Videos, Screenshots und Fan-Art – Probleme mit dem Urheberrecht bei Computerspielen

„Jeder macht es“ – also muss es erlaubt sein. Ganz so einfach ist es bei Spieleinhalten nicht. In den meisten Fällen liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn man Screenshot ins Internet stellen, ein „Let’s-Play“ Video drehen oder den Account eines MMORPGs bei eBay verkaufen möchte usw. Die Spielehersteller sind jedoch tolerant, weil das kostenlose und oftmals willkommene Werbung darstellt. Das gilt aber natürlich nicht immer.

Man muss sich nicht großartig anstrengen, wenn man Informationen zu einem Spiel sucht. Die Suchmaschinen spucken oftmals nicht nur tausende Screenshots sondern auch viele Teaser und komplette „Walkthrough“-Videos eines Spiels aus. Diese lassen sich entsprechend nicht nur auf den Hersteller-Seiten, sondern auch in Foren oder privaten Homepages finden.

Screenshots

Wie auch für Screenshots für Benutzeroberflächen gilt für Screenshots aus Spielen, dass man eine Urheberrechtsverletzung begeht, sobald ein Spielelement auf dem Bild die Schöpfungshöhe erreicht hat. Bei Spielen gilt nun die Besonderheit, dass diese Screenshots in aller Regel jedoch vom Spielehersteller gewollt sind. In den meisten Spielen gibt es heutzutage spezielle Funktionen für Screenshots wie beispielsweise Hotkeys.

Die Frage ist nur, was man mit den Screenshots alles anstellen darf. Auf der eigenen Festplatte speichern dürfte aufgrund der vom Spiel bereitgestellten Funktionen kein Problem sein. Aber gilt das auch für eine Verbreitung im Internet? Hierfür lohnt ein Blick in die Nutzungsbedingungen / EULA (End User License Agreement) – die wahrscheinlich sonst kaum jemand beachtet. Darin wird von den Spieleherstellern in alle Regel festgehalten, dass der Käufer außer einer „Spiel“-Lizenz keinerlei Rechte bekommt. Nehmen wir Beispiele aus den EULA von EA und Blizzard Entertainment:

Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, verbleiben sämtliche Rechte, Rechtsansprüche und Anrechte an und aus dieser Software (insbesondere an und aus allen Charakteren, Handlungssträngen, Bildern, Fotografien, Animationen, Videos, Musikstücken und Texten) sowie alle verwandten Urheberrechte, Markenrechte und andere geistige Eigentumsrechte bei EA.

Alle Rechtsansprüche, Besitz-, Eigentums- und geistigen Eigentumsrechte an oder im Zusammenhang mit World of Warcraft (einschließlich und ohne Einschränkung Benutzer-Accounts, Titeln, Computer-Codes, Themen, Objekten, Charakteren, Namen von Charakteren, Handlungen/Geschichten, Dialogen, Schlagworten, Orten, Konzepten, Grafik, Animationen, Sounds, musikalischer Kompositionen, audiovisueller Effekte, Art der Benutzung, moralischer Rechte, mitgelieferter Dokumentationen, „Applets“, die in World of Warcraft integriert sind, Niederschriften aus Chat-Räumen, Charakter-Profil-Informationen, Aufzeichnungen von auf World of Warcraft gespielten Spielen, des World of Warcraft-Clients und der Server Software) liegen bei Blizzard Entertainment oder seinen Lizenzgebern. World of Warcraft steht unter dem Schutz der Copyright-Gesetze der USA, internationaler Urheberrechtsverträge und -Abkommen sowie anderer Gesetze. Alle Rechte vorbehalten. World of Warcraft kann bestimmte lizenzierte Materialien enthalten, und Blizzard Entertainments Lizenzgeber können ihre Schutzrechte im Fall eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung geltend machen.

Wenn man so will sind das Standartklauseln, die man so oder so ähnlich für jedes Spiel finden sollte. Es soll noch einmal festgehalten werden, was dem Gesetz nach in aller Regel eh gilt. Nämlich dass insbesondere die Urheberrechte bei den Spieleherstellern bzw. deren Lizenzgebern bleiben und jede Vervielfältigung – also auch Verbreitung von Screenshots – eine Verletzung darstellt.

An der Floskel „Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt“ kann man erkenne, dass es Ausnahmen geben kann. Diese sind selten vorhanden, lassen sich jedoch finden (bspw.  http://eu.blizzard.com/de-de/company/about/legal-faq.html)

Im Zweifel hilft nur die Anfrage beim Hersteller.

Fan Art

Immer wieder findet man sogenannte „Fan Art“-Kunst. Diese Zeichnungen sind eine Gratwanderung, da sie einerseits ein neues Werk darstellen, sich aber ohne Frage an vorgestalteten Figuren oder Objekten eines Spieles orientieren.

Als entsprechende Normen sind die §§ 23, 24 UrhG relevant. Der Urheber besitzt nicht nur Schutz für das unveränderte Werk, sondern kann auch über eine Veröffentlichung und Verwertung seines Werkes in abgewandelter Form bestimmen. Das Recht endet dort, wo sich eine Umgestaltung von dem ursprünglichen Werk derart weit entfernt, dass man von freier Benutzung sprechen kann.

Somit ist man bei Fan Art auf eine Einzelfallentscheidung angewiesen. Man kann aber davon ausgehen, dass viele Fan Arts streng genommen gegen das Urheberrecht verstoßen werden.

Spiele-Videos

Videos für sich privat zu erstellen, dürfte kein Problem sein. Hierfür hat man zur Not den § 53 UrhG. Bei Onlinespielen könnte man an einen Ausschluss des § 53 UrhG denken, doch hatte der Gesetzgeber für das Merkmal der „öffentlich zugänglich gemachten Vorlage“ eher den Download von Filmen oder Musikstücken aus Tauschbörsen im Internet im Sinn.

Mittlerweile haben sich jedoch regelrecht Firmen entwickelt, die sich auf sogenannte „Let’s Play“ Videos spezialisiert haben. Also Spiele anspielen, dokumentieren und kommentieren, und die Videos dazu im Internet der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Finanziert wird das Prozedere durch Werbung.

Bei solchen Videos kommt man um eine Lizenznehmung beim Hersteller nicht herum. Bei Spiegel.de konnte man dazu nachlesen, dass die Hersteller prinzipiell positiv reagieren, sich jedoch (wie auch in den Nutzungsbedingungen zu finden) rechtliche Schritte durchaus vorbehalten. Wenn man sich in diesen Kreisen bewegt kann man sich jedoch mit einigen Spieleherstellern einigen oder gar kooperieren, wie ebenfalls nachzulesen ist.

Warum man bei Screenshots, Videos, Fan Art und ähnlichem in der Regel nichts zu befürchten hat

Dass die Spielehersteller gegen die genannten Urheberrechtsverletzungen vorgehen können heißt nicht, dass sie es auch tatsächlich tun. Ganz im Gegenteil wird dies nicht nur toleriert sondern teilweise auch unterstützt. Schließlich sind Videos und Screenshots über das Spiel sowie Fan Art mehr oder weniger kostenlose und oftmals gewollte Werbung. Zumindest solange wie das Spiel auch positiv dargestellt wird. Man könnte sogar soweit gehen und ein Vorgehen gegen diese Urheberrechtsverletzungen als schädlicher bezeichnen, als sie zu tolerieren.

Weiter kann man über ein sog (Bild-)Zitat nachdenken. Wenn man sich also (weitreichend) mit dem Inhalt des Bildes befasst, kann die Ausnahme des § 51 UrhG greifen. Es dürfte also nicht ausreichen, das Bild einfach als „Beispiel einer Spielsequenz“ zu zeigen, ohne darauf einzugehen. Das Bild oder das Video muss einem gewissen Zitatzweck dienen.

Vorsicht geboten ist jedoch insbesondere bei sog. „Beta-Testphasen“ eines Spiels. Fast alle Hersteller von Onlinespiele bieten an, ihre Spiele vor der Veröffentlichung zu testen. Damit sollen „Stresstests“ für die Server generiert werden, sowie Fehler im Spiel analysiert und ausgemerzt werden. In dieser Zeit wird den Testspielern jedoch in aller Regel noch einmal deutlich gemacht, dass weder Screenshots noch Videos veröffentlicht und verbreitet werden dürfen, solange keine ausdrückliche Genehmigung gegeben wird. Gegen Verstöße wird bekanntermaßen tatsächlich vorgegangen und sog. „Leak-Sites“ schnell geschlossen, wenn ein anwaltliches Schreiben kommt. Ob hierbei auch Geldforderungen geltend gemacht werden, dringt kaum nach außen, wäre jedoch zumindest möglich.

Was weiterführend zu beachten ist:

Verkauf von Spieleinhalten

Es ist nicht verboten, CDs/DvDs weiter zu verkaufen. Auch nach dem Urheberrecht verboten ist jedoch in der Regel der Verkauf einzelner Spieleinhalte, sofern die notwenige Schöpfungshöhe erreicht wird. Die Nutzungslizenz schließt in der Regel eine Weitergabe von Accounts und Spieleinhalten aus.

Bei eBay findet man oftmals den Versuch, einen wertlosen Zettel, einen Stift o.ä. zu Verkaufen und den eigentlichen Verkauf des Accounts als „Geschenk“ darzustellen. Was einen netten Versuch darstellt, ist rechtlich gesehen natürlich irrelevant. Auch die bloße Weitergabe des Accounts oder Spieleinhalte ist in aller Regel nicht erlaubt.

Streiten könnte man darüber, ob der Verkauf von „Ingame-Währungen“ (zumindest nach dem Urheberrecht) nicht doch erlaubt sein kann. Denn schon die schöpferische Leistung daran kann fraglich sein. Das ist jedoch eher theoretischer Natur, da in der Praxis der Account gesperrt werden dürfte, wenn man dabei „erwischt“ wird.

Dass bei einem Account-Verkauf der Account gesperrt wird, ist ebenso eher theoretischer Natur, da die Betreiber verständlicherweise ein Interesse daran haben, dass ein Account weitergeführt wird. Denn nur so kommen die monatlichen Einnahmen zustande. In Einzelfällen kann es natürlich trotzdem zu Accountsperrungen kommen.

Freeshards

Mit „Freeshards“ (oftmals auch einfach Privat-Server genannt) sind Server gemeint, die von Privatpersonen gehostet werden und ein Faksimile eines Original-Spiels darstellen. Auf diesen Servern werden Online-Spiele, die eigentlich einen monatlichen Betrag kosten, kostenlos zur Verfügung gestellt.

Dass solche Server unerlaubt sind, dürfte eindeutig sein. Entsprechende Regelungen finden sich auch in jeder Nutzungsbedingung von Spielen, bei denen dies relevant wird. Für ein wegweisendes Urteil hat Blizzard Entertainment in den USA gesorgt, wo ein Betreiber eines Freeshard-Servers zu $ 88 Millionen verklagt wurde.

Wenn man in Deutschland einen solchen Freeshard betreibt, heißt dies nicht, dass man nicht in den USA verklagt werden kann. Auf die leichte Schulter nehmen sollte man eine solche Sache also nicht.

Als Spieler auf einem solchen Freeshard hat man jedoch weniger zu befürchten, weil keine relevante Verletzung gegeben sein dürfte.

 „Hacks“ und „Cracks“

Mit Hilfe von „Hacks“ und/oder „Cracks“ werden sich bei Online-Spielen Vorteile verschafft oder Offlinespiele so verändert, dass man den Kopierschutz umgeht. Verstöße dieser Art sind zumeist in den Nutzungsbedingungen als widerrechtlich vermerkt. Beide Varianten stellen zudem eine Verletzung von § 14 UrhG dar:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Wenn man also ein Spiel vorliegen hat und den Crack anwendet, ist die Urheberrechtsverletzung begangen. Dass dies kaum nachweisbar ist, sei einmal dahingestellt.

Wo es jedoch leichter nachweisbar wäre sind solche Verstöße oder Vorteilsverschaffungen bei Spielen mit Online-Zugang. Sobald die IP-Adresse gespeichert ist können die Betreiber mit Hilfe von § 101 UrhG unter Umständen den Verletzer ausfindig und ihre Rechte geltend machen.

(Foto: nortys / photocase.com)

5 Gedanken zu „Videos, Screenshots und Fan-Art – Probleme mit dem Urheberrecht bei Computerspielen“

  1. Eine Frage hätte ich noch:

    Auf welcher (Rechts-) grundlage können z.B: Spielezeitschriften Bilder von Spielen abdrucken?

    Ein Bild-Zitat kann es ja nicht sein, denn so ein Screenshot ist ja meist nur ein „Beispiel einer Spielsequenz“.

    Haben sich die Zeitschriften normalerweise solche Bildrechte besorgt / den Abdruck genehmigen lassen?

    Machen die das einfach so?

    Oder gibt es da eine andere Rechtsgrundlage, nach der die das ohne Zustimmung des Spieleherstellers machen können?

    Und, wenn letzteres gilt: warum kann sich z.B. die deutsche wikipedia nicht auf die gleichen Rechte wie eine Spielezeitschrift berufen?

    In der gibt er nämlich keine Screenshots – während in der englischen wikipedia welche vorhanden sind (unter Ausnutzung der „fair-use“ Regel der USA – die auch Deutschland und der EU gut stehen würde…)

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