Mit einer Entscheidung vom 31. März 2010 (Az.: 161 C 15642/09) hat das Amtsgericht München klargestellt, dass das Löschen des Links zu einem, unzulässiger Weise verwendeten, Stadtplan nicht ausreicht. Vielmehr muss die Datei selbst vom Server gelöscht werden, so dass sie durch Eingabe der exakten URL oder via Suchmaschine endgültig nicht mehr auffindbar ist.
Verbleibt die Datei selbst auf dem Server, allerdings ohne Verlinkung von einer Website aus, wird das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt.
Im konkreten Fall vergab die Klägerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte war, Nutzungsrechte gegen Entgelt an Besucher ihrer Website. Die Beklagte verwendete eine Kartographie der Stadt München, allerdings ohne ein Entgelt dafür zu entrichten. Nachdem die Klägerin ein erstes Mal mahnte, entfernte die Beklagte den Link zu dem Kartenausschnitt auf ihrer Website, beließ die Datei selbst jedoch auf dem Server.
Auf eine weitere Mahnung inkl. Zahlungsaufforderung wegen der Nichtentfernung hin verweigerte der Firmeninhaber jedoch die Zahlung und berief sich darauf, nicht zu wissen, dass auch die Datei selbst habe entfernt werden müssen.
Dieses Unwissen sei jedoch laut AG München unerheblich, da
zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen [sei], da er sich kundig hätte machen müssen.
Davon, dass diese Rechtsprechung auf die unzulässige Verwendung auch anderer Werke, wie z.B. Fotografien, übertragen werden kann, ist auszugehen. Zudem hat auch das OLG Hamburg bereits Anfang 2010 in einem ähnlich gelagerten Fall entsprechend entschieden (Az.: 310 O 62/09). Anderer Auffassung war zumindest das Landgericht Berlin, dass in einer Entscheidung vom 02.10.2007 eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Aufruf einer solchen unverlinkten Datei verlangt hat (15 S 1/07). Diese Rechtsprechung wird jedoch in Zukunft wohl nicht mehr aufrecht erhalten werden können.
Weitere Informationen:
– Pressemitteilung des AG München