Gemeinfreie Werke

Gründe, warum ein Werk keinen Urheberrechtsschutz (mehr) genießt gibt es genau zwei. Entweder wurde dem Werk von Beginn an der Urheberrechtsschutz versagt, oder die gewährte Schutzfrist ist abgelaufen.

Gemeinfreie Werke: Werke ohne Urheberrechtsschutz

Die Fälle in denen einem grundsätzlich nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) schutzfähigen Werk der Schutz versagt wird, finden sich in § 5 UrhG. So kommt Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlässen und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßten Leitsätzen zu Entscheidungen kein urheberrechtlicher Schutz zu (§ 5 Abs. 1 UrhG).

Infolge dessen, greifen z. B. weder das Gebot der Nennung des Urhebers nach § 13 UrhG, noch das Entstellungsverbot gem. § 14 UrhG. Das Werk kann also nach Belieben frei verwendet werden. Gern übersehen wird, dass es sich bei Leitsätzen zu Urteilen um amtlich verfasste handeln muss. Nur dann sind sie, wie das Urteil selbst, urheberrechtlich nicht geschützt. Hat das Gericht keine Leitsätze verfasst und wurden diese später von Dritten erstellt, genießen sie Urheberrechtsschutz und sind nicht frei verwendbar.

Andere amtliche Werke

Gem. § 5 Abs. 2 UrhG unterliegen auch „andere amtliche Werke“ (z. B. amtliche Gesetzesmaterialien oder Merkblätter/Darstellungen zu Rechten und Pflichten) nicht dem Urheberrechtsschutz, jedoch sind bei der Verwendung solcher Werke Änderungen untersagt und die Quellenangabe geboten (entsprechende Anwendung der §§ 62 Abs. 1 bis 3 und  63 Abs. 1 und 2 UrhG). Ob tatsächlich ein „anderes amtliches Werk“ vorliegt, hängt davon ab, ob das Werk einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist, im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurde und es nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, daß der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben wird  (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.1987, Az.: I ZR 232/85 – Topographische Landeskarten). Langer Satz, kurzer Sinn: Ist das Werk mit Willen der Behörde entstanden und hat sie ein Interesse an der Weiterverbreitung, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich um ein „anderes amtliches Werk“ im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG handelt.

Warum das Ganze? Sinn und Zweck der Ausnahme bestimmter Werke vom urheberrechtlichen Schutz ist die möglichst weite Verbreitung von Gesetzen, Verordnungen und Rechtsprechung. Damit wird dem Interesse der Allgemeinheit entsprochen, während das Interesse des Verfassers an dem Schutz seines Werkes zurücktreten muss. Das Urheberrecht soll der Möglichkeit, sich solche Werke frei verschaffen zu können, nicht entgegenstehen.

Gemeinfreie Werke: Werke mit abgelaufenem Urheberrechtsschutz

Hat ein Werk nach den allgemeinen Regeln Urheberrechtsschutz erlangt, so erlischt dieser 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG. Mit dem Ablauf dieser Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei und kann ohne Zustimmung der Rechtsnachfolger (Erben), von jedermann frei verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn es bisher noch nicht veröffentlicht wurde. Derjenige, der ein gemeinfreies Werk erstmals veröffentlicht, erlangt gem. § 71 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Verwertungsrecht daran. Er erhält damit inhaltlich die gleiche vermögensrechtliche Stellung wie der Urheber. Diese Schutzfrist beginnt mit erstmaliger Veröffentlichung und endet mit Ablauf von 25 Jahren, § 71 Abs. 3 UrhG.

Eine Besonderheit bzgl. der Schutzfristen gilt für Fotografien. Erst seit 1985 gilt auch für sie eine 70-jährige Schutzfrist ab Tod des Urhebers. Vorher war sie auf 25 Jahre begrenzt. Daraus ergibt sich gem. § 135a Abs. 1 UrhG, dass Fotos, die vor dem 1. 7. 1985 erschienen sind, nur dann in den Genuss der 70 Jahre Schutzfrist kommen, wenn ihre damalige 25-jährige Schutzfrist zum 1. 7. 1985 noch nicht abgelaufen war. Beispiel: Ein Foto wurde 1975 geschossen und veröffentlicht. Damals galt eine Schutzfrist von 25 Jahren, also theoretisch bis ins Jahr 2000. Da die Frist zum Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle von 1985 noch nicht abgelaufen war, berechnet sich diese ab dem 1. 7. 1985 neu und beträgt dann 70 Jahre ab Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Fotograf hat also effektiv eine Schutzfrist von 80 Jahren.

(Bild: Leonardo Da Vincis „vitruvianischer Mensch“ ist ein Beispiel für ein gemeinfreies Bild aufgrund Zeitablaufs)

47 Gedanken zu „Gemeinfreie Werke“

  1. Hallo.

    Ich bin Filmemacher und möchte Illustrationen eines Kinderbuches für einen Animationsfilm verwenden. Im Prinzip sollen die Illustrationen animiert werden. Der Illustrator bzw. Urheber ist allerdings schon über 70 Jahre tot. Sind die Illustrationen gemeinfrei?

    Grüße

    Peter

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  2. Hallo Peter,

    wenn der Urheber eines Werkes vor über 70 Jahre verstorben ist, dann kann man davon ausgehen dass seine Werke gemeinfrei sind. Es verbleibt natürlich die Möglichkeit, dass Rechte Dritter an den Werken bestehen, wobei das regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  3. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich stolpere immer wieder über angaben wie diese:

    Zitat: „Lizenz: Gemeinfrei

    Dieses Werk ist nach unserer Meinung frei von Rechten Dritter. Vor einer weiteren Verwertung ist unbedingt zu überprüfen, ob diese Auffassung haltbar ist, da Zenodot jegliche Haftung ablehnt und ausdrücklich nicht von möglichen Ansprüchen Dritter freistellt. Für den Fall einer Bestätigung unserer Auffassung gilt:

    Dieser Inhalt darf als Einzelwerk oder Werkbestandteil ausschließlich zu privaten, nicht kommerziellen oder gewerblichen Zwecken kopiert, verbreitet, öffentlich wiedergegeben und Dritten zugänglich gemacht werden. Wir bitten darum, auf die Herkunft des Inhaltes wie folgt hinzuweisen:

    Quelle: http://www.zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG

    Copyright-Vermerke, Marken oder andere Rechtsvorbehalte Dritter dürfen nicht entfernt werden.“ Zitat Ende

    Frage:

    1) Für die Datenbank als solche Bestehen Urheber und Leistungsschutzrechte aber wie verhält es sich mit dem Werk als solches? Wie vertragen sich der Anspruch auf eine Quellenangabe und die Beschränkung der Verwendung mit der Angabe „Gemeinfrei“?

    2) Ist das ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung?

    Mit freundlichen Grüßen

    Arwed Winter

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  4. Sehr geehrter Herr Winter,

    grundsätzlich ändern Angaben wie die dargestellten nichts an der Frage, ob ein Werk gemeinfrei ist oder nicht. Dies richtet sich zunächst ausschließlich nach den im Artikel dargestellten Aspekten. Die Frage nach der Urhebernennung (§ 13 UrhG) ist unabhängig von der Frage nach der Quellenangabe (§ 69 UrhG) zu stellen. Eine unzulässige Schutzrechtsberühmung sehe ich darin zunächst nicht, wobei das im Einzelfall genau zu prüfen wäre.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Sollten Sie eine Beratung in der Sache wünschen, wenden Sie sichgerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  5. Hallo Herr Tölle,

    vielen Dank für diesen sehr informativen Text! Können Sie mir bitte noch eine Frage beantworten? Denn hierzu habe ich im Internet unterschiedliche Angaben gefunden: Muss ich bei Verwendung einer Abbildung aus einem alten Buch mit abgelaufenem Urheberrechtsschutz den Autor/ den Illustrator des Buches und den Buchtitel nennen? Und muss ich eine Markierung hinzufügen, dass der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist sowie {{PD-old}}?

    Freundliche Grüße
    Anika

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  6. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wann handelt es sich um eine bloße Reproduktionsfotografie, die von gemeinfreien Werken gemacht worden ist und somit selbst keinen urheberrechtlichen Schutz genießt? (All die Fotografien der Werke der bekannten Künstler Friedrich, Monet, Klimt, Manet, Modigliani, etc. beispielsweise auf Wikipedia, stellen diese eine bloße Reproduktionsfotografie dar?)
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Wald

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  7. Vielen Dank für Ihre Antwort.
    In diesem Fall, wenn ich ihn richtig verstehe, wurden Fotos des Hausfotografen des Museums ohne dessen Zustimmung auf Wikimedia hochgeladen (ich lasse jetzt die zweite Problematik eines Rechts am Bild der eigenen Sache mal bewusst beiseite, um den Sachverhalt zu vereinfachen).
    Sollte also ein Fotograf Reproduktionsfotos auf Wikimedia veröffentlichen, der beispielsweise die Fotos selbst erstellt hat und damit das Urheberrecht daran innehat, dürfte an der Weiterverwendung der unter die gemeinfrei-Lizenz gestellten Fotos kein urheberrechtlicher Haken bestehen, oder?
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Wald

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  8. Hallo Herr Tölle,

    können wir Bildkopien von Vincent van Gogh für ein kleines Buch verwenden, ohne eine Genehmigung – sind diese gemeinfrei?

    Es grüßt Sie
    Michael Johanni

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