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Veröffentlichung: 27. Februar 2018
Autor: Rechtsanwalt Florian Wagenknecht
- Kategorie:
- Medien- und Presserecht
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Medien- und Presserecht
Model-Release-Vertrag: Persönlichkeitsverletzende Bearbeitung unzulässig

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30. Mai 2017 klargestellt, dass ein Model-Release Vertrag innerhalb eines tfp-Shootings (Time-for-Print-Shooting) dahingehend auszulegen ist, dass er Vorteile für beide Parteien sichert. Ein solcher Vertrag gestattet es dem Fotografen mit den Aufnahmen zu werben und dem Model, diese Aufnahmen ebenfalls zu veröffentlichen und zur Eigenwerbung zu nutzen. Diese im Rahmen des Model-Release-Vertrags geschlossene Einwilligung gelte auch für die Veröffentlichung im Internet. Allerdings gestattet eben diese Einwilligung nicht die (persönlichkeitsverletzende) Bearbeitung der Fotos.
Veröffentlichung von Fotos im Internet auf Grundlage eines Model-Release-Vertrags
Die Klägerin ist Fotomodel und schließt des Öfteren „tfp“-Abreden. Dabei räumt sie dem Fotografen in der Regel Nutzungsrechte an den gefertigten Fotos ein und zahlt dafür im Gegenzug kein Entgelt. Vielmehr erhält sie Abzüge der Fotografien sowie die Nutzungsrechte zur Eigenwerbung.
Im vorliegenden Fall führte der Fotograf mit dem Model ein Fotoshooting durch. Dabei fertigte er auch Fotos, die die Klägerin unbekleidet zeigten. Zu diesem Zweck wurde zwischen den Parteien ein Model-Release-Vertrag geschlossen, in dem es unter anderem heißt:
Hiermit erteilt das Model die ausdrückliche, unwiderrufliche Genehmigung, die vom Fotografen gemachten Aufnahmen ohne jede zeitliche und räumliche Einschränkung in allen bildlichen Darstellungsformen zu veröffentlichen und entsprechend kommerziell zu verwerten. […] Das Model erhält ein Honorar / Aufwandsentschädigung gemäß der Vereinbarung (siehe weiter unten). Es erklärt damit für ihre Tätigkeit und die Einräumung sämtlicher, uneingeschränkter Nutzungsrechte vollumfänglich abgefunden zu sein und keiner weiteren Forderungen gegen den Fotografen oder Dritte geltend zu machen. […]
Das Model erlaubt die Veröffentlichung der Aufnahmen unter Nennung folgenden Namens: […].
[…]Das Model hat das Recht die angefertigten Aufnahmen […] zu nicht gewerblicher Nutzung in und auf allen Medien zu veröffentlichen. […]
Nach dem Fotoshooting veröffentlichte der Fotograf acht Fotografien auf der Webseite www.fotocommunity.de sowie ein weiteres Foto auf Facebook. Dort erschien das Foto in der Gruppe „Akt. Boudoir. Lingerie. Fine Art Photography“, wobei hier in das Aktfoto der Klägerin auf deren Brust zwei „Stinkefinger“ zur Zensierung hineinmontiert waren.
Model verlangt die Löschung der Fotos aus dem Internet – vergebens
Knapp ein Jahr später verlangte das Fotomodel die Löschung der Fotos aus dem Internet. Bei dem Fotoshooting habe der Fotograf mehrfach betont, dass die Aktfotografien nur für das Model seien und nur nach vorheriger Rücksprache veröffentlicht werden.
Der Fotograf hingegen löschte die Fotos nicht und verwies auf den geschlossenen Model-Release-Vertrag. Die Mittelfinger in dem Foto auf Facebook seien in keiner Weise herablassend gemeint, sondern lediglich vorgenommen worden, weil Facebook es untersagt, nackte Frauenbrüste zu zeigen. Diese Art der Zensierung sei unter Fotografen bei Facebook durchaus üblich und zeige mit der Nutzung der „Stinkefinger“ lediglich die Abneigung gegenüber den strengen Richtlinien von Facebook.
Bearbeitung in verletzender Weise nicht von Einwilligung umfasst
Das LG Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass der Fotograf das Foto auf Facebook löschen muss. Der Zusatz des „Stinkefingers“ greife in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Klägerin ein. Ohne entsprechende Zustimmung hätte dieses Foto also nicht veröffentlich werden dürfen. Eine solche Zustimmung gehe eben nicht aus dem geschlossenen Model-Release-Vertrag hervor. Neben der Löschung wurde der Fotograf zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 500 EUR verurteilt.
Internetwerbung nach tfp-Abrede und Model-Release-Vertrag zulässig
Die Fotos auf der Webseite der Fotocommunity muss der Fotograf hingegen nicht löschen. Diese Art der Veröffentlichung sei von der im Model-Release-Vertrag getätigten Einwilligung umfasst. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin eine Genehmigung in die „kommerzielle“ Nutzung durch den Beklagten erteilt hat, da auch in der Vertragsurkunde von einer Veröffentlichung gesprochen wird.
Zu berücksichtigen seien stets die Umstände des Einzelfalles sowie die Grundsätze der Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG, wonach das Hochladen der Bilder auf die Plattform der Fotocommunity von der durch die Klägerin erteilten Einwilligung gedeckt sei. Denn schließlich umfasse der streitgegenständliche Vertrag auch die Veröffentlichung im Internet.
Model-Release-Verträge sollten zwingend umfassend ausgestaltet sein
Das Urteil des LG Frankfurt am Main zeigt unmissverständlich, dass Model-Release-Verträge umfassend ausgestaltet sein sollten. Sowohl der Fotograf als auch das Model sollten ihre Rechte möglichst konkret bezeichnen um anschließende Streitigkeiten und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Bezüglich bereits bestehender Model-Release-Verträge im tfp-Bereich ist aufgrund des Vertragszwecks zu bemerken, dass diese vielfach auch die Einwilligung in die Internetwerbung des Fotografen umfassen kann. Es ist allerdings auch festzustellen, dass eine pauschale Einräumung aller Nutzungsrechte zur umfangreichen gewerblichen Nutzung nicht ausreichen muss. Hierzu sollten die Verwertungsrechte ganz konkret bezeichnet werden. Für alle nicht vertraglich ausdrücklich geregelten Nutzungshandlungen sollte der Fotograf – oder auch das Model – die Einwilligung der anderen Vertragspartei einholen.
(Bild: © Gajus – Fotolia.com)
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