Der urheberrechtliche Schutz für Reproduktionsfotografien ist ein umstrittenes Themenfeld. In diesem Streit hat sich nun auch das LG Stuttgart positioniert und den urheberrechtlichen Schutz bzw. den Leistungsschutz für Reproduktionsfotografien gemäß § 72 UrhG mit deutlichen Worten bejaht.
Reiss-Engelhorn-Museum gegen Wikimedia Foundation
Geklagt hatte das Reiss-Engelhorn-Museum aus Mannheim. In dessen Sammlung befanden sich mehrere gemeinfreie Gemälde, von denen 1992 durch einen Fotografen Aufnahmen erstellt wurden. Diese Reproduktionsfotografien wurden von der beklagten Wikimedia Foundation oder Dritten auf Wikipedia Commons hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht.
Schutz von Reproduktionsfotografien nach § 72 UrhG
Das LG Stuttgart hat sich mit Urteil vom 27.09.2016 (Az.: 17 O 690/15) ebenso wie zuvor bereits das LG Berlin (Urteil vom 31.05.2016, Az.: 15O 428/15) sehr eindeutig für einen Schutz der Reproduktionsfotografien als Lichtbilder nach § 72 UrhG ausgesprochen. Die Schutzvoraussetzungen des § 72 UrhG sind schon bei einem Mindestmaß an persönlicher, geistiger Leistung erreicht.
Das Abfotografieren eines Kunstwerkes erfüllt nach Meinung des LG Stuttgart dieses Mindestmaß an persönlicher, geistiger Leistung. Eine Reproduktionsfotografie sei eine technisch aufwändige Nachbildung eines Kunstwerkes und vom Schutzbereich des § 72 UrhG umfasst.
Diese Auffassung wird vor allem mit der Auswahl der Aufnahmeposition, der optimalen Belichtung des Objekts sowie der Wahl einer geeigneten Kamera durch den Fotografen begründet.
Keine teleologische Reduktion bei Reproduktionsfotografien gemeinfreier Werke
Das AG Nürnberg (Urteil vom 28.10.15, Az.: 32 C 4607/15) hatte zuvor noch eine teleologische Reduktion des § 72 UrhG für notwendig erachtet. In der Folge hatte es einen urheberrechtlichen Schutz für Reproduktionsfotografien verneint. Dieser Ansicht stellt sich das LG Stuttgart bewusst entgegen.
Durch eine telelogische Reduktion käme es zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen bloßen Schnappschüssen von Kunstwerken und aufwändigeren Reproduktionsfotografien. Es entstünde ein Graubereich, bei dem die urheberrechtliche Einordnung unklar wäre. Dadurch würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen.
Darüber hinaus sei es widersprüchlich, einem Lichtbild, das ohne großen Aufwand angefertigt wird, den urheberrechtlichen Schutz über § 72 UrhG zuzusprechen, aber bei weitaus größerem und professionellerem Aufwand einen Schutz zu versagen.
Gemälde selbst bleiben gemeinfrei
Eine Kollision zwischen dem urheberrechtlichen Schutz der Reproduktionsfotografie und der Gemeinfreiheit der Gemälde sieht das Gericht nicht. Vielmehr entstünde durch die Reproduktionsfotografie ein vollständig neuer Schutz einzig und allein an dem Lichtbild. Das abgelichtete Gemälde bleibt für sich genommen weiterhin gemeinfrei.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber zugleich, dass sich die Gemeinfreiheit des Gemäldes nicht auf die Reproduktionsfotografie auswirkt. Das Kunstwerk und seine Fotografie sind zwei vollständig unterschiedliche Schutzgegenstände und entsprechend strikt von einander zu unterscheiden.
Unberechtigte Nutzung einer Reproduktionsfotografie bleibt Urheberrechtsverletzung
Das Urteil des LG Stuttgart spiegelt die wohl herrschende Ansicht wider. Der Mindermeinung des AG Nürnberg wird dabei zurecht vorgeworfen, wesentliche Aspekte von Sinn und Zweck des Urheberrechtsgesetzes zu vergessen.
Es gilt als wahrscheinlich, dass die Wikimedia Foundation gegen das Urteil in Berufung gehen wird. Der Streit um den urheberrechtlichen Schutz von Reproduktionsfotografien ist damit sicherlich noch nicht am Ende, auch wenn sich langsam eine Tendenz der Gerichte abzeichnet.
(Bild: © arsdigital – Fotolia.com)
Das Landgericht argumentiert nicht mit dem Schnappschuss an sich, sondern mit dem Schnappschuss eines Kunstwerks. In der Urteilsbegründung heißt es: „Denn auch in diesen Fällen käme es zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einem bloßen Schnappschuss eines Kunstwerkes, der auch nach Auffassung des Beklagten sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als auch nach § 72 UrhG geschützt ist, und Reproduktionsfotografien zwei- oder dreidimensionaler Vorlagen.“
Dem liegt ein Gedankenfehler zugrunde. Die Auffassung, die schon das LG Berlin vertritt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein einfaches Knipsbild eines Gemäldes dem Lichtbildschutz unterliegen, ein mit größerem Aufwand hergestelltes Reproduktionsfoto aber gemeinfrei sein solle“, greift nicht. Wenn Reproduktionsfotos von Gemälden ungeschützt sind, dann muss dies natürlich auch für den Ausschnitt des Gemäldes auf dem Kipsbild gelten. Der dürfte dann z. B. aus einer Kopie des Knipsbildes „ausgeschnitten“ und beliebig bearbeitet werden (also z. B. in ein rechteckiges Format zurücktransformiert werden).
Bei https://irights.info/artikel/landgericht-stuttgart-wikipedia-fotograf-muss-museumsfotos-loeschen/28033 habe ich als Kommentar folgenden Kompromiss vorgeschlagen, nach dem wenigstens die Reprodutionen von Reproduktionen gemeinfreier Werke erlaubnisfrei verwendet werden dürfen. Das Internet ist ja voll davon.
Ein neues BGH-Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 324/13, bei dem es um Eigentumsverletzungen ging, enthält folgenden wichtigen Satz: “… Derjenige, der auf dem Markt Fotos und Reproduktionen solcher Kunstwerke erwirbt, muss grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass diese unter Verletzung der Rechte ihrer jetzigen Eigentümer angefertigt worden sind …”
Diesen Satz würde ich wie folgt für alle Reproduktionen verallgemeinern:
“Derjenige, der in Umlauf befindliche Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier Kunstwerke verwendet, muss nicht davon ausgehen, dass diese unter Verletzung von Rechten Dritter angefertigt worden sind.”
Praktisch würde dies bedeuten, dass, selbst wenn man am Lichtbildschutz für die Originale der Ablichtungen von Gemälden festhielte, deren Schutzumfang so gering wäre, dass schon die ersten davon abgeleiteten Kunstdrucke frei kopiert und weiter verbreitet werden dürften, soweit nicht andere Hemmnisse (z. B. das Wettbewerbsrecht) dem entgegenstehen. Der Reprofotograf wäre dann als Lichtbildner immerhin noch aktivlegitimiert bei urheberrechtlichen Streitigkeiten um Rechte, die an den Originalen haften.
MfG
Johannes