Miturheberschaft im Fotorecht

In den meisten unserer Artikel sprechen wir von dem Fotografen als Urheber. Daran ist grundsätzlich auch nichts auszusetzen. Zumindest solange nicht, wie er selbst und allein für die Entstehung des Fotos verantwortlich ist. Was passiert jedoch, wenn an einem Foto nicht nur er, sondern auch viele weitere Personen mitgearbeitet haben? So haben doch auch der Bühnenbildner, die Maske und die Ausleuchter bei der Entstehung des Bildes ihre Leistung erbracht und nicht lediglich der Fotograf allein.

Rechtlich ist in solchen Fällen die in § 8 Urhebergesetz (UrhG) geregelte Miturheberschaft denkbar:

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. […]

Es ist demnach erforderlich, dass das Werk, in diesem Fall die Fotografie, gemeinsam geschaffen wurde. Hierbei kommt es jedoch nicht auf den konkreten Umfang und die Größe der Beiträge an, sondern darauf, ob sie schöpferisch, also werkschaffend, waren (BGH, Urteil v. 14.07.1993, Az.: I ZR 47/91). Miturheber wird also, wer schöpferisch an der Entstehung des Fotos mitgewirkt hat. Nicht Miturheber wird, wer lediglich die ihm übertragenen Hilfsaufgaben ausführt und ohne Gestaltungsspielraum handelt.

In der Praxis wird es häufig wohl so sein, das die beteiligten Personen Arbeitsanweisungen vom Fotografen erhalten. Die Ausführung ist dann lediglich Gehilfentätigkeit im urheberrechtlichen Sinne und der Fotograf wird allein Urheber. Anders ist dies möglicherweise zu beurteilen, wenn Fotograf und z. B. Bühnenbildner gemeinsam eine Planung zur Erstellung des Bildes erstellen. Ob daraus jedoch zugleich eine Miturheberschaft resultiert, ist fraglich. Da bei Lichtbildwerken nur geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit gestellt werden, wird wohl auch hier das Wählen des Ausschnitts und Abdrücken des Auslösers durch den Fotografen bereits zur Entstehung der alleinigen Urheberschaft ausreichen. Vergleichbares gilt für die Entstehung von Lichtbildern gem. § 72 UrhG.

Unter dem Strich lässt sich also festhalten, dass in den häufigsten Fällen derjenige, der den Auslöser drückt, auch Urheber wird. Davon abweichende Fälle sind denkbar, aber in der Praxis kaum umzusetzen, da bereits dem Drücken des Auslöser eine derart entscheidende Rolle zukommt. Passend zu dem Thema: Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

24 Gedanken zu „Miturheberschaft im Fotorecht“

  1. Stimme zu, sehe ich im Prinzip ähnlich. Hilfspersonen können wohl in der Regel nicht als Urheber angesehen werden.

    Etwas anderes ergibt sich jedoch meiner Ansicht nach für die fotografierten Personen. Diese können ja durch ihre Darbietung, Haltung, Mimik und Gestik einen wesentlichen Beitrag zur „Schöpfungshöhe“ des Werks beitragen.

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  2. Das ist tatsächlich ein guter Gedanke. Allerdings ist mir bisher kein Gericht bekannt, dass dies auch so entschieden hat. Die Rechte des Models bezüglich einer Fotografie bleiben daher wohl auf Persönlichkeitsrechte „beschränkt“.
    Diese Trennung ist meiner Ansicht nach auch richtig, da dem Fotografen z. B. beim Fotografieren mehrerer Personen eine Auseinandersetzung mit den (dann als Miturheber anzusehenden) Models erspart bleiben sollte. Die Verwertung der Bilder bedürfte der Zustimmung aller Miturheber und das wäre für den Fotografen häufig wirtschaftlich nicht tragbar.
    Unabhängig von der Frage der (Mit)Urheberschaft bleiben den Personen ja die Rechte aus den jeweiligen Modelreleases und eben ihr Persönlichkeitsrecht.

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  3. Natürlich ist die dargestellte Unterscheidung der praxisnähere Weg, keine Frage.

    Es ist meiner Ansicht jedoch zu unterscheiden, zwischen der Frage, ob ein Urheberrecht an einem Werk überhaupt entsteht (1. Frage) und der Frage, wie fotografierte Personen sich gegen eine ungewollte Veröffentlichung von Bildern wehren können (iRd Rechts am eigenen Bild nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, bzw. über § 37 KunstUrhG) (2. Frage).

    Es kann ja für eine (gesetzliche) Entstehung eines Werkschutzes nicht darauf ankommen, ob es für den Fotografen wirtschaftlich tragbar ist, sich die Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Der Fotograf sollte halt eine Vereinbarung entsprechend § 8 III UrhG mit den abgebildeten Personen treffen, so dass diese auf ihre Verwertungsrechte aus § 15 UrhG verzichten (§ 8 IV 1 UrhG).

    Es darf jedenfalls nach meiner Ansicht im Ergebnis nicht allein darauf rauslaufen, die Urhebereigenschaft nur derjenigen Person zuzusprechen, die den Auslöser an der Kamera drückt.

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  4. Ja, das würde ich so unterschreiben.

    Ich befürchte jedoch, dass sich an der jetzigen Situation im Ergebnis nichts ändern wird. Zumindest sieht auch die EU-Harmonisierung ausdrücklich nicht die Anwendung anderer Kriterien außer der eigenen geistigen Schöpfung vor (Art. 6 der Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006). Auch wenn der Artikel nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde, entsprechen wir iRd „kleinen Münze“ derzeit den Anforderungen des EU-Rechts. Von der Vorgabe, auch geringe schöpferische Leistungen genügen zu lassen, wird der BGH wohl auch nicht abrücken (BGH, Urteil v. 3.11.1999, Az.: I ZR 55/97).

    Aber evtl. ergibt sich ja eine Änderung durch den dritten Korb. Zumindest sollte man meinen, das bei einem solch umfangreichen Urheberrechtsschutz die Schutzschwelle nicht zu niedrig angesetzt werden darf. Sollten die Anforderungen an den Werkschutz steigen, so ergibt sich auch die Möglichkeit, das Beteiligte einen schöpferischen Beitrag leisten und damit Miturheber werden. Solange die Anforderungen niedrig gehalten werden und das Drücken des Auslösers ausreicht, hat keiner die Chance einen entsprechenden Beitrag zur Erlangung der Miturheberschaft zu leisten.
    Ob sich tatsächlich etwas ändert, bleibt wohl nur abzuwarten.

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  5. Hallo,
    ein sehr interessantes Thema. Dazu gleich eine Frage:
    Wenn ich ein Modelshooting veranstalte und eine Stylistin engagiere die die Models durchaus künstlerisch stylt, kann diese Stylistin dann als Miturheberin angesehen werden?
    Ich gebe ihr zwar grob die Richtung vor – in der Umsetzung ist sie allerdings rel. frei.

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  6. Hallo,

    die Frage ist sehr interessant und sicherlich mit guten Argumenten in beide Richtungen zu vertreten. Ich persönlich denke allerdings, dass keine Miturheberschaft der Stylistin in Frage kommt. Den eigentlichen schöpferischen Akt erledigt der Fotograf durch Auswahl von Bildausschnitt. Blende, Belichtung, etc. Zudem gibt er dem Model in der Regel Anweisungen. Sein persönliches schöpferisches Handeln ist im Vergleich zur Stylistin also erheblich größer.
    Darüber hinaus setzt die Miturheberschaft voraus, dass gemeinsam an der selben Werkkategorie gearbeitet wird. Allerdings arbeitet die Stylistin am Model und der Fotograf am Foto. Insofern sehe ich keine Mituheberschaft der Stylistin.

    Denkbar wäre natürlich, dass die Stylistin mit der „Maske“ selbst ein Werk geschaffen hat. Allerdings sind mir bisher keine Fälle oder gar Entscheidungen bekannt, in denen so etwas angenommen wurde.

    VG
    Dennis Tölle 

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    • Sehr geehrter Herr Tölle,

      das sehe ich etwas anders und differenzierter.
      Es gibt Styistinnen und Stylistinnen. Die einen beteiligen sich nur geringfügig, die anderen außerorderlich bei der Bildgestaltung.
      Bei diversen Zeitschriften/Magazinen ist daher auch nicht die Rede von Stylisten sondern von Fotoproduktion oder Fotoregie. Letzteres ist etwas aus der Mode gekommen, obschon dieser Begriff es auf den Punkt bringt, wenn Stylisten redaktionellen Einfluss auf das Bild ausüben. D.h. sie denken sich das Thema aus, sie erstellen ein Konzept und oftmals entsprechende Moodboards für´s Briefing, oftmals ein Vorlayout bzw. Seitenablauf, sie nehmen Einfluss auf die Model-Buchung, sie briefen Fotograf, Model und Visagisten; sie suchen nebst passender KOnfektion die entsprechenden Requisiten; sie suchen und organisieren Locations oder gestalten teilsweise das Set. In diesem Fall, und ich arbeite so, sehe ich eine eindeutige Einflussnahme und Miturheberschaft am Bild, was eine bloße Hifi-Tätigkeit bei weitem überschreitet.

      Um ein prominentes Beispiel zu nennen: Tim Walker hätte ohne seine Set-Designerin niemals nie die Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Ohne sie wären seine Fotografien durchschnittlich und gewöhnlich. Hier liegt eindeutig eine Miturheberschaft vor.

      Was ich damit zum Ausdruck bringen möchte, ist, dass man unbedingt differenzieren muss. Die Zeiten, in denen der Fotograf alleine das Bild zu verantworten hatte, als es den Beruf von Visagisten und Stylisten noch nicht gab (bis Ende der 60er-Jahre!)sind längst überholt. Diese Branche hat sich enorm verändert, aber das Urheberrecht hat sich dieser Entwicklung nicht angepasst – leider. Nicht nur bei Stylisten (im Sinne von Fotoproduzenten), sondern im Grunde genommen auch bei Fotografen gibt es solche und solche. Nicht jeder Fotograf ist von der Muse geküsst. Ihr Vorteil ist jedoch, dass ihnen grundsätzlich, egal wie talentiert, engagiert oder kreativ sie sind (oder eben nicht sind) ein Urheberrecht zusteht. Auch wenn ihr Einfluss auf das Bild in einigen Fällen verschwindend gering ist, müssen sie niemals nie um ihr Recht kämpfen.

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  7. Sehr geehrter Herr Tölle,
    Wie sieht dies denn in Bezug auf Videos aus? Vor einiger Zeit haben ich und eine Bekannte gemeinsam einen Tanz choreographiert. Von mir kam ein Großteil der Ideen, z.B. die Auswahl des Liedes. Ich hatte daraufhin die Idee, diesen künstlerisch bei uns in der Nähe an einem bestimmten Ort im Wald aufzuzeichnen und noch ein paar andere Aufnahmen zu machen. Sie bat dann ihren Bruder uns mit seiner Videokamera zu filmen. Wir haben beide gleichermaßen dem Bruder „Anweisungen“ gegeben. Jetzt will sie mir aber keine Kopie des Materials von dem Video geben, sondern hat mir nur eine von ihr bereits geschnitte, kurze Fassung gegeben. In dieser Fassung nennt sie mich zwar als Mitchorographiererin, hat jedoch mit einem Schriftzug über dem gesamten Video kenntlich gemacht, dass sie es gedreht und geschnitten hat. Ich ärgere mich darüber, weil mich der Schriftzug nervt und weil ich keinen Zugang zu einem Großteil des Materials habe. Kann man da etwas machen?
    Mir freundlich Grüßen,
    Nadine

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  8. Grundsätzlich würde ich auch sagen, dass derjenige Urheber ist, der die meiste kreative Arbeit an dem Bild hat. So weist der Fotograf ja meistens die anderen an, wie es auszuleuchten ist und wie sich das Model zu bewegen hat usw.
    Für mich wäre das der fairste Grund!
     
    LG,
    Bene von <a href=“http://www.bayerncs.de/ “>Werkschutz München</a>

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  9. Sänger, Tänzer, Schauspieler u. dergl können auf ihr Recht als ausübende Künstler pochen. Sie haben gemäß § 77 UrhG das ausschließliche Recht, ihre Darbietungen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen. Einzelne Fotos sind aber hiermit nicht gemeint. Bild- oder Tonträger im Sinne des UrhG sind Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (§ 16 Abs. 2). Es geht hier um Videoaufnahmen und Musikmitschnitte. Maskenbildner und Stylistinnen sind keine ausübenden Künstler im Sinne des UrhG. Sie können aber, wenn ihre Werke ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, selbst Urheber sein. Wenn das Werk eines Maskenbildners von einen anderen fotografiert wird, ist er genauso  wenig Miturheber an dem Foto wie Christo an den Fotos, die andere von seinem verpackten Reichstag gemacht haben (vgl die Aussage von Herrn Tölle zur Stylistin).
    MfG
    Johannes
     

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  10. Guten Tag,
    eine Frage die mich schon länger beschäftigt ist, wie sieht es aus wenn ein Dekorateur einen Tisch oder Schaufenster dekoriert, ich jetzt vom Auftraggeber beauftragt werde dieses zu fotografieren, muss der der dekofifi jetzt benannt werden, oder noch schlimmer kann er mir verbieten die Aufnahme zu veröffentlichen Und zu verwenden? Wie sieht es aus wenn ein anderer Dekorateur diese Aufnahme nutzt um seinen Kunden Beispiele zu zeigen oder seinem Blog veröffentlicht der Eigentümer des Ladens gibt sogar die Zustimmung. kann der Dekorateur dagegen Vorgehen? Er wurde ja bezahlt für seine Arbeit. 
    Gruß
    Patrick
     

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