Die Abmahnung – Teufelszeug oder notwendiges Übel?

Der Tenor dabei war fast ausschließlich negativ, Begriffe wie „Abmahnwelle“ „Abzockeranwälte“ und dergleichen machten die Runde, ließen kein gutes Haar an den Personen die sich der Abmahnung bedienten. So wurde und wird stetig von der Politik in opportuner Art und Weise ein stringentes Eingreifen des Gesetzgebers gefordert um dem vermeintlichen „Raubrittertum“ der Abmahner Einhalt zu gebieten.

Doch Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung und vor allem ist die Abmahnung per se nicht immer etwas Schlechtes. Mit diesem Vorurteil soll folgender Beitrag aufräumen.

Lukratives Mittel zur Kostengerierung im Filesharing-Sektor

Es mag sicher richtig sein, dass vor allem im Bereich des Filesharings, also des Austausches urheberrechtlich geschützter Werke über sogenannte Tauschbörsen ohne Zustimmung des Rechteinhabers, Abmahnungen vornehmlich dazu genutzt werden Kosten bzw. Gewinne für die Rechtsinhaber zu gerieren. Bestimmte Zweige der Anwaltschaft, ja ganze Kanzleien, sind sogar hauptsächlich in diesem Bereich tätig und erwirtschaften einen erheblichen Teil ihres Umsatzes hierdurch. Dem überschaubaren Arbeitsaufwand, meist bestehen Filesharing-Abmahnungen aus bloßen Textblöcken, die nur marginal auf den jeweiligen Einzelfall angepasst sind, steht aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte ein erkleckliches Anwaltshonorar gegenüber.

Das Ganze ist aber vielmehr eine Tendenz, die die zunehmende Öffnung und Weiterentwicklung des Internets mit sich bringt. Möchte man dem Bestreben der Politik Glauben schenken, so wird in absehbarer Zeit in gesetzlicher Weise dem „Abmahnwahn“ begegnet werden. Ein Gesetzentwurf des BMJ aus dem letzten Jahr befasste sich mit dieser Thematik und sah vor, die durch Abmahnungen zu gerierende Kosten zu begrenzen.

Was das Werkeln des Gesetzgebers an den Normen des UrhG in den letzten Jahren bedeutetet, lässt sich schön an der Norm des § 97 Absatz 2 UrhG erkennen, der eigentlich geschaffen wurde um Abmahnkosten gegenüber nicht gewerblich Tätigen auf 100€ zu begrenzen. De facto gelangt die Norm jedoch aufgrund ihrer Unbestimmtheit und hohen tatbestandlichen Hürden fast gar nicht zur Anwendung. So wird es auch zukünftig vor allem im Bereich des Filesharings weiterhin zu Abmahnwellen kommen. Ob der Gesetzgeber es vermag in sinnvoller Weise an den Stellschrauben der Normwerke zu drehen, bleibt abzuwarten.

Notwendig im Bereich Bildrechte und weiterer gewerblicher Schutzrechte

Dieser Eindruck darf aber nicht verhehlen, dass die „Abmahnung“ in vielen anderen Rechtsbereichen gradezu ein „Muss“ für den Rechteinhaber ist. Neben den klassichen Sparten des Gewerblichen Rechtschutzes, dem Marken- und Patentrecht, ist auch im Bereich des Urheberrechtsschutzes bei unberechtigter Bildnutzung fernab von Peer2Peer und Filesharing die Abmahnung ein unabdingbares Mittel für den Rechteinhaber sein Schutzrecht angemessen zu verteidigen.

Der Rechteinhaber soll die Möglichkeit haben, angemessen auf eine Rechtsverletzung zu reagieren.

Klageverfahen nicht sinnvoll

Dabei bleibt ihm zunächst der „klassische“ Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ein direktes Klageverfahren ist aber gerade mit Blick auf die Kostentragung nicht unproblematisch. Erkennt der beklagte Verletzer im Prozess den Klageanspruch an, so hätte der gewinnende Rechteinhaber die Kostenlast des Verfahrens nach § 93 ZPO zu tragen.

Zum anderen sind gerichtliche Streitigkeiten neben den teilweise schwer zu bewertenden Erfolgsaussichten vor allem eines: zeitaufwendig. Erstinstanzliche Verfahren ziehen sich aufgrund der Auslastung der Gerichte meist über viele Monate, was die Rechteinhaber davon abhalten kann um adäquaten Rechtsschutz zu ersuchen.

Gleichzeitig beugt die Abmahnung und die damit vom Schutzrechtsverletzer meist abgegebene Unterlassungserklärung dem Erlass einer einstweiligen Verfügung vor, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumt und es damit auch an der Dringlichkeit für den vorläufigen Rechtschutz fehlt.

Es mag zwar auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen, dass die Abmahnung somit quasi auch im Interesse des Verletzers ausgesprochen wurde, da er ja schließlich die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts zu tragen hat. Gleichwohl würde ihn ein verlorenes gerichtliches Verfahren finanziell deutlich stärker belasten.

Es besteht also für beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, die rechtlichen Differenzen in angemessener Zeit aus dem Weg zu räumen. Die Abmahnung ist dafür das schnellste und kostengünstigste Mittel.

Anwaltskosten auf Grundlage des Streitwerts:

Dass für die Tätigkeit des Anwalts Kosten entstehen ist selbstverständlich, niemand arbeitet – mit Ausnahme von Pro-Bono-Tätigkeiten – umsonst. Diese Kosten sind aber meist eine notwendige Folge der Rechtsverletzung, decken das Tätigwerden des Bevollmächtigten und setzen einen angemessenen Schadensersatz fest. Die Gesamtkosten der anwaltlichen Tätigkeit berechnen sich auf Basis des sogenannten Streitwerts, der, je nach Nutzung des Bildes, variieren kann. In der anwaltlichen Praxis sind Streitwerte zwischen 3.000 und 6.000 EUR, beispielsweise für die Nutzung eines Lichtbildes auf ebay, üblich. Dabei muss zwischen einer bloß privaten Nutzung und einer Verwendung im gewerblichen Rahmen unterschieden werden. Insgesamt ist die Rechtsprechung diesbezüglich sehr uneinheitlich je nachdem in welchem Gerichtsbezirk man sich befindet. Streitwerte im dargelegten Rahmen sind aber sicher die Regel.

Anwaltliches Tätigwerden nicht notwendig?

Der Einwand, ein Einschreiten des Anwalts sei gar nicht nötig, man könne auch ohne einen Anwalt zu konsultieren, quasi „privat“, abmahnen mag zutreffen, ist aber vielfach zu kurz gedacht.

Zum einen hat eine bloß privat geäußerte Abmahnung nicht die beabsichtigte „Druckwirkung“; der Abgemahnte würde sich nicht notwendiger Weise in der Pflicht sehen hierauf zu reagieren.

Zum anderen ist gerade im Bereich der Bild- und Fotografiekunst die Grenze zwischen unerlaubter urheberrechtswidriger Nutzung und erlaubter Tätigkeit beispielweise im Rahmen einer – zulässigen – freien Benutzung iSd. § 24 UrhG fließend. Diese stark rechtprechungsgeprägte Sparte sollte daher unbedingt einem Spezialisten überlassen werden, der sich adäquat rechtlich mit der Sache auseinander setzt (siehe hierzu  auch die aktuelle Problematik um das Urteil des OLG Hamburg).

Auch birgt das Aussprechen einer im Kern unberechtigten, weil falschen, Abmahnung die Gefahr eines Schadensanspruchs des Abgemahnten. Dieser kann nämlich seinerseits Kosten geltend machen, die er für den Fall einer „unberechtigen“ Abmahnung aufgewandt hat, bspw. eigene Anwaltskosten (so jüngst das AG München mit Urteil vom 19.11.2012 – Az.: 251 C 207/12).

Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung

Es wird wohl niemand verhehlen können, dass Fotografen und Kulturschaffenden ein angemessener Ausgleich für ihr kreatives Werk zusteht.

Der Schadensersatzanspruch des Abmahnenden resultiert aus dem Gedanken, dass der unberechtigte Nutzer eines Bildes wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung des Bildes gezogen hat. Für eine rechtmäßige Nutzung hätte er dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen müssen.

Neben der Zahlung einer sogenannten „Lizenzanalogie“, also einer fiktiven Gebühr die der Verletzer gezahlt hätte, kann auch der konkret erwirtschaftete Gewinn, wie auch der konkrete Schaden des Urhebers geltend gemacht werden. Aufgrund der auf der Hand liegenden Berechnungsprobleme wird der Anspruch stellende Urheber aber meist Zahlung eines angemessenen Ausgleichs im Rahmen der Lizenzanalogie fordern.

Zur Berechnung dessen bedient sich der Urheber in der Regel der Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) oder der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild), die Preisvorschläge für die Bildnutzung in den jeweiligen Medien darstellen (näheres dazu hier).

Fazit:

Insgesamt ist es nur verständlich, dass Anwälte zum Verfassen von Abmahnungen eingesetzt werden. Es bedarf vor allem im Bereich der Bildrechte einer oftmals aufwendigen Prüfung um die rechtliche (Un-) Zulässigkeit der im Fokus stehenden Nutzung zu bewerten. Daneben schwebt über jeder Abmahnung die Gefahr sich selbst schadensersatzpflichtig zu machen, wenn sich die Verwarnung als unberechtigt herausstellt.

Auch die prozessualen Kostenrisiken lassen es notwendig erscheinen vor dem Betreiben eines Gerichtsverfahrens außergerichtlich gegen den Verletzer vorzugehen. Dies ist nicht nur ökonomisch sondern auch unter dem Aspekt der zeitnahen Beilegung des Rechtsstreits zu begrüßen.

Daher ist die Abmahnung per se, vor allem im Bereich der Bildrechte, nicht die vielbesungene eierlegende Wollmilchsau für den Juristen um sich auf die Schnelle den Geldbeutel zu füllen. Vielmehr ist sie ein Werkzeug des Anwalts um für seinen Mandanten dessen rechtliche Interessen durchzusetzen. Die Begehung des „sichersten Weges“ ist aber gerade vor dem Hintergrund der Haftung eine nach dem BGH tragende Säule der anwaltlichen Berufspflicht.

(Bild: © Ramona Heim – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Benjamin Theil verfasst. Er ist Assessor und hat schon früh den Fokus seiner rechtlichen Ausbildung auf den Bereich „Recht der neuen Medien“ gelegt. Als Kind einer Generation, die die gesamte technische Entwicklung, vom Ur-Gameboy bis hin zu Touchpad und Cloud-Computing mitgemacht hat, ist sein Interesse an der Materie nicht nur rein beruflicher Natur, sondern basiert auch auf persönlicher Erfahrung und Leidenschaft. Noch vor dem ersten Staatsexamen wechselte er von seiner alma mater, der Universät Bonn, nach Münster um die Zusatzqualifikationen im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht und im Gewerblichen Rechtschutz zu erwerben.
Das Referendariat absolvierte er am LG Münster. Seine rechtlichen Interessengebiete fächern sich vom IT-Recht, über den gewerblichen Rechtschutz, vornehmlich im Internet, bis hin zum Presse- und Medienrecht. [/box]

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