Videoüberwachung im Bürogebäude und Datenspeicherung für 10 Tage zulässig

In einem mehrgeschossigen Bürogebäude wurden in Eingangsbereichen und in verschiedenen Etagen Videokameras installiert. Grund war der vorhergehende Diebstahl von Notebooks und Graffiti-Vandalismus.

Fest installierte Kameras speichern Aufnahmen für 10 Tage

Es handelte sich bei den Kameras um sogenannte Mini-Dome-Kameras. Eine Zoom-Funktion war nicht vorhanden. Schilder an den Eingangstüren des Bürogebäudes wiesen auf die Kameras und die verantwortliche Stelle hin. Die Kameras zeichneten die Aufnahmen mit Datum und Uhrzeit direkt an Ort und Stelle auf (Blackbox-Verfahren). Die Daten wurden auf Festplatte gespeichert und automatisch überschrieben oder spätestens nach zehn Tagen gelöscht.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 29. September 2014, Az. 11 LC 114/13) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Ausschaltung von acht Videokameras und die Löschung der auf dem Videoserver gespeicherten Videobilder dieser Kameras angeordnet werden kann.

Videoüberwachung in Bürogebäude muss nicht ausgeschaltet werden

Die Richter nahmen eine umfangreiche Abwägung vor. Sie kamen zu dem Schluss, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt würden.

Fotos und Videoaufnahmen im Rahmen einer Videoüberwachung seien grundsätzlich personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG. Entscheidend sei, dass der Zweck der Videoüberwachung gerade darin bestehe, die auf den Bildern festgehaltenen Personen zu identifizieren.

Eine Einwilligung nach § 4a Abs. 1 BDSG liege nicht vor. Jedoch sei die Überwachung und Speicherung der Bilddaten durch § 6b BDSG gerechtfertigt.

Videoüberwachung ist für präventive und repressive Zwecke notwendig

Im Rahmen des § 6b BDSG erläuterte das Gericht, warum die Aufnahmen und die Speicherung der Bilddaten gerechtfertigt seien.

Aufgrund des Hausrechts bestehe ein Interesse daran, das eigene Eigentum zu schützen und unberechtigte Personen vom Betreten des Gebäudes abzuhalten. Gleichzeitig bestehe auch das Interesse, die Mieter vor Schäden durch andere zu schützen.

Zusätzlich bestehe eine konkrete Gefährdungslage. Unerheblich seien die Graffiti an den Außenwänden des Gebäudes. Der Diebstahl der Notebooks in dem Bürogebäude weise jedoch auf mögliche zukünftige Taten hin. Die Kameras würden abschreckend wirken und mögliche Straftaten verhindern (präventive Wirkung). Ebenfalls könnten die Aufnahmen als Beweismaterial zur Aufklärung von Straftaten dienen (repressiver Zweck). In strafrechtlicher Hinsicht unterliege die Videoaufnahme, die den Täter beim Diebstahl filme, keinem Verwertungsverbot.

Offen gelassen werden konnte, wie bei einem Interessenskonflikt zu entscheiden sei, wenn der Mieter die Überwachung nicht wolle. Denn die Videoüberwachung wurde auf nicht vermietete und allgemein öffentlich zugängliche Räumlichkeiten beschränkt. Zudem wurde im konkreten Fall ein Einverständnis für die Überwachung eingeholt.

Umfangreiche Abwägung notwendig

Am Ende des Urteils ist eine sehr ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden: Wie stehen die präventiven und repressiven Zwecke der Eigentümerin des Bürogebäudes zu dem Interesse derjenigen, die Objekte der Überwachung und Datenspeicherung sind?

Es seien keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen von schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung der Klägerin betroffenen Personen ersichtlich, so das Gericht. Die Kameras würden weniger erfassen als ein aufmerksamer Beobachter und Betroffene würden in den jeweiligen Räumlichkeiten nur sehr kurz ins Blickfeld der Kameras gelangen. Einblicke in höchstpersönliche Bereiche und Arbeitsbereiche seien ausgeblieben. Zudem würden die Bilder nicht auf Monitoren, sondern auf einem Server gesichert. Einblick erfolge nur, wenn es aufgrund eines Vorfalls notwendig würde.

Löschung nach 10 Tagen ist „unverzüglich“

§ 6b Abs. 5 BDSG geht von einer „unverzüglichen“ Löschungsfrist aus. Die Gesetzesbegründung konkretisiere diese Löschungsfrist zwar, in dem sie von regelmäßig (nur) ein bis zwei Arbeitstagen ausgehe. Die Frist von bis zu zehn Wochentagen sei in den Augen der Richter jedoch als angemessen zu betrachten. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Aufklärung etwaiger Rechtsverstöße. Oftmals würde sogar erst später feststehen, welche Vorkommnisse näher untersucht werden müssten.

Wir dürfen auf kommende Rechtsprechung gespannt sein, um zu sehen, ob diese ebenfalls weitere Ausnahmen für eine hohe Speicherdauer zulässt.

Urteil als Vorlage für ähnliche Fälle

Das Urteil ist nicht wirklich überraschend. Aufgrund der detailreichen Begründung kann man sich bei ähnlichen Fällen sehr schön auf die Argumente der Richter stützen – oder Umkehrschlüsse ziehen.

Anzumerken ist auch, dass in anders gelagerten Fällen durchaus Hinweise auf eine abstrakte Gefährdungslage für eine verlängerte Löschungsfrist ausreichen könnten. Diese abstrakte Gefährdungslage besteht laut Urteil bei „typischerweise gefährlichen“ Situationen. Als Beispiele werden Einkaufszentren, Kaufhäuser, Tankstellen und Juwelierläden und weitläufige und schwer einsehbare Geschäftsräumen wie etwa Selbstbedienungsläden genannt.

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Vera Schmitz verfasst. Sie hat Rechtswissenschaften in Bonn studiert. Ihr Schwerpunkt lag im Bereich des Unternehmens- und Steuerrechts. Aus privatem Interesse beschäftigt sie sich mit dem Urheber- und Medienrecht. Auch für rechtambild.de recherchierte sie bereits zu vergangenen Artikeln. [/box]

(Bild: © stockphoto-graf – Fotolia.com)

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