Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen

Screenshots, also Abbildungen dessen, was gerade am Bildschirm zu sehen ist, werden im Internet sehr gerne verwendet, um anderen Personen schnell und einfach zeigen zu können, was man gerade sieht und tut. Aber darf man eigentlich einfach so ein Screenshot machen und anderen präsentieren? Welche Rechte können dadurch bewusst und unbewusst verletzt werden?

Das Grundsätzliche

Natürlich kann und darf man prinzipiell Screenshots machen, die Funktion ist wohl nicht umsonst vorhanden. Vielmehr kommt es aber darauf an, was man auf diesem Screenshot sehen kann.

Vielen dürfte bei der Lektüre unserer Artikel mittlerweile auffallen, dass man z.B. ein fremdes Foto, dass man irgendwo findet, nicht per Screenshot „festhalten“ und dann den Screenshot auf seiner eigenen Website präsentieren darf. Hier wird regelmäßig zumindest gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen verstoßen.

Dies lässt sich grundsätzlich auf alle Fälle übertragen, in denen man urheberrechtlich geschütztes Material per Screenshots auf seinem eigenen PC speichert und anderen zur Verfügung stellt. Sei dies nun ein Bild oder nur ein Text.  Der Grundgedanke ist, dass der Urheber für jede Erweiterung der Öffentlichkeit eine erneute Gelegenheit für eine Entlohnung bekommen soll (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, § 13 Rn 413).

Sonderfall „Screenshots“

Als Besonderheit ist nun eine bis zuletzt viel diskutierte Frage zu nennen, in wie weit man Screenshots von der Benutzeroberfläche eines Computerprogrammes machen und weitergeben darf. Hierbei sind zuerst einmal EG-Richtlinien zu beachten. Wichtig zu nennen ist Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG:

Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

Im UrhG findet sich dies nahezu identisch in § 69a II UrhG wieder. Anknüpfungspunkt für den Fachkundigen ist das kleine Wort „Ausdrucksform“: Stellt nun eine grafische Benutzeroberfläche eine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar oder eher nicht?


Der EuGH hatte dies am 22. Dezember 2010 verneint und als Ausdrucksformen Quell- und Objectcode genannt (EuGH, 22.12.2010 – C-393/09). Die Benutzeroberfläche diene nur zur Interaktion mit dem Computerprogramm, stellt jedoch nicht ein solches im Sinne der Richtlinien dar.

Im konkreten Fall offengelassen, aber prinzipiell für möglich erachtet, wurde der Schutz einer grafischen Oberfläche über die Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09), dass dabei kein hohes Maß an die eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1189 – Technische Explosionszeichnungen).

Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein.

So könne eine schöpferische Leistung erst angenommen werden, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe. In Betracht käme also insbesondere die Anordnung von Eingabefeldern / Buttons.
Diese doch recht schwammige Formulierung lässt erkennen, dass sich dies schlecht an Einzelfällen fest machen lässt. Beim Urheber nachzufragen erscheint da doch wesentlich einfacher. Nimmt man an dieser Stelle Microsoft ist die „Bildschirmkopie“ ihrer Produkte in den meisten Fällen zulässig.

Websites

Die gleichen Probleme bei der Frage nach dem Urheberschutz kann man sich aber auch für die Oberflächen von Websites stellen.

Prinzipiell können Websites den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen. Damit wäre die Verbreitung von Screenshots der Seite zustimmungsbedürftig. Die Rechtsprechung geht jedoch sehr vorsichtig mit dieser Frage um. Notwendig ist zumindest auch hier, dass die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07). Eine recht einfache HTML-Seite ist meist nicht geschützt. Ein einheitliches Design bzw. eine einheitliche grafische Gestaltung reicht auch nicht aus (LG Köln, Urt. v 20. Juni 2007, Az. 28 O 298/04).
Interessant an der genannten Entscheidung des OLG Rostock ist, dass in diesem Fall ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt wurde. Dieser wurde darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:

Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.

Fazit

Zum Abschluss lässt sich eigentlich nur festhalten, dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinen Screenshots sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe.

(Foto: nortys / photocase.com)

203 Gedanken zu „Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen“

  1. Screenshots zu verteilen ist generell möglich und nicht per se verboten. Es kommt immer darauf an, was zu sehen ist und wie es eingebunden wird. So kommen neben (Urheber)Persönlichkeitsrechten Probleme mit dem Urheberrecht in Betracht. Daher kann ich hier auch leider nicht weiter darauf eingehen ohne das Bild zu sehen und zu sehen wie es wo verlinkt/eingebunden wird. Wenn Sie einen Einzelfall geprüft haben möchten melden Sie sich doch gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de erreichen. Selbstverständlich ist der Anruf kostenlos.

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  2. Hm, vielleicht mach ich das, aber kann man generell sagen dass es ungefährlich ist solang keine Bilder zu sehen sind?
    1) Forum ist nur für Registrierte sichtbar, wenn auch die Registrierung automatisch geht.
    2) Die Threads wurden gelöscht.
    3) Der Administrator ist nicht anonym, die anderen User sind anonym. Haben die auch Urheberrechte auf ihre Kommentare?

    Kann man irgendwas sagen basierend auf diesen Faktoren?
    Wie gesagt, vielleicht meld ich mich auch, aber wär auch cool sowas im Allgemeinen zu wissen (also für Zukunft evtl.).

    Danke im voraus.

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  3. Generell dazu etwas zu sagen ist kaum möglich. Es bleiben weitere Unsicherheitsfaktoren wie: warum wurde gelöscht, was war geschrieben und warum, welches Thema wurde angesprochen, besteht eine Schöpfungshöhen an den Kommentare, welche Bilder sind zu sehen, verzichten die User auf Ihr Namensnennungsrecht wenn sie anonym bleiben und und und… Es werden viele Rechtsgebiete betroffen, die nur durch den konkreten Fall eingegrenzt werden können.

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  4. Verstehe… scheint also doch ein etwas unsicheres Gebiet zu sein. Kann die meisten dieser Fragen beantworten aber würde wahrscheinlich trotzdem nichts bringen?
    Wahrscheinlich lösch ich die, oder vielleicht melde ich mich konkret. Mal sehen.

    Nur letzte Frage, kann man sich da vorstellen was passiert wenn jemand klagen sollte? Werd ich dann gleich vom Staat gedoxxt, oder schicken die erstmal ne Nachricht dass ich’s runternehmen soll und wenn ich’s mach dann is gut?
    Oder ebenfalls alles möglich je nachdem?

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  5. Hallo,

    wie sieht es denn im folgenden kombinierten Fall aus?

    Ich hatte vor, ein eigenes Fussball-Quartett-Kartenspiel zu entwerfen und wollte dafür Daten von echten Spielern nutzen, die aber andere Namen besitzen.
    Nun bin ich iwie auf die Idee gekommen, dass ich evtl. Screenshots der FIFA 16-Spieler als Portrait nutzen könnte. Aber das verstößt bestimmt gleich gegen mehrere Urheberrechte, oder? ;)

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  6. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
    meine Frage bezieht sich auf die kommerzielle Nutzung von Bildern, die im Internet angeboten werden.
    Unter der Rubrik „Kostenlose Bilder“ habe ich Bilder gefunden, die den Vermerk haben, dass sie möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind. In anderen Rubriken habe ich Bilder gefunden, bei denen ausdrücklich „Copy Right“ steht.
    Kann ich davon ausgehen, dass nur „Kostenlose Bilder“ ohne Genehmigung gewerblich genutzt werden können und Bilder mit dem Hinweis „Copy Right“ nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung und eventueller Lizenzzahlung gewerblich genutzt werden dürfen.

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