Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden.
Schutz eines Zeitungsartikel
Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde.
Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG.
§ 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels
Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:
„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)
Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:
„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)
Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:
„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)
Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen.
§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte!
§ 51 UrhG – Zitierfreiheit
Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.
Strenge Vorgaben
Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.
(Foto: © jfv – Fotolia.com)
Sehr geehrter Herr Tölle,
ich möchte sowohl auf meiner Website als auch auf Flyern ein Zitat einer großen britischen Zeitung verwenden, welches inhaltlich hohe Relevanz für mein Produkt hat. Vorausgesetzt das Zitat ist rechtlich als „kleines Zitat“ anzusehen, da es nur 10 Wörter hat und gleichzeitig der Titel des Artikels ist, darf ich das Zitat freiübersetzen und gleichzeitig den Namen der Zeitung als Urheber unter das Zitat schreiben?
Ich hoffe, Sie können mir soweit folgen. Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Larissa Herzog
Sehr geehrte Frau Herzog,
bei der Bewertung, ob eine Nutzung zulässig ist sind insb. zwei Aspekte von hoher Relevanz: Zum Einen ist die Frage zu stellen ob das genutzte Zitat rechtlich geschützt ist (s. hierzu u.a. https://www.tw-law.de/2017/02/15/urheberrecht/twitter-beitrag-ist-kein-urheberrechtlich-geschuetztes-werk/). Falls das Zitat einem Schutz unterfallen sollte, so müssen zur Nutzung zum Anderen die Voraussetzung der Zitierfreiheit greifen. Diese urheberrechtliche Ausnahme ist jedoch regelmäßig eng auszulegen (s.a. https://www.rechtambild.de/2011/03/bildzitat-und-zitierfreiheit/). Hier kommt es dann sehr stark auf den Einzelfall an, den wir Ihnen hier nicht beantworten können. Für eine Besprechung Ihres konkreten Falls müsste ich Sie bitten sich unverbindlich bei uns in der Kanzlei zu melden: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Ich möchte einen screenshot von einer öffentlichen Seite (RP-online)machen, der mir anzeigt „Sie haben mehr als 20 Artikel gelesen. Wenn Sie weiterlesen möchten, dann abonnieren Sie…“ Diesen screenshot möchte ich bei FB einstellen. Der Vertreter eines anderen Verlages behauptet nun bei FB, dies stelle gleich mehrere Urheberrechtsverletzungen dar, was ich mir beim besten Willen nicht logisch erklären kann
Sehr geehrter Herr Schmidt,
hierbei kommt es darauf an, was tatsächlich auf dem Screenshot zu sehen ist. Werden dort urheberrechtlich geschützte Inhalte abgebildet, können auch entsprechende Rechte verletzt werden wenn keine gesetzliche Ausnahme greift. Sehen Sie hierzu auch den Beitrag unter:
https://www.rechtambild.de/2011/03/der-schutz-von-screenshots-und-benutzeroberflachen/
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre rasche Antwort
Sehr geehrter Herr Tölle,
als freier Künstler erstelle ich mixedmedia Collagen und will dafür bekannte Prominentenbilder verwenden(z.B. Steve McQueen, Marilyn Monroe o.ä), deren Rechte teuer bei Agenturen liegen aber trotzdem millionenfach überall genutzt werden (und ganz sicher nicht von allen Nutzern bezahlt sind). Kann ich diese kostenfrei nutzen, wenn ich ein eigenständiges Werk daraus erstelle, das das Ursprungsbild stark verändert und in einen neuen Kontext setzt? (Auflage in Handarbeit max 50 Stck). Wenn nein, wie erklärt es sich dann, das ich als Musiker eine Revival Band ( z.B. Rammstein, Beatles, Stones etc) gründen kann, in Original Kostümen große Konzerte geben darf, die Musik dieser Bands absolut notentreu aber auch stark verändert spielen darf und damit völlig frei viel Geld verdienen darf?? Die Logik des Urheberrechts erschließt sich mir (wie auch tausenden anderen Künstlern) bei diesem Vergleich nicht im geringsten, da ja angeblich auch Musik dem Urheberrecht unterliegt. Gibt es eine logische Erklärung?
MfG
H.Buerhop
Sehr geehrter Herr Buerhop,
man kann dieses Feld guten Gewissens als sehr weit und sehr stark abhängig vom Einzelfall betrachten. Insbesondere ist tatsächlich auch zwischen den einzelnen Werkarten wie Musik und Bild zu unterscheiden. Anhaltspunkte für den Bereich Bild finden Sie u.a. in diesem Beitrag: https://www.rechtambild.de/2011/06/die-freie-bildbenutzung-und-die-grenze-zur-bearbeitung/
Insgesamt ließen sich zu diesem Thema aber sicher Bänder füllen. Wenn Sie zur Zeit ein konkretes Problem im Einzelfall haben, melden Sie sich für eine Einschätzung gerne damit bei uns in der Kanzlei: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Hallo Herr Tölle,vielen Dank für die Antwort! Leider ist der Verweis auf die Vielfältigkeit des Urheberrechts nicht sehr zielführend. Nach jetzt zwei Gesprächen mit „Fachanwälten“ für Jrheberrecht a 300.-Eur, die mit jeweils unverbindlichen Allgemeinplätzen geendet sind und bei denen sich kein Anwalt, selbst bei Vorlage der Originalfotos und dem daraus entstandenen Werks,auch nur annähernd zu einer verbindlichen Aussage hat hinreissen lassen, bin ich zutiefst enttäuscht! Als Künstler wird man zwar teuer „beraten“, aber immer mit dem Hinweis vertröstet, das man als Anwalt natürlich für keinerlei Aussage Gewährleistung übernehmen könne und es immer Einzelfall abhängig wäre. Und logische und nachvollziehbare Erklärungen gibt es leider auch nicht (wie z.b. das Bild/Musik-Beispiel, das tausende bildende Künstler bewegt, und bisher noch nie logisch erklärt wurde). Leider drängt sich immer mehr auf, das der „doofe“ Künstler auch weiter doof gehalten wird, damit der Abmahnanwalt und in der Folge auch der verteidigende Anwalt sein Schäfchen ins Trockene bringen kann! Meine Erfahrung jedenfalls ist, das der Kunstschaffende keinerlei effektive Hilfe zu erwarten hat, die ihm eine Rechssicherheit gewährmeistet! Schade eigentlich!
Mit besten Grüssen
H.B.0
Guten Tag Herr Tölle,
ich lese täglich Zeitung und muss mich jedes Mal über die Fehler Journalisten ärgern.
Ich möchte bei YouTube Filme einstellen. In diesen Filmen sollen ausgewählte Zeitungsartikel gezeigt und vorgelesen werden. Der Zuschauer kann sich nun Zeit nehmen, den/die Fehler zu finden. Daraufhin werde ich auf die Fehler hinweisen und zeigen wie es richtig heißt. (Pjöngjang ist nicht die Hauptstadt von Südkorea, sondern Seoul. Es heißt DER Schutzschild.) Verdeutlicht und „aufgehübscht“ werden die Filme mit den jeweiligen Artikeln aus dem Duden und Wikipedia.
Dies soll ein privates Projekt werden. Mein Ziel ist es auch, mich durch diese Arbeit als Korrektor im Hause eines Verlages zu empfehlen.
Darf ich Zeitungsartikel auf diese Art und Weise kommentieren?
Darf ich dazu den (Web-)Duden und Wikipedia nutzen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Erwin
Sehr geehrter Herr Imbrich,
es könnte sich um eine rechtmäßige Nutzung auf Zitatebene handeln. Hier müssen wir aber wissen, wie groß die Ausschnitte im Einzelnen sind und wie diese im Film dann tatsächlich untergebracht werden. Für solch konkreten Anfragen wenden Sie ich daher bitte direkt an unsere Kanzlei unter 0228 387 560 200 // info@tw-law.de.
Herzliche Grüße,
Florian Wagenknecht
Vielen Dank, Herr Wagenknecht. Sie haben mir sehr geholfen.
Ich werde Ihren Rat beherzigen.
Viele Grüße
Erwin Imbrich
Sehr geehrter Herr Tölle,
ich habe mehrere Artikel als freie Autorin für eine Zeitung geschrieben. Darf ich das jeweilige PDF vom Artikel auf meine Website einstellen oder auch nur den Link?
Ich freue mich auf eine Nachricht von Ihnen.
Herzliche Grüße
Simone Ulrich
Sehr geehrte Frau Ulrich,
die Verlinkung auf Inhalte stellt in aller Regel kein Problem dar. Die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Beiträgen kann dann ein Problem sein, wenn Inhalte Dritter ebenfalls übernommen werden oder entgegenstehende Vereinbarungen mit der Zeitung bestehen. Da kommt es dann auf die konkrete Vereinbarung und die Umstände an. Für eine Anfrage im Einzelfall wenden Sie ich daher gerne direkt an unsere Kanzlei unter 0228 387 560 200 // info@tww.law.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Sehr geehrter Herr Tölle,
ich hoffe auf Ihren Rat in einer Angelegenheit. Ich habe einen Zeitungsartikel einer bekannten Tageszeitung zu Satire umgestaltet. Dabei wollte ich das Seitenlayout größtenteils intakt lassen. Bei den Überschriften habe ich einige Worte geändert, damit der Inhalt der Seite hierdurch nicht mehr gleich ist. Logos der Tageszeitung habe ich dabei entfernt. Man kann mit geübten Auge aber noch erkennen, woher der ursprüngliche Artikel stammt. Bilder im Artikel wollte ich zuschneiden und auf meinem Satire-Bild woanders anbringen. Im Text an sich habe ich einige Sätze so gelassen, wie sie auf der Seite standen. Andere wiederum habe ich geändert und wiederum andere habe ich selbst verfasst. Der Inhalt wurde bis zu einem Punkt glaubhaft gestaltet, danach wird es inhaltlich offensichtlich, dass alles gestellt ist. Unten habe ich noch Markenzeichen von mir angebracht die von dem „Artikel“ durch eine große weiße Lücke getrennt worden sind. Das Bild wollte ich ohne die Absicht, dabei Profite zu generieren, auf einem Imageboard hochladen.
Breche ich mit diesem Artikel irgendwelche Copyrights der entsprechenden Seite? Könnte ich grds. auch mglw. Probleme wegen Fake-News bekommen?
Haben Sie vielen Dank für Ihre Hilfe.
LG
Hallo R.W.,
grundsätzlich bieten solche Konstellationen Potential für Rechtsverletzungen sowohl aus urheber- als auch ggfs. persönlichkeitsrechtlicher Sicht. Bitte wenden Sie sich daher für eine solch konkrete Beratungsanfrage direkt an unsere Kanzlei unter 0228 387 560 200 // info@tww.law.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Hallo, Ich arbeite in einer kleine Presseagentur in Sued-Korea.
Ich haette gerne eine Online-Zeitungsfirma fuer das deutsche Publikum
eroeffnen. Ich weiss aber nicht, was ich brauche. Braucht man die Registerierung ?
Was fuer Unterlagen sind notwendig? Welche Prozesse soll ich verfahren?
mfg, Young-Woo Kim
Hallo Herr Kim,
diese Fragen lassen sich hier nur schlecht beantworten. Melden Sie sich daher gerne bei uns in der Kanzlei für eine entsprechende Prüfung: 0228 387 560 200 // info@tww.law
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Guten Abend Herr Tölle,
ich würde gerne Werbung für ein Ferienhaus machen. Da die Umgebung davon es schon mehrfach auf die Titelseiten von Reisemagazinen geschafft hat würde ich gerne auf meine Webseite Screenshots der Titelseiten mit Angabe von „Ausgabe/ Jahr“ veröffentlichen.
Ist diese Angabe von Referenzen ohne Wiedergabe von Inhalten der entsprechenden Artikel rechtlich unbedenklich?
Danke und
mit freundlichen Grüßen
Jochen Mack
Sehr geehrter Herr Mack,
die Übernahme von Werken Dritter ist regelmäßig nur in wenigen Fällen uneingeschränkt möglich. Texte, Bilder und Grafiken können ohne Weiteres Schutz genießen. Greift dann keine gesetzliche Ausnahme, ist eine Übernahme ohne Einwilligung wohl unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle