Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30. Mai 2017 klargestellt, dass ein Model-Release Vertrag innerhalb eines tfp-Shootings (Time-for-Print-Shooting) dahingehend auszulegen ist, dass er Vorteile für beide Parteien sichert. Ein solcher Vertrag gestattet es dem Fotografen mit den Aufnahmen zu werben und dem Model, diese Aufnahmen ebenfalls zu veröffentlichen und zur Eigenwerbung zu nutzen. Diese im Rahmen des Model-Release-Vertrags geschlossene Einwilligung gelte auch für die Veröffentlichung im Internet. Allerdings gestattet eben diese Einwilligung nicht die (persönlichkeitsverletzende) Bearbeitung der Fotos.
Veröffentlichung von Fotos im Internet auf Grundlage eines Model-Release-Vertrags
Die Klägerin ist Fotomodel und schließt des Öfteren „tfp“-Abreden. Dabei räumt sie dem Fotografen in der Regel Nutzungsrechte an den gefertigten Fotos ein und zahlt dafür im Gegenzug kein Entgelt. Vielmehr erhält sie Abzüge der Fotografien sowie die Nutzungsrechte zur Eigenwerbung.
Im vorliegenden Fall führte der Fotograf mit dem Model ein Fotoshooting durch. Dabei fertigte er auch Fotos, die die Klägerin unbekleidet zeigten. Zu diesem Zweck wurde zwischen den Parteien ein Model-Release-Vertrag geschlossen, in dem es unter anderem heißt:
Hiermit erteilt das Model die ausdrückliche, unwiderrufliche Genehmigung, die vom Fotografen gemachten Aufnahmen ohne jede zeitliche und räumliche Einschränkung in allen bildlichen Darstellungsformen zu veröffentlichen und entsprechend kommerziell zu verwerten. […] Das Model erhält ein Honorar / Aufwandsentschädigung gemäß der Vereinbarung (siehe weiter unten). Es erklärt damit für ihre Tätigkeit und die Einräumung sämtlicher, uneingeschränkter Nutzungsrechte vollumfänglich abgefunden zu sein und keiner weiteren Forderungen gegen den Fotografen oder Dritte geltend zu machen. […]
Das Model erlaubt die Veröffentlichung der Aufnahmen unter Nennung folgenden Namens: […].
[…]Das Model hat das Recht die angefertigten Aufnahmen […] zu nicht gewerblicher Nutzung in und auf allen Medien zu veröffentlichen. […]
Nach dem Fotoshooting veröffentlichte der Fotograf acht Fotografien auf der Webseite www.fotocommunity.de sowie ein weiteres Foto auf Facebook. Dort erschien das Foto in der Gruppe „Akt. Boudoir. Lingerie. Fine Art Photography“, wobei hier in das Aktfoto der Klägerin auf deren Brust zwei „Stinkefinger“ zur Zensierung hineinmontiert waren.
Model verlangt die Löschung der Fotos aus dem Internet – vergebens
Knapp ein Jahr später verlangte das Fotomodel die Löschung der Fotos aus dem Internet. Bei dem Fotoshooting habe der Fotograf mehrfach betont, dass die Aktfotografien nur für das Model seien und nur nach vorheriger Rücksprache veröffentlicht werden.
Der Fotograf hingegen löschte die Fotos nicht und verwies auf den geschlossenen Model-Release-Vertrag. Die Mittelfinger in dem Foto auf Facebook seien in keiner Weise herablassend gemeint, sondern lediglich vorgenommen worden, weil Facebook es untersagt, nackte Frauenbrüste zu zeigen. Diese Art der Zensierung sei unter Fotografen bei Facebook durchaus üblich und zeige mit der Nutzung der „Stinkefinger“ lediglich die Abneigung gegenüber den strengen Richtlinien von Facebook.
Bearbeitung in verletzender Weise nicht von Einwilligung umfasst
Das LG Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass der Fotograf das Foto auf Facebook löschen muss. Der Zusatz des „Stinkefingers“ greife in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Klägerin ein. Ohne entsprechende Zustimmung hätte dieses Foto also nicht veröffentlich werden dürfen. Eine solche Zustimmung gehe eben nicht aus dem geschlossenen Model-Release-Vertrag hervor. Neben der Löschung wurde der Fotograf zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 500 EUR verurteilt.
Internetwerbung nach tfp-Abrede und Model-Release-Vertrag zulässig
Die Fotos auf der Webseite der Fotocommunity muss der Fotograf hingegen nicht löschen. Diese Art der Veröffentlichung sei von der im Model-Release-Vertrag getätigten Einwilligung umfasst. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin eine Genehmigung in die „kommerzielle“ Nutzung durch den Beklagten erteilt hat, da auch in der Vertragsurkunde von einer Veröffentlichung gesprochen wird.
Zu berücksichtigen seien stets die Umstände des Einzelfalles sowie die Grundsätze der Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG, wonach das Hochladen der Bilder auf die Plattform der Fotocommunity von der durch die Klägerin erteilten Einwilligung gedeckt sei. Denn schließlich umfasse der streitgegenständliche Vertrag auch die Veröffentlichung im Internet.
Model-Release-Verträge sollten zwingend umfassend ausgestaltet sein
Das Urteil des LG Frankfurt am Main zeigt unmissverständlich, dass Model-Release-Verträge umfassend ausgestaltet sein sollten. Sowohl der Fotograf als auch das Model sollten ihre Rechte möglichst konkret bezeichnen um anschließende Streitigkeiten und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Bezüglich bereits bestehender Model-Release-Verträge im tfp-Bereich ist aufgrund des Vertragszwecks zu bemerken, dass diese vielfach auch die Einwilligung in die Internetwerbung des Fotografen umfassen kann. Es ist allerdings auch festzustellen, dass eine pauschale Einräumung aller Nutzungsrechte zur umfangreichen gewerblichen Nutzung nicht ausreichen muss. Hierzu sollten die Verwertungsrechte ganz konkret bezeichnet werden. Für alle nicht vertraglich ausdrücklich geregelten Nutzungshandlungen sollte der Fotograf – oder auch das Model – die Einwilligung der anderen Vertragspartei einholen.
(Bild: © Gajus – Fotolia.com)
Hallo,
auch ich habe eine Frage zu dem Thema.
Ein mir bekanntes Model hatte ein Shooting mit einem Fotograf, wo ausgemacht wurde, dass weder das Model, noch der Fotograf, eine Entlohnung enthalten, aber dafür beide das Material für ihr jeweiliges Portfolio nutzen dürfen, solange sich das Model wohl damit fühlt. Es wurde explizit ausgemacht, dass der Fotograf Rücksicht nehmen wird und nur verwenden wird, wogegen das Model nichts hat.
Die Eckdaten (Shooting unbezahlt, dafür Portfolio für beide etc.) wurden über E-Mail ausgemacht. Das Model hat nichts unterschrieben, auch keine Rechte abgetreten. Es gibt keinerlei Vertrag, auch kein Model Release. In Person wurde nochmal versichert, dass nur das verwendet werden darf, womit sich das Model wohl fühlt.
Nun hat der Fotograf ohne dem Model Bescheid zu geben Material des Models gepostet, mit dem sich das Model nicht wohlfühlt und zusätzlich das Material mit dem vollen Namen des Models verlinkt. Auf die Bitte des Models, das Material zu löschen, weigerte er sich. Auch den Namen weigerte er sich zu löschen.
Als das Model die Fotoplattform kontaktierte, um es über diese löschen zu lassen, schrieb der Fotograf dem Model und drohte ihr, es noch auf weiteren Plattformen zu posten, sollte sie die Löschung durchziehen. Daher zog das Model aus Angst vor seiner Drohung die Löschung zurück.
Mittlerweile hat es der Fotograf trotzdem auf einer weiteren Plattform gepostet (obwohl das Model, wie gefordert, die Löschung zurückzog), wieder inklusive ihrem vollen Namen, betitelnd „Das Model XY präsentiert sich hiermit als Portfolio“, wohl wissend dass das Material peinlich für die Aussenwirkung des Models ist und trotz der Ansage des Models, dass sie sich auf keinen Fall mit diesem Material präsentieren will und er zumindest unbedingt den Namen löschen muss.
Das Model ist hauptberuflich Model und es schädigt ihrer Karriere, wenn man diese Bilder im Internet findet.
Der Fotograf besteht nach wie vor darauf, jegliche Rechte an dem Material zu haben, plus jedes Recht zu haben, den vollen Namen des Models zu verlinken, wo auch immer er will.
Ursprünglich wollte das Model eine Fotocollage anfertigen für ihre Website und auch ihm diese Collage für sein Portfolio zur Verfügung stellen. Da die Fotos aber leider schlecht sind, konnte sie dies nicht machen-das Material ist nicht verwendbar, es stellt sie in ihren Augen bloß. Daher ist der Fotograf sich nun sicher, jedes Recht an jedem Material des Shootings inkl. voller Namensnennung zu haben (weil das Model keine Collage geliefert hat).
Während er nun gegen den Willen des Models mit ihrem vollem Namen postet, schickt er ihr auch noch beleidigende E-Mails, in denen er sie als talentfrei beschimpft und droht, die „Fotos an die Yellow Press zu verkaufen, falls sie je bekannt wird.“
Auf das Angebot des Models, gemeinsam Bilder auszusuchen, die OK sind zum Posten, aber auf jeden Fall den Namen des Models zu löschen, geht er nicht ein.
Kann das Model irgendetwas gegen den Fotograf unternehmen, oder hat er tatsächlich alle Rechte, inklusive Namensnennung und Nennung dass „sich das Model hiermit präsentiert“ gegen den Willen des Models?
Danke!
Hallo Jessica Michelle,
gerne würden wir auf Ihren Fall eingehen. Da wir hier in den Kommentaren jedoch keine Rechtsberatung geben melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei für ein unverbindliches Erstgespräch: info@tww.law // 0228 387 560 200.
Herzliche Grüße
Florian Wagenknecht
Ich möchte an diesem Punkt auch sehr gerne eine Frage stellen.
Ich habe vor 2 Jahren, selbst einmal einen solchen Vertrag unterzeichnet und damit eingewilligt, das die Bilder einer kosmetischen Behandlung veröffentlicht werden dürfen.
Nun ist es so, das die Dame mir keine Kopie dieses Vertrages ausgehändigt hat und auch auf bitten bisher keinen ausgehändigt hat.
Dieses scheint für mkch aber jetzt von besonderer Bedeutung zu sein :/
Hinzu kommt noch, das sie mir nachträglich eine Rechnung ausgestellt hat, da ich mich weigerte sie positiv im Internet zu bewerben.
Ich habe aber schon ein Entgelt gezahlt zu Beginn und die Fotos von mir kursieren seit 2 Jahren in diesem Zusammenhang im Internet herum .
Können sie mir etwas empfehlen ?
Wie kann ich mich verhalten ?
Beste Grüße,
Samantha
Hallo Samantha,
das ist ein Einzelfall, dessen Beantwortung den Rahmen hier sprengt. Wenn Sie eine rechtliche Einschätzung wünschen wenden Sie sich gerne zunächst unverbindlich an unsere Kanzlei über info@tww.law oder 0228 387560200.
Herzliche Grüße
Florian Wagenknecht