnissen-und-kundenhinweis-zulaessig-sein-kann/

     

    VG

    D. Tölle

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  2. Hallo Herr Tölle,

    wie sieht es im konkreten Fall aus, wenn ein Bearbeiter die Aufgabe erhält Produktfotografien vom Hintergrund freizustellen / auszuschneiden, die beispielsweise in einem Fotostudio mit grauem Hintergrund stehen?
    Für mich wäre das so zu betrachten, dass es sich um einen Nicht Miturheber handelt, der „lediglich die ihm übertragenen Hilfsaufgaben ausführt und ohne Gestaltungsspielraum handelt“.

    Mfg Hennes

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  3. Hallo Hennes,

    in einem solchen Fall wäre zu fragen, inwieweit der ausführende Bearbeiter nur nach ganz konkreten Anweisungen arbeitet oder ob er selbst bei der Tätigkeit noch schöpferischen Spielraum hat. Beide Auslegungen sind mit entsprechender Argumentation sicherlich vertretbar.

    MfG
    D. Tölle

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  4. Zur Miturheberschaft habe ich auch eine Frage.

    Stellen wir uns mal vor, es besstünde ein Angestelltenverhältnis, welches nicht das Fotografieren als Aufgabe beinhaltet.

    Beispiel: Ingenieur auf einer Ölbohrinsel.

    Jetzt ist der Arbeitnehmer, für einen Monat am Stück auf der Ölbohrinsel und verbringt dort auch seine Freizeit während des einmonatigen Einsatzes, da keine Möglichkeit besteht zum Feierabend ans Festland zu gelangen.

    Nun fotografiert dieser Arbeitnehmer in seiner Freizeit, mit seiner privaten Kamera Wale, Vögel und das Meer.

    Kann der Arbeitgeber eine Miturheberschaft an diesen Bildern beanspruchen und ggF. die werblich-kommerzielle Nutzung dieser Bilder untersagen?

    Als Begründung währe das naheliegendste: Ohne die Infrastruktur des Arbeitgebers, in diesem Fall die Ölbohinsel, währe die entstehung der Bilder nicht möglich gewesen, somit ist der Arbeitgeber Miturheber?

    VG Michael

    PS: Wir nehmen an, dass im Arbeitsvertrag keine Klauseln zum Urheberrecht existieren.

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  5. Hallo Michael,

    grundsätzlich kommt eine Miturheberschaft an Bildern nur dann in Frage, wenn eine weitere Person an der Entstehung der Bilder mitgewirkt hat. Dies ist bei Fotografien regelmäßig nicht der Fall, da der schöpferische Gehalt von Fotografien im Wesentlichen in der Wahl des Motivs, dem Bildaufbau, dem Einsatz von Licht und Schatten etc. gesehen wird.
    Zu dem Thema Arbeitsverhältnis & Co empfehle ich folgenden Beitrag: https://www.rechtambild.de/2011/02/das-recht-am-bild-im-dienst-oder-arbeitsverhaltnis/

    VG
    Dennis Tölle

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  6. Hallo Herr Tölle,

    den verlinkten Beitrag kenne ich schon.

    Das ist sehr interessant. Ich habe in meinem Fotofreundeskreis nämlich einige Kollegen, die von Ihren Arbeitgebern mit solchen Argumenten zur „Unterlassung“ der werbliche-kommerziellen Vermarktung ihrer Fotos gedrängt werden.

    Herzliche Grüße

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  7. Guten Tag,

    mich beschäftigt folgende Frage:
    Kann einer fotografierten Person das Urheberrecht zustehen, wenn eine andere Person nur auf Anweisung das Foto tätigt?

    Ich denke da z.B. an Urlaubsfotos, bei denen eine fremde Person so freundlich ist, ein Bild zu machen. Die fremde Person tätigt dann zwar den Auslöser, die fotografierte Person hat aber die Details festgelegt (Hintergrund, Pose, etc).

    Wäre der Person, die fotografiert hat, dann Miturheber? Und könnte er als Miturheber eine Veröffentlichung verbieten?

    Viele Grüße
    Julia

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  8. Hallo Julia,

    grundsätzlich sind solche Konstellationen denkbar, allerdings gibt es nur wenige Fälle in denen tatsächlich eine derartige Mit-(oder sogar Allein-) Urheberschaft angenommen wird. Insbesondere bei Fotografien hat derjenige, der den Auslöser drückt, einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des Bildes so dass dieser in aller Regel auch der Urheber sein wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  9. Hallo,

    wie sieht das eigentlich bei sogenannten Clipping-Diensten aus. Also wenn man Bilder zum freistellen vom Hintergrund an einen externen Dienstleister weiterleitet?

    Urheber vom Motiv und Hintergrund bleibt natürlich der Fotograf, jedoch entstehen durch das Ausschneiden zwei neue Bilder. Ist der „Ausschneider“ dann Miturheber?

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