Kein Schadensersatz für Mauerkünstler Sperling

Mit Urteil vom 7.2.2012 hat das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 199/11) entschieden dass der Künstler Bodo Sperling kein Schadensersatz wegen der Zerstörung seines Werkes „Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern“ auf einem alten Berliner Mauer-Teilstück bekommt.

Er hatte vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung von 25.000 € geklagt, da durch die Restaurierung des alten Mauerstücks das geistige Band zwischen ihm und seinem Werk zerstört sei. Viele andere Künstler, deren Werke durch die Restaurierung im Jahr 2009 ebenfalls litten, kamen daraufhin erneut nach Berlin um ihre Bilder neu zu erstellen.

Das Landgericht Berlin lies den Vorwurf Sperlings, die Stadt Berlin habe das Bild mutwillig zerstört, nicht gelten und lehnte eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes des Künstlers ab.

Bisher ist nicht bekannt, ob der Künstler gegen dieses Urteil in Berufung gehen möchte.

Auch wenn der verlangte Betrag von 25.000 € auf den ersten Blick sehr hoch erscheint, ist es bei tatsächlich angenommener Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht selten, dass von den Gerichten ein solcher Betrag zugesprochen wird. Allerdings ist es dementsprechend selten, dass eine derartige Verletzung von den Gerichten angenommen wird. In einem Fall, in dem ein vergleichbar hoher Betrag vom Gericht zugesprochen wurde, spielte ein Portrait des Ex-Kanzlers Gerhard Schröder eine entscheidende Rolle. Das Foto wurde nachträglich digital verändert und der Urheber dadurch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt (LG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, Az.: 308 O 460/06).

Neben diesem so genannten Beeinträchtigungsverbot gemäß § 14 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist insbesondere das Urhebernennungsrecht gemäß § 13 UrhG im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechts zu erwähnen, das häufig missachtet wird. Dies gilt wie in allen Bereichen des Urheberrechts natürlich auch im Bereich der Fotografie und hat zur Folge, dass bei jeder Verwendung eines Fotos auch der Urheber zu nennen ist. Geschieht dies nicht, führt das in aller Regel zu einer sehr hohen Ausgleichszahlung durch den Verwender.

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(Bild: © Thomas Röske – Fotolia.com)

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