Keine Aktivlegitimation wegen fehlender ausschließlicher Nutzungsrechte

Beziehung zwischen Klägerin und Beklagten

Der Fall handelte von zwei Unternehmen aus der Kosmetik-Branche. Es entwickelte sich eine Geschäftsbeziehung zwischen ihnen, in welcher die Beklagte dafür zuständig war, die Produkte der Klägerin innerhalb Deutschlands zu vertreiben. Um dies werbetechnisch zu unterstützen, fand ein professionelles Fotoshooting statt. Dessen Kosten trug zum größten Teil die Beklagte.

Bildrecht für die Beklagte

Aufgrund weiterer Projekte der Beklagten erkundigte sie sich bei der Klägerin per E-Mail, welche Rechte ihr an den Bildern zustehen. Nach kurzem E-Mail-Verkehr räumte ihr die Klägerin an den zwei gewünschten Model-Bildern wie folgt Nutzungsrechte ein: „[…] diese 2 Bilder (zusammengebundene Haare) kannst Du verwenden wie Du willst…[…]“.

Nach Beendigung der Zusammenarbeit ca. einen Monat später stellte die Klägerin klar, dass die Beklagte keinerlei Nutzungsrechte mehr an den Bildern habe. Da sie für die Bildrechte gezahlt hatte, hielt die Beklagte jedoch an den Rechten fest und veröffentlichte die Bilder weiterhin im Internet. Weil die Klägerin sich in ihren Rechten verletzt sah, verklagte sie ihre ehemalige „Kollegin“. Sie behauptete, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern durch den Urheber – den Fotografen – eingeräumt bekommen zu haben.

Sie beantragte vor dem LG Köln die Unterlassung der weiteren Nutzung durch die Beklagte. Zudem forderte sie Schadensersatz in Höhe von über 3.000,00€ (LG Köln, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 14 O 287/13).

Aktivlegitimation als Voraussetzung

Voraussetzung eines solchen Verfahrens ist die sogenannte Aktivlegitimation. Dies bedeutet für diesen Fall, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern hätte sein müssen. Im Zusammenhang mit dieser Frage wurde der Fotograf der Model-Bilder als Zeuge vernommen. Durch seine Aussage konnte schließlich geklärt werden, welche Rechte er der Klägerin aus seiner Urheberstellung heraus tatsächlich eingeräumt hat.

Zeugenaussage des Fotografen

Laut Fotograf habe er der Klägerin stark eingeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. So durfte sie die Bilder nur zu Werbezwecken ihrer eigenen Produkte nutzen. Zwar erlaubte er auch eine Unterlizenzierung an Vertriebspartner dieser Produkte; jedoch war es ihr nicht erlaubt, Dritten (z. B. der Beklagten) weitere Lizenzen einzuräumen.

Aufgrund dieser Einschränkungen kam das Gericht zu dem Schluss, dass nicht von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ausgegangen werden könne, das die Klägerin zur Klage berechtigt (aktiv legitimiert) hätte. Die Klägerin war somit verpflichtet, den Fotografen zu kontaktieren, falls sie die Bilder anderweitig verwenden wolle.

Schriftliche Lizenzeinräumung

Die Klägerin stütze die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte unter anderem auf die schriftliche Bestätigung des Fotografen und Zeugen, in der es wörtlich hieß:

“Der Lizenzgeber räumt der Lizenznehmerin die ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten an den Lichtbildern des Models T (Anlage 1) ein.”

In der zu der Vereinbarung gehörenden Präambel fand sich jedoch folgender weiterer Text:

„Die Lizenznehmerin will diese Bilder unter ihrer Firma und ihrer Marke „E“ und der hierunter vertriebenen Produkte verwenden“.

Es stand danach und nach der bestätigenden Aussage des Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die eingeräumten Nutzungsrechte lediglich auf die Verwendung innerhalb ihres Unternehmens beziehen. Aufgrund dieser Einschränkungen seien bereits keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden.

Wie lassen sich solche Streitigkeiten vermeiden?

Wie dieser Fall zeigt, sollten alle beteiligten Parteien von Anfang an (schriftlich) klären, wem welche Rechte zugesprochen werden, sodass keine Missverständnisse auftreten können.

Vor allem in einer Dreieckskonstellation wie dieser ist es wichtig, bei Beginn der Zusammenarbeit die jeweiligen Nutzungsrechte abzusprechen, um niemanden (versehentlich) zu benachteiligen.

Das Problem im vorliegenden Fall war, dass die Klägerin davon ausging, ausschließliche Nutzungsrechte innezuhaben. Bei ausreichend klarer Kommunikation im Vorhinein hätte das Missverständnis vermieden werden können.

Grundsätzlich ist bei der Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte zunächst ausschließlich der Urheber (Fotograf) aktivlegitimiert. Näheres dazu auch in dem Beitrag „Das ausschließliche Nutzungsrecht im Bereich der Fotografie“.

(Bild: © md3d – Fotolia.com)

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